Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.09.2001; Aktenzeichen 12 C 10660/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Antragstellerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die von der Antragstellerin für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs bereits abschließend geklärt sind. Zusammenfassend wirft die Antragstellerin die Frage auf, ob die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996, die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG unmittelbar zu berücksichtigen sei, in Anhang A Kapitel I Ziffer 4 b die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften und Landkreise ermächtigt, die gemeinschaftsrechtlich festgesetzten EG-Pauschalgebühren kostendeckend und flächendeckend anzuheben. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht inzwischen in einer ganzen Reihe von Entscheidungen ausgesprochen hat, es sei dem einzelnen Bundesland (bei Einhaltung der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben) gestattet, gemäß der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b flächendeckend und nicht nur für einzelne Betriebe von den EG-Pauschalgebühren abzuweichen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Oktober 2001 – BVerwG 3 C 1.01 – UA S. 20). Der Ansicht der Antragstellerin, nur die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat dürfe eine solche Regelung treffen, ist dadurch die Grundlage entzogen. Die damit noch offene Frage, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, dass die Bundesländer die Kompetenz zur Erhebung kostendeckender über die pauschalen EG-Sätze hinausgehender Gebühren kommunalen Stellen übertragen, hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 9. September 1999 – Rs C-374/97 – Tz 34 „Feyrer” eindeutig bejaht. Er hat darauf hingewiesen, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, die Zuständigkeiten auf innerstaatlicher Ebene zu verteilen und die nicht unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtsakte mittels Maßnahmen regionaler oder örtlicher Behörden durchzuführen, sofern diese Zuständigkeitsverteilung eine ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte ermöglicht. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf diese Aussage des Europäischen Gerichtshofs Bedenken vorträgt, ob die Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften der ordnungsgemäßen Durchführung der betreffenden Gemeinschaftsrechtsakte entgegenstünde, übersieht sie, dass der Europäische Gerichtshof einen solchen Fall kommunaler Zuständigkeit gerade für die hier streitige Untersuchungsgebühr zu entscheiden hatte, ohne den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken zu folgen. Darüber hinaus verkennen diese Bedenken den Regelungszweck der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG, wie er vom Gerichtshof in Textziffer 40 des genannten Urteils festgehalten worden ist.

Auch die übrigen von der Beschwerde in Konkretisierung der Ausgangsfrage aufgeworfenen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig und abschließend beantwortet. So hat der Europäische Gerichtshof beispielsweise im Urteil vom 9. September 1999 entschieden, dass ein Mitgliedstaat, wenn er die Befugnis zur Erhebung der Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch den kommunalen Behörden übertragen hat, bis zur Höhe der der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten höhere Gebühren als die Gemeinschaftsgebühren erheben darf. Damit ist die Frage, welches der Bezugspunkt für die zulässige Erhebung einer spezifischen kostendeckenden Gebühr ist, eindeutig im Sinne der Kosten der zuständigen kommunalen Behörde beantwortet. Die umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin versuchen vergeblich, diese klare und nicht misszuverstehende Aussage in Zweifel zu ziehen.

2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Insbesondere steht das angefochtene Urteil nicht im Widerspruch zu der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Gemeinschaftsrecht über die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG zum unmittelbaren Maßstab für das Landesrecht wird. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt sich das Oberverwaltungsgericht vielmehr darauf, dass Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Ziffer 4 der Richtlinie 85/73/EWG in der hier maßgeblichen Fassung und damit das Gemeinschaftsrecht selbst die von der Antragstellerin beanstandete „Kommunalisierung” der Gebührenregelung zulässt.

3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensverstoß im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Antragstellerin rügt insoweit nur, dass ihr zu Unrecht im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 b der Gebührensatzung die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen worden sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis insoweit deshalb verneint, weil es sich wegen Übereinstimmung mit einer im Gesetz selbst getroffenen Vorschrift um eine rein deklaratorische Regelung handle. Der Angriff der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe die Satzung falsch ausgelegt, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Auslegung von Landesrecht nach § 137 VwGO nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI776410

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