Entscheidungsstichwort (Thema)

Normenkontrollverfahren. Miteigentümer eines Grundstücks als Antragsteller. Kostenentscheidung. Miteigentümer als Gesamtschuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern gestellt und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so können ihnen gemäß § 159 Satz 2 VwGO die Kosten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

 

Normenkette

VwGO § 159 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 07.06.2000; Aktenzeichen 1 K 2185/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2000 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen eine Klarstellungs- und Abrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 BauGB der Antragsgegnerin, durch die die Bebauung eines Nachbargrundstücks zugelassen wird. Ihr Antrag wurde als unzulässig verworfen; die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt. Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller die Zulassung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt.

1. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu erwarten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinausreicht, eingegangen werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 –, BVerwGE 13, 90 ≪91≫). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde macht der Sache nach lediglich geltend, das Normenkontrollgericht habe im vorliegenden Fall fehlerhaft entschieden; das genügt nicht. Über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende Fragen werden durch den Beschwerdevortrag auch nicht im Ansatz berührt.

Im Übrigen beruht die Rechtsauffassung der Beschwerde auf einem fehlerhaften rechtlichen Ansatz. Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten. Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans liegen, sind entweder nach § 34 BauGB (“unbeplanter Innenbereich”) oder nach § 35 BauGB (“Außenbereich”) zu beurteilen. Einen “unbeplanten Bereich eines Bebauungsplans” kennt das Baugesetzbuch nicht. Daraus folgt, dass der Geltungsbereich der streitigen Satzung nicht Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 5 “Kreuzsiegen” sein kann, wenn der Bebauungsplan hinsichtlich dieses Bereichs nicht vom Regierungspräsidenten in Hildesheim genehmigt worden ist, wie die Beschwerde selbst vorträgt. Damit erweisen sich alle Angriffe gegen das Normenkontrollurteil, die von der Lage des Flurstücks 11/7 innerhalb des Bebauungsplans ausgehen, auch in der Sache als unbegründet.

2. Auch Verfahrensmängel lassen sich schon aus der Beschwerde selbst nicht entnehmen.

Mit ihrer sinngemäß erhobenen Aufklärungsrüge macht die Beschwerde geltend, der Rat der Antragsgegnerin habe nicht beschlossen, das Ferien- und Wochenendhausgebiet aus dem Bebauungsplan Nr. 5 herauszunehmen. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb sich dem Normenkontrollgericht die Notwendigkeit aufdrängen musste, diese Frage aufzuklären. Nach der – zutreffenden – Rechtsansicht des Normenkontrollgerichts kam es auf diese Frage nicht an, weil der Bebauungsplan für den fraglichen Bereich jedenfalls wegen der fehlenden Genehmigung nicht wirksam werden konnte.

Soweit die Beschwerde die Kostenentscheidung des Normenkontrollurteils kritisiert, legt sie nicht dar, dass die Verwerfung des Normenkontrollantrags durch die Vorinstanz auf dem angeblichen Fehler der Kostenentscheidung beruhen kann. Das wäre auch nicht möglich. Selbst wenn die Kostenentscheidung fehlerhaft wäre, würde dieser Fehler die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können, weil die Entscheidung über den Normenkontrollantrag nicht von der Kostenentscheidung abhängt.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts sind auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag als Miteigentümer ihres Grundstücks gestellt. Gemäß § 1011 BGB ist jeder einzelne Miteigentümer zur Abwehr von Grundstücksbeeinträchtigungen in Ansehung des gesamten Grundstücks berechtigt. Wird der Normenkontrollantrag im selben Verfahren von mehreren Miteigentümern gestellt und liegen bei ihnen, wie dies regelmäßig der Fall ist, keine rechtlich relevanten Unterschiede vor, so kann die Entscheidung in diesem Verfahren ihnen gegenüber nur einheitlich sein; dies rechtfertigt die Anwendung des § 159 Satz 2 VwGO. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich auch nicht ermessensfehlerhaft, die einzelnen kostenpflichtigen Miteigentümer als Gesamtschuldner mit den Verfahrenskosten zu belasten. Es besteht schon deshalb kein Anlass, dem einzelnen Miteigentümer nur einen Bruchteil der Verfahrenskosten – nach Kopfteilen – aufzuerlegen, weil er auch dann mit den vollen Kosten in derselben Höhe zu belasten wäre, wenn er den Normenkontrollantrag allein gestellt hätte. Denn die Höhe des Streitwerts hängt nicht von der Größe des Miteigentumsanteils ab. Vielmehr ist das für die Streitwertbemessung gemäß § 13 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers auch dann auf die Abwehr von Beeinträchtigungen von dem gesamten Grundstück gerichtet, wenn er nicht der alleinige Eigentümer ist (vgl. § 1011 BGB). Einer besonderen Begründung bedarf die Kostenentscheidung insoweit nicht.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Lemmel, Halama

 

Fundstellen

BauR 2001, 376

NVwZ-RR 2001, 143

NuR 2004, 139

ZfBR 2001, 287

BRS 2000, 302

BayVBl. 2002, 93

DVBl. 2001, 317

UPR 2001, 118

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