Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsrechtliche Abgeschlossenheitsbescheinigung
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 WEG ist auf die derzeitigen bauordnungsrechtlichen Forderungen des Brand-, Schall- und Wärmeschutzes abzustellen. Die Maßgeblichkeit der gegenwärtigen baulichen und bautechnischen Anforderungen der jeweiligen Bauordnung an die Abgeschlossenheit von Wohnungen entspricht dem Zweck des Abgeschlossenheitsgebots, durch die bauliche und bautechnische Gestaltung der Wohnung ein störungsfreies Wohnen sicherzustellen.
2. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 30. November 1989 - 1 BvR 1212/89 - nicht zur Entscheidung angenommen.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 08.05.1989; Aktenzeichen 2 B 87.01993) |
Nachgehend
BVerfG (Entscheidung vom 30.11.1989; Aktenzeichen 1 BvR 1212/89) |
Fundstellen
Haufe-Index 543937 |
DNotZ 1990, 249 |
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