Verfahrensgang

VG Chemnitz (Aktenzeichen 9 K 1550/96)

 

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. April 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks. Sein Vater, Herr Peter R., trat ihm durch notariellen Vertrag vom 22. Dezember 1992 im Wege der Schenkung alle Ansprüche aus einem zwischen Herrn Gerhard R. und Herrn Peter R. geschlossenen notariellen Vertrag vom 17. November 1992 ab. Nach dem zuletzt genannten Vertrag wurden die Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstücks „an den Käufer” verkauft und abgetreten. Herr Gerhard R. ist Alleinerbe des Rechtsnachfolgers der früheren Grundstückseigentümerin, der im Jahre 1979 als Vorerbe auf das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 310 ZGB-DDR verzichtet hatte. Den Rückübertragungsanspruch meldeten Herr Peter R. im Oktober 1992 und Herr Gerhard R. „vorsichtshalber” in dem notariellen Vertrag vom 17. November 1992 an, der der Beklagten im Dezember 1992 zur Kenntnis gegeben wurde. Die Beklagte lehnte die Rückübertragung durch Bescheid vom 29. Januar 1996 mit der Begründung ab, das Grundstück sei nicht in Volkseigentum übergegangen, weil Herr Gerhard R. als Nacherbe der früheren Grundstückseigentümerin nicht auf das Eigentum verzichtet habe. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb im Ergebnis ohne Erfolg; die Widerspruchsbehörde vertrat die Auffassung, daß das Grundstück zwar wirksam in Volkseigentum übergegangen, aber der Kläger als Rechtsnachfolger von Herrn Gerhard R. nicht Berechtigter sei, weil das Grundstück bei Erklärung des Eigentumsverzichts nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG überschuldet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat mit dem Ergebnis Erfolg, daß die Sache wegen des gerügten Verfahrensfehlers zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

Soweit die Beschwerde die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Abweichung geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), ist sie unzulässig, weil es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Darlegung fehlt (vgl. BVerwGE 13, 90 f.; Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328). Die Beschwerde rügt jedoch zu Recht, daß das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Rückübertragungsanspruch erworben, weil der zwischen seinem Vater und Herrn Gerhard R. am 17. November 1992 abgeschlossene notarielle Vertrag ungültig sei. Die Urkunde ordne die Begriffe des Verkäufers und des Käufers nicht der jeweiligen Vertragspartei zu. Deshalb lasse sich den beurkundeten Erklärungen nicht entnehmen, ob Herr Gerhard R. seinen in dieser Urkunde „vorsichtshalber” angemeldeten Rückübertragungsanspruch an Herrn Peter R. oder ob Herr Peter R. den von ihm angemeldeten Rückübertragungsanspruch an Herrn Gerhard R. verkaufe und abtrete. Diese Frage lasse sich auch nicht durch Auslegung der Urkunde beantworten. Das Gericht gehe zwar davon aus, daß die Vertragsparteien und die Notarin bei Abgabe der Erklärungen übereinstimmend Herrn Gerhard R. als Verkäufer und Zedenten angesehen hätten. Ein darauf gerichteter Wille lasse sich jedoch den beurkundeten Erklärungen nicht einmal andeutungsweise entnehmen. Unabhängig hiervon sei die Abtretung auch deswegen unwirksam, weil sie unter einer auflösenden Bedingung erfolgt sei (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VermG); das ergebe sich aus Nr. XI Abs. 7 des notariellen Vertrags vom 17. November 1992, wonach der Vertrag als aufgehoben gelte, wenn die Rückübertragung des Grundstücks auf den Verkäufer rechtskräftig ausgeschlossen sei.

Da das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht bestehenden rechtlichen Bedenken in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, leidet das angegriffene Urteil zwar nicht an einem Verstoß gegen die Hinweispflicht des Vorsitzenden (§ 86 Abs. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat aber das rechtliche Gehör dadurch verletzt, daß es den Vertagungsantrag abgelehnt hat, den der Kläger mit Blick auf die ihn überraschende Rechtsauffassung des Gerichts zur Unwirksamkeit der Abtretung in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung vertagt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1995 – BVerwG 9 B 1.95 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21). Weist das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hin, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens schlechterdings nicht zu rechnen brauchte, so kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme verlangen.

Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht den Vertagungsantrag des Klägers ermessensfehlerhaft und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung im notariellen Vertrag vom 17. November 1992 hingewiesen. Derartige Bedenken hatte bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Beteiligten geäußert. Im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid heißt es übereinstimmend, daß Herr Gerhard R. durch den genannten Vertrag seinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks an den Rechtsvorgänger des Klägers abgetreten habe. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Abtretung sind im gesamten Verwaltungsverfahren nicht hervorgetreten. Auch das Verwaltungsgericht hat vor der mündlichen Verhandlung nicht auf diesbezügliche Bedenken aufmerksam gemacht, wiewohl die Klage bereits seit August 1996 anhängig war. Es hat vielmehr zu der mündlichen Verhandlung am 29. April 1999 neun Zeugen geladen, die „zum Zustand des Gebäudes auf dem Grundstück” vernommen werden sollten. Da das Verwaltungsgericht offenbar selbst erst so spät zu der neuen Erkenntnis der Rechtslage gelangt ist, daß es den entsprechenden Hinweis nicht – wie grundsätzlich geboten – bereits geraume Zeit vor dem Termin erteilen konnte, durfte es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers auch angesichts des Beschleunigungsgebots nicht zumuten, in demselben Verhandlungstermin abschließend Stellung zu nehmen (vgl. BGH NJW 1999, 2123 ≪2125≫). Dies um so weniger, als die für den Kläger ungünstige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zumindest zwei Fragen aufwarf, deren Antwort sich auch für einen Rechtskundigen nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Zum einen lag nicht gerade auf der Hand, daß der in Rede stehende notarielle Vertrag allein wegen der irrtümlich unterbliebenen Bezeichnung der Parteien als Verkäufer oder Käufer an einer verdeckten Unvollständigkeit im Sinne des § 155 BGB oder an sonstigen Wirksamkeitsmängeln leidet, die durch Auslegung (vgl. §§ 133, 157 BGB) nicht zu beheben sind. Zum anderen bedurfte besonderer Überlegung, ob der dem Vertrag in Nr. XI Abs. 7 beigefügte Vorbehalt, soweit er nicht schon als unschädliche Rechtsbedingung aufzufassen sein sollte, nach dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VermG, namentlich bei grundstücksbezogenen Ansprüchen einen Schwebezustand in der Eigentumsfrage zu vermeiden (vgl. Jesch, DB 1992, 2073), die Unwirksamkeit der Abtretung auch dann zur Folge hat, wenn der Vertrag – wie hier in Nr. XI Abs. 4 – die Klausel enthält, daß durch einzelne unwirksame Bestimmungen die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt werden soll. Für die Annahme, daß dem genannten Vorbehalt nach dem Willen der Vertragsparteien keine besondere Bedeutung zukommen sollte, könnten auch ihre notariell beurkundeten Erklärungen in dem nach Schluß der mündlichen Verhandlung vereinbarten und dem Verwaltungsgericht noch am gleichen Tag zur Kenntnis gebrachten „Nachtrag” vom 29. April 1999 sprechen, in dem der Vorbehalt ersatzlos gestrichen wurde.

Der Senat nimmt den Verfahrensmangel, auf dem das angegriffene Urteil beruht (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO), zum Anlaß, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß zu entscheiden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Paetow, Herbert

 

Fundstellen

SGb 2001, 244

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