Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg für Streitigkeiten aus einer Verpflichtungserklärung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter zur Befriedigung fälliger Mietzinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Erklärungen, mit denen sich Sozialhilfeträger nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB dem Vermieter gegenüber zur Befriedigung hinsichtlich fälliger Mietzinsen verpflichten, werden nicht aus einer Position hoheitlicher Überordnung abgegeben; sie sind zivilrechtlicher Natur.

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung des § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, 2. Alternative BGB ist nicht Ausdruck wohnungszwangswirtschaftlicher Hoheitsgewalt, sondern der auch sonst das Zivilrecht prägenden Vorstellung, daß ein Gläubiger in der Regel nur an der Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert ist und deshalb grundsätzlich Geldleistungen eines Dritten nicht ablehnen kann (vgl. § 267 BGB).

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der Rechtstradition öffentlicher Verwaltung, bei der Erfüllung der ihr anvertrauten öffentlichen Aufgaben auch die Gestaltungsformen und Mittel des Privatrechts wählen zu dürfen, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen, nicht von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das öffentliche Recht auch der Ausführung der Verwaltungsaufgabe angenommen hat, also den Verwaltungsvollzug ausschlaggebend prägt.

 

Normenkette

GVG § 13; VwGO § 40; BGB § 554 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Alt. 2; BSHG § 15a

 

Verfahrensgang

OVG Berlin (Entscheidung vom 03.02.1993; Aktenzeichen 6 L 13.92)

VG Berlin (Entscheidung vom 29.10.1992; Aktenzeichen 6 A 322.90)

 

Fundstellen

BVerwGE, 229

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