Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung. Funktionsstufen nach § 20 TV-BA

 

Leitsatz (amtlich)

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; TV-BA § 20

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 30.04.2008; Aktenzeichen 1 A 3726/06.PVB)

VG Düsseldorf (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 33 K 375/06.PVB)

 

Tenor

Der Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2008 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Fachkammer nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz) vom 11. September 2006 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Neu-Eingruppierung der in der Agentur für Arbeit Krefeld beschäftigten Arbeitnehmer in das Vergütungssystem des Tarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit auch hinsichtlich der Zahlung von Funktionsstufen der Mitbestimmung des Antragstellers bei Eingruppierung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt.

 

Tatbestand

I

Rz. 1

 Ende 2005 bat der Beteiligte bereits im Vorgriff auf den zum 1. Januar 2006 in Kraft tretenden Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) den Antragsteller um Zustimmung zur Neu-Eingruppierung von Arbeitnehmern. Dem kam der Antragsteller im Schreiben vom 12. Dezember 2005 nach, bat jedoch darum, seine Beteiligung auf die Zahlung von Funktionsstufen zu erweitern. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 mit der Begründung entgegen, der tarifvertragliche Eingruppierungsvorgang beschränke sich auf die Zuordnung der Tätigkeit zur Tätigkeitsebene anhand der jeweils einschlägigen Tätigkeits- und Kompetenzprofile. Das auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts hinsichtlich der Funktionsstufen gerichtete Begehren des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Rz. 2

 Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,

den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Neu-Eingruppierung der Beschäftigten des Beteiligten in das Vergütungssystem des TV-BA auch insoweit der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (“Eingruppierung”) unterliegt, als der Erhalt von Funktionsstufen durch die Beschäftigten in Rede steht,

hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Nach dem hier einschlägigen Tarifvertrag werde nur die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen als Eingruppierung verstanden, welche in den Arbeitsvertrag aufzunehmen sei. Dagegen bestimme der Tarifvertrag die Funktionsstufe ausdrücklich als reversibel, deren Voraussetzungen seien nicht Teil des Arbeitsvertrages. Die Verteilung der Funktionsstufen unterliege allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters. Die Tarifvertragsparteien hätten die Eingruppierung bewusst auf die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den nur acht Tätigkeitsebenen begrenzt. Die den Funktionsstufen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale seien nicht geeignet, die strikte Rechtsanbindung hinsichtlich der Einordnung von auf Dauer angelegten Arbeitspflichten in ein Entgeltschema zu stützen.

Rz. 3

 Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die Tarifvertragsparteien seien nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob es sich bei einer generell-abstrakt vordefinierten Entgeltkomponente um eine Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes handele. In dem hier anzuwendenden Tarifwerk seien die tätigkeitsspezifischen Funktionsstufen in den für die jeweilige Funktion generell-abstrakt vorgeschriebenen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen vorgegeben. Aus der Wahrnehmung der entsprechenden Funktion fließe tarifautomatisch die entsprechende Vergütung in ihren Bestandteilen “Festgehalt plus Funktionsstufe”. Die tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen berücksichtigten zusätzliche Aufgaben. Die dafür maßgeblichen Kriterien seien ebenfalls generell-abstrakt vordefiniert. Die Reversibilität der Funktionsstufenzuordnung könne kein entscheidendes Kriterium gegen das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes sein. Mit ihr sei dem Arbeitgeber lediglich eine erleichterte Option eingeräumt worden, im Interesse einer gesteigerten Flexibilität im Rahmen des Direktionsrechts auch solche Aufgabenneuzuweisungen vorzunehmen, die Funktionsstufenrelevanz entfalteten, ohne dass es hierfür einer Änderung des Arbeitsvertrages, einer förmlichen Rück- oder Höhergruppierung oder gar einer Änderungskündigung bedürfe. Dies habe zwar arbeitsrechtliche Bedeutung, ändere aber nichts daran, dass ein irreversibles tarifliches Vergütungssystem bestehe, welches definiere, welche Vergütungsfolgen bestimmte Tätigkeitszuweisungen auslösten. Die Gewährung der Funktionsstufe sei für sich genommen sehr wohl auf Dauer angelegt. Der Arbeitnehmer habe darauf einen zwingenden tariflichen Anspruch, solange er die ihm zugewiesene Tätigkeit ausübe. Der Gesetzgeber habe die Richtigkeitskontrolle der Personalvertretung bei Anwendung der tariflichen Vorschriften durch die Dienststelle gewollt. Daher sei für die Einbeziehung eines Vergütungselements in die Mitbestimmung allein entscheidend, ob dieses Element wesentlicher Bestandteil des tarifrechtlichen Vergütungsgefüges sei. Der Personalrat habe die Aufgabe, im Rahmen der Mitbestimmung kontrollierend nachzuvollziehen, ob die vom Dienststellenleiter vorgenommene Eingruppierung den tariflichen Vorgaben entspreche. Diese Zweckbestimmung treffe auch bei der Zuordnung der jeweils zugewiesenen Tätigkeiten zu Funktionsstufenebenen zu.

Rz. 4

 Der Antragsteller beantragt,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und nach dem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Rz. 5

 Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Rz. 6

 Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

 

Entscheidungsgründe

II

Rz. 7

 Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er ist daher – ebenso wie der durch ihn bestätigte erstinstanzliche Beschluss – aufzuheben; da der Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Eingruppierung erstreckt sich auf die Funktionsstufen nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 in der Fassung des Vierten Änderungstarifvertrages.

Rz. 8

 1. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG hat der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer mitzubestimmen bei Eingruppierung. Darunter ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 ABR 38/03 – BAGE 112, 238 ≪248≫).

Rz. 9

 a) Welches kollektive Entgeltschema im vorliegenden Fall anzuwenden ist, bestimmt sich nach dem TV-BA. Denn von dessen Geltungsbereich werden seit seinem Inkrafttreten zum 1. Januar 2006 alle Arbeitnehmer erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen und bei denen es sich nicht um außertariflich Beschäftigte, Nachwuchskräfte oder geringfügig Beschäftigte handelt (§ 1 TV-BA). Die entgeltrelevanten Regelungen finden sich in Abschnitt III des TV-BA (§§ 14 ff.). Danach besteht das Gehalt der Arbeitnehmer aus Festgehalt, Funktionsstufen und einer Leistungskomponente (§ 16 Abs. 1 TV-BA). Die Höhe des monatlichen Festgehalts bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der der Arbeitnehmer eingruppiert ist, und nach der für ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 TV-BA). Nach Maßgabe von § 20 TV-BA erhalten Arbeitnehmer als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufe(n). Variabler Gehaltsbestandteil ist die Leistungskomponente, deren Einzelheiten gesondert tarifvertraglich zu regeln sind (§ 21 TV-BA; vgl. Tarifvertrag über die Leistungskomponente für die Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2007 und 2008 vom 31. Juli 2007).

Rz. 10

 b) Um die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema handelt es sich zunächst bei der Zuordnung der Arbeitnehmer der Bundesagentur zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Grundlage dafür sind die in Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) festgelegten Anforderungen. Alle in der Bundesagentur auszuübenden Tätigkeiten sind in speziellen TuK zu beschreiben. Soweit dies noch nicht geschehen ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) maßgeblich. Der Arbeitnehmer ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Tätigkeitszuordnungstabellen der Anlagen 1.0 bis 1.11 zum TV-BA festgelegt (§ 14 Abs. 1 TV-BA).

Rz. 11

 Während die Anlage 1.0 zum TV-BA die Tätigkeitszuordnungstabelle für Kernprofile einschließlich der formalen Anforderungsmerkmale enthält (§ 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA), spiegeln die Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA mit der Festlegung der speziellen TuK die Organisationsstruktur der Bundesagentur wider, welche sich in die Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene gliedert und darüber hinaus besondere Dienststellen errichtet hat (§ 367 Abs. 2 SGB III). Demgemäß betreffen die Anlagen 1.1, 1.4 und 1.9 die Agenturen für Arbeit, die Regionaldirektionen und die Zentrale, die Anlage 1.10 ist für den Aufgabenbereich SGB II insbesondere in den Arbeitsgemeinschaften bestimmt, und die übrigen Anlagen beziehen sich auf die besonderen Dienststellen (Familienkassen, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung – ZAV –, Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit – FBA –, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung – IAB –, IT-Systemhaus, BA-Servicehaus, Hochschule der Bundesagentur). Auf diese Weise werden rund 700 unterschiedliche Einzeltätigkeiten in den verschiedenen Dienststellen der Bundesagentur der Bewertung zugeführt (vgl. Bunk, ZTR 2006, 566 ≪567≫; Bunk/Becker, Personalführung 2006, 96 ≪97≫).

Rz. 12

 Die Tätigkeitszuordnungstabellen der Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA sind kollektive Entgeltschemata. In ihren speziellen TuK werden diejenigen generellen Tätigkeitsmerkmale festgelegt, welche für die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Tätigkeitsebenen maßgeblich sind. Diese bestimmen primär die Höhe des Festgehalts.

Rz. 13

 c) Die Arbeitnehmer der Bundesagentur werden gleichfalls in ein kollektives Entgeltschema eingereiht, wenn und soweit es um Zahlung der Funktionsstufen geht.

Rz. 14

 Die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer der Bundesagentur Funktionsstufen erhalten, sind in § 20 Abs. 2 TV-BA geregelt; die Vorschrift lautet: “Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 2.0 bis 2.11).” Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen nebeneinander gezahlt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA).

Rz. 15

 Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA führen drei Tatbestandsalternativen zum Erhalt einer Funktionsstufe: die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade bestimmter Aufgaben und die geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben. Im Gegensatz zur ersten Alternative sind die beiden anderen nicht mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben verbunden. Die zweite und dritte Alternative verlangen noch nicht einmal, dass neben der Übertragung der dem spezifischen TuK entsprechenden Tätigkeit stets ein weiteres Merkmal erfüllt sein muss. Die übertragene Aufgabe kann bereits als solche, wenn sie als besonders schwierig oder bedeutsam eingestuft wird, die Zuerkennung einer Funktionsstufe zur Folge haben. Die Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA, welche nach demselben organisationsrechtlich geprägten Muster gegliedert sind wie die Anlagen 1.0 bis 1.11, bestätigen dies.

Rz. 16

 Im vorliegenden Fall, in welchem es um Arbeitnehmer in den Agenturen für Arbeit geht, ist die Anlage 2.1 zum TV-BA heranzuziehen. Diese enthält zwei Teile.

Rz. 17

 aa) Teil I betrifft die tätigkeits- bzw. dienstpostenunabhängigen Kriterien für die Funktionsstufen. Als solche werden genannt: Abwesenheitsvertretung, Verantwortung Budget und Ressourcen, IT-Fachbetreuung, Datenqualitätsmanagement, Supervision, wissenschaftliche Grundlagenaufgaben. Während die beiden ersten und die beiden letztgenannten Kriterien vornehmlich Führungsaufgaben betreffen und insoweit eine Übertragung durch ausdrückliche schriftliche Anordnung verlangt wird, betreffen die IT-Fachbetreuung und das Datenqualitätsmanagement im Regelfall die Tätigkeitsebene IV; hier ist eine sinngemäße Übertragung ausreichend, aber auch erforderlich. Da die Funktionsstufe nach Teil I tätigkeitsunabhängig gezahlt wird, also nicht mit einem bestimmten, spezifischen TuK einhergeht, muss es sich um die Übertragung zusätzlicher Aufgaben handeln. In Teil I der Anlage 2.1 zum TV-BA wird somit § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TV-BA ausgefüllt.

Rz. 18

 bb) Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA enthält die tätigkeits- bzw. dienstpostenspezifischen Kriterien für die Funktionsstufen. Bei einer Gesamtzahl von 105 TuK ist nur an drei Stellen die zusätzliche individuelle Übertragung einer Funktion oder Aufgabe als Voraussetzung für die Zahlung der Funktionsstufe ausgewiesen (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 56, 60 und 61); zu den beiden letztgenannten TuK-Nummern besagt Protokollerklärung Nr. 2, dass bereits die faktische Wahrnehmung dieser Aufgabe über einen mindestens einmonatigen Zeitraum den Anspruch auf die Funktionsstufe auslöst. In allen anderen Fällen wird die Zahlung der Funktionsstufe nicht von der Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe oder Funktion abhängig gemacht. Dies erklärt sich daraus, dass als allgemeine Übertragungskriterien – von einer einzigen Ausnahme abgesehen (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 43) – ausschließlich “Grad der Verantwortung”, “Komplexität der Aufgabe” und “geschäftspolitische Setzung” genannt und damit die Tatbestandsalternativen 2 und 3 in § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA ausgefüllt werden. In zahlreichen, wenn nicht in den meisten Fällen enthält das für die Zuerkennung der Funktionsstufe genannte besondere Kriterium kein zusätzlich zu erfüllendes Merkmal, sondern lediglich eine Erklärung für die Wertschätzung der dem jeweiligen TuK entsprechenden Tätigkeit. So erhält z.B. der Berater-U25 mit Schwerpunkt Berufsorientierung (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 45) Funktionsstufe 2; wenn als allgemeines Kriterium “Komplexität der Aufgabe” und als spezielles Kriterium “Berufsberatung” genannt wird, so wird damit zum Ausdruck gebracht, dass bereits die übertragene Tätigkeit als solche wegen ihres besonderen Schwierigkeitsgrades die Funktionsstufe verdient. Entsprechendes gilt etwa für den Berater Reha/SB (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 47: “Komplexität der Aufgabe; Rehaberatung”), für die Fachkraft Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 54: “Geschäftspolitische Setzung; Ordnungswidrigkeitenrecht”), für den Fachassistenten in der Jobvermittlung (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 66: “Komplexität der Aufgabe; Jobvermittlung”), den Fachassistenten Finanzen SGB III im Internen Service (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 73: “Geschäftspolitische Setzung; Finanzwesen”) und den Fachassistenten Personalservice im Internen Service (Tätigkeitsebene V TuK-Nr. 76: “Geschäftspolitische Setzung; Personalrecht”). In zahlreichen anderen Fällen führt die Übertragung der dem speziellen TuK entsprechenden Tätigkeit in Kombination mit der Erfüllung eines weiteren tätigkeits- oder qualifikationsbezogenen Merkmals zur Zahlung der Funktionsstufe. So erhalten der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) und der Sachbearbeiter Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger) bei bestimmten Aufgabenkombinationen eine Funktionsstufe (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 50 und 51); dasselbe gilt für den IT-Techniker im Regionalen IT-Service des Internen Service bei zertifizierten Kenntnissen in mindestens einer Programmiersprache (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 62).

Rz. 19

 cc) Die Anlage 2.1 zum TV-BA ist ebenso wie die Anlage 1.1 ein kollektives Entgeltschema. Sie ist aus ihr entwickelt worden, indem die spezifischen TuK übernommen und jeweils um die allgemeinen und speziellen Kriterien für die Funktionsstufe ergänzt wurden. Sie ist die Entgeltordnung im Bereich der Agentur für Arbeit. Sie enthält neben den generell beschriebenen Merkmalen für die Einordnung in die Tätigkeitsebenen – den speziellen TuK – weitere generell beschriebene Merkmale für die Zahlung der Funktionsstufen – die allgemeinen und besonderen Übertragungskriterien. Dabei sind die Merkmale für die Zahlung der Funktionsstufe ähnlich denjenigen für die Einordnung in die Tätigkeitsebenen durchweg tätigkeits- und kompetenzbezogen (Komplexität und Bedeutung der Aufgabe, Grad der Verantwortung, Übernahme zusätzlicher Aufgaben). Die Einreihung ist nur vollständig, wenn sie sich auf alle jeweils maßgeblichen Merkmale des Entgeltschemas erstreckt. Darauf bezieht sich der vorzunehmende – der Mitbeurteilung des Personalrats unterliegende – Subsumtionsvorgang. Dieser ist einfach in jenen Fällen, in denen das spezielle TuK mit dem Funktionsstufenmerkmal zusammenfällt. Er ist mehrstufig, wenn das Funktionsstufenmerkmal eigenständige Bedeutung hat, weil es zum speziellen TuK hinzutritt oder weil es gar mit einem zusätzlichen Übertragungsakt einhergeht.

Rz. 20

 2. Die Begrifflichkeit des Tarifvertrages könnte allerdings dagegen sprechen, die Entscheidung über die Funktionsstufe als Teil der Eingruppierung zu betrachten. Die Regelungen in § 14 Abs. 1 Satz 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 4 Satz 1 TV-BA ordnen den Begriff der Eingruppierung ausschließlich der Tätigkeitsebene zu. Das muss jedoch die Einbeziehung der Funktionsstufe in die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht hindern.

Rz. 21

 Wie der Senat im Zusammenhang mit der Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) im Einzelnen bereits ausgeführt hat, kann von der herkömmlich angenommenen begrifflichen und inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, soweit das neue Tarifrecht sich von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT wesentlich entfernt, welche für das Verständnis der korrespondierenden Mitbestimmungstatbestände prägend waren (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 16 ff.). Diese anhand des TV-L getroffene Aussage gilt in gleicher Weise für den im Bereich des Bundes geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), mit welchem ebenfalls die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden. Sie trifft erst recht auf den hier anzuwendenden TV-BA zu, dessen Regelungen über die Entwicklungsstufen nach seinen §§ 18, 19 sich von dem System der Lebensaltersstufen nach BAT noch weiter entfernen als das Stufensystem nach TV-L und TVöD. Mit der hier in Rede stehenden Funktionsstufe enthält der TV-BA ein Element, für welches es weder im BAT noch in dem ihm nachgebildeten, bis 31. Dezember 2005 geltenden Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) vom 21. April 1961 eine Entsprechung gab. Unter diesen Umständen kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Bezeichnung der einzelnen Kategorien des Entgeltschemas im Tarifvertrag abgestellt werden. Vielmehr muss zur Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf den sachlichen Hintergrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestimmungsrechts und auf den damit verfolgten Zweck zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 22).

Rz. 22

 3. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erfordern die Einbeziehung der Funktionsstufe.

Rz. 23

 a) Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern soll die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 25 m.w.N.).

Rz. 24

 Die genannten Gesichtspunkte sprechen dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasst (vgl. Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 26).

Rz. 25

 b) Kernbestandteil des tariflichen Entgelts ist zunächst das Festgehalt nach § 17 TV-BA. Für dessen Höhe ist die Einordnung des Arbeitnehmers in die Tätigkeitsebene die strukturell wichtigste Entscheidung. Denn die höhere Tätigkeitsebene vermittelt bei gleicher Entwicklungsstufe stets ein höheres Festgehalt als jede niedrigere Tätigkeitsebene (vgl. Anlage 3 zum TV-BA). Die Zuordnung zu Entwicklungsstufen nach §§ 18, 19 TV-BA steht in ihrer Bedeutung dahinter nicht wesentlich zurück (vgl. zur Stufenzuordnung nach TV-L: Beschluss vom 27. August 2008 – BVerwG 6 P 11.07 – juris Rn. 28).

Rz. 26

 c) Der Sache nach ist aber auch die Funktionsstufe nach § 20 TV-BA Teil des Grundgehalts, auf welches sich der Schutzzweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erstreckt.

Rz. 27

 aa) Die Übertragung derjenigen Tätigkeit, welche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 TV-BA sowie den Anlagen 2.0 bis 2.11 zum TV-BA die Zahlung der Funktionsstufe auslöst, ist im Grundsatz auf unbestimmte Zeit angelegt. Die Möglichkeit einer vorübergehenden Übertragung, wie sie § 15 Abs. 1 TV-BA für die Tätigkeit einer höheren Tätigkeitsebene vorsieht, kennt der Tarifvertrag hinsichtlich der die Funktionsstufen auslösenden Faktoren nicht. Ist daher einem Arbeitnehmer in einer Agentur für Arbeit eine Aufgabe übertragen worden, die nach Maßgabe der Anlage 2.1 zum TV-BA mit der Zahlung einer Funktionsstufe verbunden ist, so ist diese bei unveränderter Sach- und Rechtslage dauerhaft zu gewähren (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 3 TV-BA). Sie verliert ihre Wirkung selbst im Falle der Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene nicht vollständig. Die Besitzstandsregelung in § 19 Abs. 4 TV-BA stellt nämlich sicher, dass der Arbeitnehmer im Falle seiner Höhergruppierung weder mit Blick auf die Entwicklungsstufe noch in Beziehung auf die ihm bisher zustehende Funktionsstufe schlechter gestellt wird. Das für das Schlechterstellungsverbot maßgebliche Vergleichsgehalt wird somit durch Tätigkeitsebene, Entwicklungsstufe und Funktionsstufe gleichermaßen definiert. Daran zeigt sich, dass die in § 20 Abs. 1 TV-BA als “weiterer Gehaltsbestandteil” bezeichnete Funktionsstufe dem Festgehalt nach § 17 TV-BA näher steht als die in § 21 Abs. 1 TV-BA als “variabler Gehaltsbestandteil” bezeichnete Leistungskomponente und als die Leistungszulagen und -prämien sowie die weiteren Gehaltskomponenten nach § 16 Abs. 2 und 3 TV-BA. Es ist daher kein Zufall, dass der Tarifvertrag für das Festgehalt und die Funktionsstufen gleichermaßen die betragsmäßige Festlegung in den Gehaltstabellen der Anlage 3 zum TV-BA vorschreibt (§ 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA). Diese formale Gleichbehandlung spiegelt wider, dass die Funktionsstufe ein wesentliches Teilelement im Gehaltssystem des TV-BA darstellt, von welchem ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer der Bundesagentur begünstigt wird. In Teil II der Anlage 2.1 zum TV-BA sind bei einer Gesamtzahl von 105 TuK für nicht weniger als 77 TuK Funktionsstufen vorgesehen: in den meisten Fällen Funktionsstufe 1, in einer Reihe von Fällen Funktionsstufe 2, deren Betrag doppelt so hoch ist wie Funktionsstufe 1 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 TV-BA und Anlage 3 zum TV-BA), in einigen Fällen mehrere auf eine TuK entfallende Funktionsstufentatbestände. Hinzu kommen die unabhängig von einem spezifischen TuK gezahlten Funktionsstufen nach Teil I der Anlage 2.1 zum TV-BA. So erklärt sich, dass einem Arbeitnehmer mehrere Funktionsstufen gleichzeitig gezahlt werden können (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 TV-BA). Betragsmäßig schwanken die Zahlungen zwischen 23 € (Funktionsstufe 1 in Tätigkeitsebene VII) und 374 € (Funktionsstufe 2 in Tätigkeitsebene IV). Bei einem Arbeitnehmer der Tätigkeitsebene I, der zugleich Funktionsstufe 1 und 2 erhält (z.B. Geschäftsführer operativ in Agentur für Arbeit gemäß Größenkategorie V und Strategietyp II, zugleich Abwesenheitsvertreter für das Vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung), überschreitet der auf die Funktionsstufen entfallende Gehaltsbetrag immerhin 500 €. In Tätigkeitsebene VIII ist der Betrag für Funktionsstufe 2 zwar auf 132 € begrenzt; damit wird aber der Unterschied zur Tätigkeitsebene VII selbst in der höchsten Entwicklungsstufe nahezu vollständig wettgemacht.

Rz. 28

 bb) Die Beteiligung des Personalrats bei der Zuerkennung der Funktionsstufen bietet eine höhere Richtigkeitsgewähr. Die Mitbestimmung bei der Einordnung in die Tätigkeitsebene ist, da die übertragene Tätigkeit den spezifischen TuK gemäß Anlage 2.1 zum TV-BA entspricht, fast belanglos. Hinsichtlich der Funktionsstufen ist dies anders. Zwar haben sich die Tarifvertragsparteien auch in dieser Hinsicht – nämlich bei der Festlegung der speziellen Kriterien – um Präzision bemüht. Gleichwohl ist die Zuordnung von TuK und Funktionsstufen wegen des Detailreichtums der Regelung, der Aufteilung in zwei Betragskategorien und der Möglichkeit mehrfacher Gewährung in höherem Maße fehleranfällig als die Einreihung in die Tätigkeitsebenen.

Rz. 29

 4. Dass § 20 Abs. 1 TV-BA die Funktionsstufen als reversibel bezeichnet, spricht nicht gegen die Einbeziehung in die Mitbestimmung bei Eingruppierung.

Rz. 30

 a) Was unter “reversibel” zu verstehen ist, ergibt sich aus § 20 Abs. 5 TV-BA. Danach entfällt bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 TV-BA die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist. Als typische Beispiele werden die Übertragung einer anderen Tätigkeit und eine Vereinbarung nach § 20 Abs. 6 TV-BA genannt. Die erste Alternative korrespondiert mit der Regelung in § 14 Abs. 4 TV-BA, wonach die Bundesagentur dem Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrages im Rahmen des Direktionsrechts jede andere Tätigkeit übertragen kann, die der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeitsebene zugeordnet ist. Die zweite Alternative nimmt Bezug auf die Änderung der Funktionsstufentabellen durch die von den Tarifvertragsparteien bevollmächtigten Tarifkommissionen.

Rz. 31

 b) Die Unterschiede zwischen Tätigkeitsebene, die in den Arbeitsvertrag aufzunehmen ist (§ 14 Abs. 3 TV-BA), und Funktionsstufe sind individualrechtlich erheblich. Sie wirken sich jedoch auf die hier vorzunehmende kollektivrechtliche Bewertung nicht entscheidend aus. Die Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer ist nicht auf als dauerhaft konzipierte Maßnahmen begrenzt. Dies zeigen bereits die Tatbestände in § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 4a BPersVG, die schon Abordnungen und Zuweisungen für eine Dauer von mehr als 3 Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären. Abweichendes gilt nicht für entgeltrelevante personelle Maßnahmen, um welche es im vorliegenden Fall geht. So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass bereits die vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die nicht mit einer Höhergruppierung verbunden ist, sondern lediglich eine Zulage auslöst, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist (Beschluss vom 8. Oktober 1997 – BVerwG 6 P 9.95 – BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 95).

Rz. 32

 Was für befristete Maßnahmen gilt, kann für Maßnahmen, die unter einer auflösenden Bedingung oder einem Widerrufsvorbehalt stehen, nicht verneint werden. Es ist möglich, dass die auflösende Bedingung nicht eintritt oder vom Widerrufsvorbehalt kein Gebrauch gemacht wird. Demgemäß ist denkbar, dass es bei der Übertragung derjenigen Tätigkeit, welche nach Anlage 2.1 TV-BA die Funktionsstufe auslöst, über längere Zeit oder gar auf Dauer verbleibt. Ebenso kann angenommen werden, dass Teile der Funktionsstufentabellen über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben, weil die Tarifvertragsparteien an ihrer Einschätzung über die Wertigkeit der jeweils wahrgenommenen Aufgabe festhalten.

Rz. 33

 c) Der Hinweis auf das Direktionsrecht des Dienststellenleiters führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Soweit der Tarifvertrag dem Arbeitgeber das Direktionsrecht einräumt oder belässt, besagt dies lediglich, dass der Arbeitgeber für seine Anordnung nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers, insbesondere nicht der Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrages, bedarf. Die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme, soweit diese durch einen Mitbestimmungstatbestand erfasst wird, bleibt davon unberührt (vgl. Beschluss vom 12. August 2002 – BVerwG 6 P 17.01 – Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 29 S. 36). Dass der Dienststellenleiter tarifvertraglich ermächtigt ist, eine personelle Maßnahme auch ohne und gegen den Willen des betroffenen Arbeitnehmers durchzusetzen, ist für das Eingreifen der Mitbestimmung geradezu typisch. So ist die Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Bundesagentur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 TV-BA nicht von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig. Dass sie als belastende Maßnahme der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG unterliegt, begegnet keinen Zweifeln.

Rz. 34

 5. Das System der Funktionsstufen nach § 20 TV-BA i.V.m. den Tabellen der Anlagen 2.0 bis 2.11 ist nicht identisch mit den Funktionszulagen, für welche die Rechtsprechung in der Vergangenheit ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verneint hat (vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1977 – BVerwG 7 P 2.76 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 2 und – BVerwG 7 P 3.76 – Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 3; BAG, Urteile vom 27. November 1991 – 4 AZR 29/91 – BAGE 69, 96 und vom 10. November 1992 – 1 AZR 185/92 – AP Nr. 6 zu § 72 LPVG NW Bl. 1243; zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zulagen: Beschlüsse vom 24. Juni 1986 – 1 ABR 31/84 – BAGE 52, 218 und vom 2. April 1996 – 1 ABR 50/95 – AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Vielmehr erfüllt es ähnliche Zwecke wie Faktoren des alten Tarifrechts, die in die Mitbestimmung einbezogen waren.

Rz. 35

 a) Bis 31. Dezember 2005 war die Anlage 1 zum MTA die für die Angestellten der Bundesagentur maßgebliche Vergütungsordnung. Diese kannte 16 Vergütungsgruppen. Der berufliche Aufstieg konnte sich dadurch vollziehen, dass dem Angestellten eine Tätigkeit übertragen wurde, welche die Merkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllte. Dieser Fall der “direkten” Höhergruppierung wurde in erheblichem Maße ergänzt durch das Modell des Fallgruppenaufstiegs in der Gestalt des Bewährungsaufstiegs (§ 23b MTA i.V.m. Nr. 7 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 zum MTA). Der Angestellte war höhergruppiert, wenn er sich über einen festgelegten Zeitraum in einer bestimmten Fallgruppe seiner bisherigen Vergütungsgruppe bewährt hatte. Das Erfordernis der Bewährung war erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hatte (Nr. 7 Abs. 7 der Vorbemerkungen). Diejenigen Fallgruppen, die den Bewährungsaufstieg eröffneten, hoben sich gegenüber denjenigen Fallgruppen, in denen dies nicht möglich war, durch den höheren Verantwortungs- und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit hervor. So befand sich z.B. der Vermittler in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3; aus dieser Fallgruppe heraus war ein Bewährungsaufstieg nicht möglich. War der Vermittler jedoch für Rehabilitanden oder Schwerbehinderte oder für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte verantwortlich oder war er Abwesenheitsvertreter des Nebenstellenleiters oder außer dem Nebenstellenleiter die einzige Fachkraft für Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (Vergütungsgruppe Vc Fallgruppen 4 bis 7), so war er nach dreijähriger Bewährung höhergruppiert (Vergütungsgruppe Vb Fallgruppen 3 bis 6).

Rz. 36

 Der Bewährungsaufstieg hatte nach der normativen Ausgestaltung der Vergütungsordnung ein erhebliches Gewicht. Vergütungsgruppe Vc enthielt nicht weniger als 26 Fallgruppen, welche den Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe Vb eröffneten. Vergütungsgruppe Vb enthielt ihrerseits nicht weniger als 30 Fallgruppen mit Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe IVb. Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 eröffnete zudem für alle Fallgruppen mit einem sternförmigen Hinweiszeichen den Aufstieg nach sechsjähriger Bewährung; davon waren weitere 23 Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vb betroffen.

Rz. 37

 Der zum Bewährungsaufstieg führende Fallgruppenwechsel unterlag der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 1997 – BVerwG 6 P 5.95 – BVerwGE 105, 241 ≪246 f.≫ = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 94 S. 36; BAG, Beschluss vom 27. Juli 1993 – 1 ABR 11/93 – BAGE 74, 10). Die Beteiligung des Personalrats beim beruflichen Aufstieg von Angestellten im Bereich der Bundesagentur war damit effektiv. Sie erfasste grundsätzlich alle Fälle direkter oder indirekter “Beförderung”.

Rz. 38

 b) Typische Kriterien für eine Höhergruppierung – mit oder ohne Fallgruppenaufstieg – waren nach der Vergütungsordnung des MTA Plan- und Fachkräftezahlen sowie Belastungs- und Einwohnerzahlen (vgl. § 25 MTA). Demgemäß hing die Eingruppierung von Abteilungsleitern von der Einwohnerzahl der Arbeitsamtsbezirke (Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 4, Vergütungsgruppe Ib Fallgruppen 5, 6a, 6a1, 7a, 7c, 8a, 8b), diejenige des Berufsberaters für Abiturienten und Hochschüler von der Zahl der Studierenden im Bereich des zuständigen Arbeitsamts ab (Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 14a). Dagegen war z.B. für die Eingruppierung Erster oder einziger Sachbearbeiter die Zahl der Plankräfte im jeweiligen Arbeitsamt entscheidend (Vergütungsgruppe III Fallgruppen 22b und 22c).

Rz. 39

 c) Der TV-BA hat den Fallgruppenaufstieg – insbesondere in der Form des Bewährungsaufstiegs – abgeschafft. Doch knüpft die Zuerkennung von Funktionsstufen in § 20 Abs. 2 TV-BA sowie in den Funktionsstufentabellen an materielle Kriterien an, die nach altem Tarifrecht für die Höhergruppierung – insbesondere auch über den Fallgruppenaufstieg – maßgeblich waren. Zusätzliche Aufgabenübertragung, besonderer Schwierigkeitsgrad, Bedeutung von Aufgaben bzw. Komplexität der Aufgaben und Grad der Verantwortung sind Differenzierungsmerkmale, die eine Feinsteuerung innerhalb der Tätigkeitsebenen erlauben. Die dadurch erzeugte Gruppenbildung ist derjenigen nicht unähnlich, welche oben für den Bewährungsaufstieg nach altem Tarifrecht dargestellt wurde. So erhält z.B. der Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) sowie der Sachbearbeiter Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger) grundsätzlich keine Funktionsstufe. Wegen Komplexität der Aufgabe erhalten sie bei bestimmten Aufgabenkombinationen Funktionsstufe 1. Der Sachbearbeiter Reha/SB erhält wegen des Schwierigkeitsgrades der betroffenen Rechtsgebiete ebenfalls Funktionsstufe 1, der Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle SGG sogar Funktionsstufe 2 (Tätigkeitsebene IV TuK-Nr. 50 bis 53).

Rz. 40

 In ähnlicher Weise, wie die Vergütungsordnung zum MTA für die Eingruppierung auf die Plankräftezahlen abstellte, ist für die Zahlung von Funktionsstufen nach Anlage 2.1 zum TV-BA in einer Reihe von Fällen die Zahl der zugeordneten Stellen für Plankräfte maßgeblich: bei Ersten Psychologen, Bereichsleitern Geschäftseinheit, Geschäftsstellenleitern, Ersten Sachbearbeitern in der Bearbeitungsstelle SGG (Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 8, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11, 12, Tätigkeitsebene III TuK-Nr. 30 und 33). Eine Weiterentwicklung der in § 25 MTA genannten Kriterien stellt der Gesichtspunkt “AA Größenkategorie und Strategietyp” dar, der über die Zahlung von Funktionsstufen an Geschäftsführer operativ, Bereichsleiter Geschäftseinheit, Teamleiter Arbeitgeberservice und Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt entscheidet (Tätigkeitsebene I TuK-Nr. 3, Tätigkeitsebene II TuK-Nr. 11, Tätigkeitsebene III TuK-Nr. 27 und 35). In ihr verbindet sich die Größe des Arbeitsamtsbezirks mit der Bewertung ihrer sozioökonomischen Struktur (vgl. Teil II Vorbemerkung der Anlage 2.1 zum TV-BA nebst Anhang). Auch hier zeigt sich, dass für die Zahlung der Funktionsstufe innerhalb der Tätigkeitsebene Kriterien maßgeblich sind, welche nach altem Tarifrecht vergütungsgruppenübergreifend angelegt waren.

Rz. 41

 Die Übertragung der Tätigkeiten, die zur Zahlung von Funktionsstufen führt, ist leistungsorientiert. Mit einer derartigen Übertragung können insbesondere leistungsstarke Arbeitnehmer rechnen. Umgekehrt droht Arbeitnehmern, die sich ihrer Aufgabe nicht gewachsen gezeigt haben, die Übertragung von Tätigkeiten ohne Funktionsstufe (vgl. Bunk, a.a.O. S. 569; Bunk/Becker, a.a.O. S. 99). Die Funktionsstufe ist somit ein Instrument der Personalauslese. Wer den zusätzlichen Anforderungen einer Aufgabe gewachsen ist, die mit der Zahlung einer Funktionsstufe ausgestattet ist, wird typischerweise in den Kreis derjenigen einbezogen werden, die auch für den Aufstieg in eine höhere Tätigkeitsebene in Betracht kommen (vgl. zur vorübergehenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit: Beschluss vom 8. Oktober 1997 – BVerwG 6 P 9.95 – a.a.O. S. 253 bzw. S. 41). So erfüllt die Funktionsstufe in einem veränderten Entgeltsystem den Zweck, den beruflichen Aufstieg zu gestalten, und übernimmt damit eine Aufgabe, welche im alten System der 16 Vergütungsgruppen dem Bewährungsaufstieg zukam.

Rz. 42

 Die Funktionsstufe ist wesentlicher Bestandteil des Entgeltsystems nach TV-BA. Die Reduzierung der Zahl der als Entgeltgruppen fungierenden Tätigkeitsebenen – im Vergleich zur Zahl der Vergütungsgruppen nach MTA – um die Hälfte bei gleichzeitiger hochdifferenzierter Wiedergabe aller Berufsbilder bei der Bundesagentur in Gestalt der TuK macht eine Feinabstimmung unvermeidlich. Die Funktionsstufen haben daher im Verhältnis zum Festgehalt im Allgemeinen und den Tätigkeitsebenen im Besonderen nicht nur eine ergänzende oder gar randständige Bedeutung. Mit ihnen steht und fällt die gesamte neue Entgeltstruktur. Insofern gehen sie über die Funktionszulagen nach altem Tarifrecht in ihrer Bedeutung weit hinaus.

Rz. 43

 Im Bereich der Bundesagentur galt bis 31. Dezember 2005 der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 29. Oktober 2001. Er sah eine allgemeine Zulage zwischen 41 und 110 €, eine Technikerzulage und eine Programmierzulage in Höhe von jeweils 23 € sowie eine Zulage für Angestellte in Justizvollzugsanstalten in Höhe von 96 € monatlich vor. Hierbei handelte es sich um eine eher marginale Ergänzung zur tariflichen Grundvergütung. Die Rechtsprechung, welche die Einbeziehung solcher Zulagen in die Mitbestimmung bei Eingruppierung abgelehnt hat (vgl. zur Techniker- und Programmierzulage im Geltungsbereich des BAT: BAG, Beschluss vom 24. Juni 1986 a.a.O.), kann auf die Funktionsstufen im Entgeltsystem des TV-BA nicht übertragen werden.

Rz. 44

 Eine Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, welche die Funktionsstufen ausspart, ist nicht mehr im gleichen Maße effektiv wie diejenige im Geltungszeitraum des alten Tarifrechts. Da die Funktionsstufen im Rahmen des neuen Entgeltsystems ein wichtiges Element darstellen, welches den beruflichen Aufstieg abbildet, muss die Mitbestimmung sie einbeziehen, wenn sie auf bisherigem Niveau den beruflichen Aufstieg und die damit zusammenhängenden entgeltrelevanten Maßnahmen erfassen will.

 

Unterschriften

Büge, Dr. Graulich, Vormeier, Dr. Bier, Dr. Möller

 

Fundstellen

BVerwGE 2010, 83

ZfPR 2009, 98

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