Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OVG (Aktenzeichen 2 K 8/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2000 wird verworfen. Die gegen dieselbe Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 2 zu fünf vom Hundert, im Übrigen die Antragstellerin zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 380 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin zu 1 betreibt ein überregionales Schlacht- und Zerlegeunternehmen. Die Antragstellerin zu 2 tätigt für die Antragstellerin zu 1 – ihre 100 %ige Muttergesellschaft – das Exportgeschäft.

In einem beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht angestrengten Normenkontrollverfahren begehrten die Antragstellerinnen die Feststellung der Nichtigkeit einzelner Gebührentarifstellen der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung in der Fassung der Landesverordnungen vom 29. Januar 1998 und 24. April 1998 (im Folgenden: LVO-VetGeb 1998). Die Antragstellerin zu 1 wird für die in ihrem Unternehmen geschlachteten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen auf der Grundlage der von ihr in dem Normenkontrollverfahren zuletzt noch angegriffenen Tarifstellen Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4.3, 1.1.11, 1.1.13 bis 1.1.15, 1.2.1 bis 1.2.2, 1.4 und 1.5 LVO-VetGeb 1998 zu Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht herangezogen. Die Antragstellerin zu 2 hat für die zu exportierenden Tiere nach der von ihr beanstandeten Ziff. 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 Gebühren für die Ausstellung tierseuchenrechtlicher Bescheinigungen zu leisten.

Mit Urteil vom 21. Juni 2000 lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Anträge ab und entschied, die Revision nicht zuzulassen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

In der Beschwerdebegründung der Antragstellerin zu 2 wird nicht in der nach dieser Bestimmung gebotenen Weise ein Zulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt oder bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert eine solche Darlegung im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) das Aufzeigen einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat; für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin zu 2 nicht.

Das Oberverwaltungsgericht hat deren Normenkontrollantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 beruhe nicht auf dem Fleischhygienegesetz sondern auf dem Tierseuchengesetz. Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sehe in Verbindung mit Anhang C Kapitel I die Erhebung von Gebühren auch für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG (ABl EG Nr. L 224/29) im innergemeinschaftlichen Handel vor. Kontrollen zum Schutz der Gesundheit von Tieren unterfielen dem Tierseuchengesetz. Im Tierseuchengesetz sei Art. 3 i.V.m. Anhang C Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nicht umgesetzt worden. § 2 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes regele nur, dass die näheren Bestimmungen über die entstehenden Kosten von den Ländern zu treffen seien. Im Widerspruch zum EG-Recht könne die Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 jedoch nicht stehen, da die im Anhang C Kapitel I Nr. 2 zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgesehene Normierung der Gebührenerhebung im Einzelnen bisher nicht erfolgt sei. In Schleswig-Holstein würden entsprechend Art. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang C Kapitel I Nr. 1 auch für tierseuchenrechtliche Untersuchungen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit Gebühren erhoben. Die Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 erfülle die Vorgaben des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

Diese die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze greift die Antragstellerin zu 2 nicht an. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen (s. S. 6 und 7) gehen an der Sache vorbei. Sie können sich schon deshalb nicht auf die Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 beziehen, weil nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts EG-Pauschalgebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach der in Anhang C Kapitel I zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Richtlinie 90/425/EWG bislang nicht festgelegt worden sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das angegriffene Urteil in diesem Punkt vom Urteil des beschließenden Senats vom 29. August 1996 – BVerwG 3 C 7.95 – BVerwGE 102, 39 oder vom Urteil des 1. Senats vom 27. April 2000 – BVerwG 1 C 7.99 – BVerwGE 111, 143 abweichen könnte, die beide zu der Frage ergangen sind, ob der Landesgesetzgeber die Grenzen der ihm bundesrechtlich durch § 24 FlHG eingeräumten Regelungskompetenz eingehalten hat. Die Behauptung der Antragstellerin zu 2, auch die von der Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998 erfassten Kontrollen stellten Hygienekontrollen dar, die durch die Erhebung von EG-Pauschalgebühren abgedeckt würden und nicht zusätzlich dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt werden dürften, widerspricht den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Tarifstelle 2.1.16 LVO-VetGeb 1998, ohne dass die Beschwerde insoweit einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund dargelegt hätte. Hiernach kommt in diesem Punkt auch die von der Antragstellerin zu 2 zudem behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „zur Vorrangstellung des europäischen Gemeinschaftsrechts” und „zum verfassungsrechtlich statuierten Rückwirkungsverbot” nicht in Betracht.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2.1 Die von der Antragstellerin zu 1 zunächst aufgeworfene Frage, „ob die Bundesländer flächendeckend für ihr Hoheitsgebiet von den EG-Pauschalgebührensätzen abweichen können oder ob diese flächendeckende Abweichung nur dem Mitgliedstaat, also der Bundesrepublik Deutschland, vorbehalten” sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Sowohl in seinem Urteil vom 27. April 2000 – BVerwG 1 C 7.99 – BVerwGE 111, 143 als auch in seinem Beschluss vom 18. Juli 2000 – BVerwG 1 BN 1.00 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 22 hat der damals für das Sachgebiet Fleischhygienerecht zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden und ausführlich begründet, dass § 24 Abs. 2 FlHG es dem Landesgesetzgeber überlasse, das in der Vorschrift in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht zu transformieren. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich unmissverständlich, dass es dem einzelnen Bundesland (bei Einhaltung der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben) gestattet ist, – gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b – flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe – gemäß der Regelung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a – von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen. Für die einschränkende Lesart der Beschwerde bieten diese Entscheidungen keinen Ansatz. Dass die Antragstellerin zu 1, insbesondere unter Hinweis auf den in den einschlägigen EG-Vorschriften verwandten Begriff des „Mitgliedstaates” und auf die in Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F.der Richtlinie 96/43/EG statuierten Mitteilungspflichten, eine andere Ansicht vertritt, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu begründen.

2.2 Die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, „inwieweit der Landesgesetzgeber rückwirkend höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren in seiner landesgesetzlichen Regelung rückwirkend bis zum 1. Januar 1991 festlegen kann, obwohl zwei der maßgebenden Gemeinschaftsrechtsakte (Entscheidung 88/408/EWG und Richtlinie 93/118/EG) zum Zeitpunkt der landesgesetzlichen Regelung sich nicht mehr in Kraft befanden”, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil sich diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die der Normenkontrolle ausgesetzte Landesverordnung ist nämlich nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das – hinsichtlich Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz – rückwirkend in Kraft gesetzte Ausführungsgesetz zu § 24 des Fleischhygienegesetzes und zu § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Januar 1998 (GVOBl Schl.-H. S. 2) war nur insoweit Gegenstand der Normenkontrolle als zu prüfen war, ob die Verordnung auf einer hinreichenden formellgesetzlichen Ermächtigung beruht. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1 wird die Landesverordnung auch nicht zu ihren Ungunsten von den nach § 1 des genannten Ausführungsgesetzes mit der Umsetzung betrauten Kreisen und kreisfreien Städten rückwirkend angewandt. Die in dem von ihr als Beleg vorgelegten Gebührenverzeichnis der Hansestadt Lübeck vom 23. November 1998 enthaltenen Festsetzungen von Gebührensätzen für die Jahre 1995 bis 1997 beruhen, wie sich den einleitenden Bemerkungen des Verzeichnisses entnehmen lässt, auf der damals geltenden Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung i.d.F. vom 4. Dezember 1990 (GVOBl Schl.-H. S. 646).

Im Übrigen liegen zu der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor, in denen die Zulässigkeit der Rückwirkung in vergleichbaren Fällen bejaht worden ist (vgl. die Beschlüsse vom 27. April 2000 – BVerwG 1 C 8.99 – GewArch 2000, S. 384 und – BVerwG 1 C 12.99 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21). Vor diesem Hintergrund hätte die Antragstellerin zu 1 im Rahmen ihrer Grundsatzrüge darlegen müssen, inwiefern diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht gelten könne.

2.3 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 weicht das angefochtene Urteil vom Urteil des beschließenden Senats vom 29. August 1996 – BVerwG 3 C 7.95 – BVerwGE 102, 39 nicht ab, denn dieses besagt nicht, dass die Festlegung von Rahmengebühren auf dem Gebiet des Fleischhygienerechts in einer Rechtsverordnung unzulässig sei. Die damals überprüfte Landesverordnung ist vielmehr deshalb beanstandet worden, weil deren Gebührenrahmen weder beim Mindestbetrag noch beim Höchstbetrag einen Bezug zu den in Art. 2 Abs. 1 der Ratsentscheidung 88/408/EWG festgesetzten Pauschalbeträgen aufwies und auch die für eine Erhöhungsmöglichkeit in Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung festgelegten Kriterien ignorierte (a.a.O., 43). Hierzu steht das angefochtene Urteil nicht in Widerspruch.

Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 – BVerwG 1 C 7.99 – BVerwGE 111, 143 liegt ebenfalls nicht vor. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1 ist das Bundesverwaltungsgericht darin der vom OVG Hamburg in seinem Urteil vom 3. Februar 1999 – Bf V 49/96 – (NordÖR 1999, S. 420) vertretenen Auffassung, der Bundesgesetzgeber habe in § 24 Abs. 2 FlHG den Ländern die Festlegung der EG-Pauschalgebühren verbindlich vorgegeben, nicht gefolgt, sondern hat darin eine Bundesrechtsverletzung gesehen. Zu der dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Regelung zähle nicht nur die Bestimmung der „Tatbestände” selbst, sondern auch die Bestimmung der dazu gehörenden Gebühr (a.a.O., 145, 147).

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 – BVerwG 1 C 8.99 – GewArch 2000, S. 384 und – BVerwG 1 C 12.99 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21, mit denen dem Europäischen Gerichtshof (sinngemäß) die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sind, ob die EG-Pauschalgebühren auch „die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung” bzw. „die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen” umfassen, ist gleichfalls nicht dargetan. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Abweichung von einem Vorlagebeschluss überhaupt eine Divergenz begründen kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 12. Aufl., Rn. 14 zu § 132). Zu Recht hat nämlich schon das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die dem EuGH vorgelegten Fragen nur dort stellen, wo die Erhebung von Gebühren in Höhe der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträge angeordnet ist. So lag es beim nordrhein-westfälischen Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz – FlGFlHKostG NW –) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 775, ber. GV. NRW. 1999 S. 62), zu dem die genannten Vorlageschlüsse ergangen sind. Wird aber – wie in Schleswig-Holstein – die Erhebung von Gebühren angeordnet, die die tatsächlichen Kosten decken sollen, hängt die Zulässigkeit der Erhebung solch gesonderter Gebühren lediglich von der Einhaltung des Verbotes der Doppelfinanzierung ab.

2.4 Schließlich weicht das angefochtene Urteil auch nicht von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2000 – 2 BvR 1210/98 – DVBl 2000, S. 900 und vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85BVerfGE 75, 223 ab. Die Beschwerde wiederholt insoweit nur ihre Rechtsauffassung, das einzelne Bundesland dürfe nur für einzelne Betriebe und nicht flächendeckend von den EG-Pauschalgebühren abweichen, und folgert daraus, dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner gegenteiligen Ansicht gegen EG-Recht verstößt. Die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geben für diese Annahme nichts her.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat sich bei der Streitwertberechnung an dem Jahresbetrag der von den Antragstellerinnen für den Fall des Erfolges ihres Normenkontrollantrages erwarteten finanziellen Einsparungen orientiert (vgl. auch Ziff. II Nr. 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Januar 1996, abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., zu § 189).

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Kimmel, Dr. Borgs-Maciejewski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI600279

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