Entscheidungsstichwort (Thema)

Absenkung der Eingangsvergütung, Mitbestimmung bei Eingruppierung unter Berücksichtigung der –. Eingruppierung, Mitbestimmung – bei unter Berücksichtigung der Absenkung der Eingangsvergütung. Lohngestaltung, Absenkung der Eingangsvergütung keine –

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung erstreckt sich nicht auf die Frage, ob die Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung anzuwenden sind.

Die Absenkung der Eingangsvergütung ist keine Lohngestaltung.

 

Normenkette

LPVG BW § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.05.1985; Aktenzeichen 15 S 2947/84)

VG Stuttgart (Entscheidung vom 26.09.1984; Aktenzeichen PVS 15/84)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 14. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg bat den bei ihm gebildeten Personalrat, den Antragsteller, unter dem 21. Mai 1984 um Zustimmung zu der zum 1. Juli 1984 beabsichtigten Einstellung des Herrn L. Diesem sollten zur Probe und Einarbeitung die Aufgaben eines Fachgebietsleiters übertragen werden, welche die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 1 a BAT, erfüllen. In Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg „über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes” vom 27. Dezember 1983 sollten sich seine Grundvergütung und sonstige Leistungen, soweit sie nach der Grundvergütung zu bemessen sind, indessen nicht nach dieser Vergütungsgruppe, sondern nach der Vergütungsgruppe V c BAT bemessen. Der Antragsteller erklärte sich mit der Einstellung des Herrn L. einverstanden, nicht aber mit dessen beabsichtigter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT. Er vertrat den Standpunkt, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen die fortgeltenden, jedenfalls aber fortwirkenden Vergütungsordnungen zum BAT und damit gegen den Gleichheitssatz. Die Verweigerung seiner Zustimmung stützte er auf. § 82 Nr. 1. 2 LPVG BW.

Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg teilte dem Antragsteller daraufhin mit, seine Zustimmungsverweigerung finde in diesen Vorschriften keine Grundlage, weil die vorgesehene Eingruppierung des Herrn L. auf Verwaltungsvorschriften beruhe, deren Erlaß nicht der Mitbestimmung unterlegen habe und durch deren Anwendung Herr L. nicht ungerechtfertigt benachteiligt werde. Soweit der Personalrat seine Zustimmung verweigert habe, gelte die beabsichtigte Maßnahme daher nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW als gebilligt. Der Durchführung eines Einigungsverfahrens bedürfe es deswegen nicht.

In dem daraufhin mit Herrn L. abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist vorgesehen, daß für das Arbeitsverhältnis der BAT und die ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge maßgebend sind: die Eingruppierung bestimme sich bis zum Wieder-Inkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1983 in der jeweils geltenden Fassung.

Der Antragsteller sieht seine Rechte dadurch als verletzt an, daß der Angestellte L. ohne seine Zustimmung und ohne vorherige Durchführung eines Einigungsverfahrens in die (bisherige) Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert worden ist. Er meint, er habe seine Zustimmung zu dieser Maßnahme aus rechtlich beachtlichen Gründen verweigert; denn die Eingruppierung des L. verstoße gegen Tarifrecht. Nach § 22 Abs. 1 BAT sei ein Angestellter in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmale er erfülle. Diese Vorschrift, die von keinem der Vertragspartner des BAT gekündigt worden sei, werde durch die Eingruppierung des L. verletzt. Zudem verstoße die Ungleichbehandlung der nach dem 31. Dezember 1983 in ein Arbeitsverhältnis eintretenden Angestellten im Vergleich zu den schon längere Zeit Beschäftigten gegen den Gleichheitssatz, weil gleiche Arbeit auch gleich zu vergüten sei.

Gestützt auf diese Rechtsauffassung hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß der Präsident des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg bei der Eingruppierung des Angestellten L. Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die Mitbestimmungsregelung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW eröffne dem Personalrat selbständige Mitbestimmungsrechte sowohl bei der Einstellung als auch bei der Eingruppierung eines Angestellten. Das letztgenannte Mitbestimmungsrecht stehe nach dem Wortlaut der Vorschrift allerdings unter dem Vorbehalt, daß tarifvertraglich nichts anderes bestimmt sei. Im vorliegenden Fall werde das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aber nicht durch eine tarifvertragliche Regelung eingeschränkt, weil die bis zum 31. Dezember 1983 maßgebenden Vergütungsordnungen zum BAT vom Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gekündigt worden seien. Die Vergütungsordnungen wirken in bezug auf das Arbeitsverhältnis des Angestellten L. auch nicht nach, weil die Nachwirkung tarifvertraglicher Normen Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum zustande gekommen seien, nicht erfasse.

Das sonach auch hinsichtlich der Eingruppierung des Angestellten L. bestehende Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW sei jedoch nicht dadurch verletzt worden, daß der Beteiligte die Eingruppierung vorgenommen habe, ohne das Mitbestimmungsverfahren nach der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers fortzuführen. Denn der Antragsteller habe seine Zustimmung nicht „unter Angabe der Gründe” im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert. Die Erwägungen, auf die er seine Zustimmungsverweigerung gestützt habe, lägen außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW; die Gliederung der Vergütungsgruppen und das sich aus ihr ergebende Vergütungsgefüge seien der Mitbestimmung nach dieser Vorschrift ebenso vorgegeben wie die Festlegung der Zuordnungsmerkmale zu der einzelnen Vergütungsgruppe. Der Personalrat sei daher nicht befugt, bei der Bildung von Vergütungsgruppen, der Zuordnungsmerkmale und der Festlegung der in den einzelnen Vergütungsgruppen zu zahlenden Vergütung mitzubestimmen. Deswegen unterliege der Erlaß von Vergütungsrichtlinien wie der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1983 nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Beanstandungen, die der Antragsteller gegen die Eingruppierung des Angestellten L. erhoben habe, gründeten sich aber sämtlich auf Bedenken gegen Inhalt und Anwendbarkeit dieser Verwaltungsvorschriften. Damit habe der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung ausschließlich auf Gründe gestützt, die außerhalb seines Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW lägen. Seine Zustimmungsverweigerung sei deswegen rechtlich unbeachtlich: die Eingruppierung des Angestellten L. gelte als Folge dessen nach § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW als gebilligt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit dem er sich gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts wendet, er habe seine Zustimmung zur Eingruppierung des Angestellten L. ohne die Angabe von Gründen im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert. Mit dem Hinweis, die Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1983 verletze den Gleichheitssatz, habe er einen gesetzlichen Verweigerungsgrund im Sinne des § 82 Nr. 1 LPVG BW angeführt. Zudem habe das Beschwerdegericht außer Betracht gelassen, daß die Anwendung der Verwaltungsvorschriften im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG BW von der Zustimmung des Antragstellers abhängig sei, weil sie Fragen der Lohngestaltung regelten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß.

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 14. Mai 1985 und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 26. September 1984 zu ändern und festzustellen, daß der Beteiligte bei der Eingruppierung des Angestellten L. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe seine Zustimmung zur Eingruppierung des Angestellten L. nicht offensichtlich aus Gründen verweigert, die außerhalb des § 82 LPVG BW gelegen hätten und deswegen zu beachten gewesen seien. Er habe geltend gemacht, die Eingruppierung sei rechtswidrig, weil sie im Widerspruch zu den trotz Kündigung fortbestehenden, jedenfalls aber nachwirkenden Vergütungsordnungen zum BAT stehe und damit § 22 Abs. 1 BAT verletze; zudem verstoße sie gegen den Gleichheitssatz. Dieses Vorbringen habe erkennbar sachlichen Bezug zu dem Ablehnungsgrund des § 82 Nr. 1 LPVG BW. Die mit ihm aufgeworfenen Fragen berührten Rechtsprobleme, die dem Einigungsverfahren hätten vorbehalten bleiben sollen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht dadurch verletzt hat, daß er den Angestellten L. in Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1983 (GABl. 1984, S. 38) hinsichtlich der Höhe der Vergütung in die (bisherige) Vergütungsgruppe V c BAT eingestuft hat.

Die genannten Verwaltungsvorschriften sind entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam und stehen nicht in Widerspruch zu tarifrechtlichen Bestimmungen, Die bisherigen tarifvertraglichen Vergütungsordnungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (Anlage 1 a und 1 b zum BAT) stehen der Anwendung der genannten Verwaltungsvorschriften deshalb nicht entgegen, weil sie von den öffentlichen Arbeitgebern wirksam gekündigt worden sind, insoweit die bisherige tarifvertragliche Bindung der öffentlichen Arbeitgeber also entfallen ist. Die Rechtsansicht des Antragstellers, die isolierte Kündigung der Vergütungsordnungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (Anlage 1 a und 1 b zum BAT) sei unzulässig gewesen mit der Folge, daß die Vergütungsordnungen zum BAT weiterhin gälten und für die Eingruppierung von Angestellten maßgebend seien, ist unzutreffend. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT. in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Be schlüsse vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 – und – 4 ABR 60/85 –; Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 –).

Dem Antragsteller kann auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, aus der Tatsache, daß die §§ 22 bis 24 BAT nicht – in Anwendung des § 74 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT – gleichzeitig gekündigt worden seien, ergebe sich, daß die Vergütungsordnungen zum BAT gleichwohl weiter anzuwenden seien und die Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg verdrängten. Die damit behauptete unlösbare Verbindung zwischen § 22 BAT und den Vergütungsordnungen zum BAT besteht nicht. Der Senat stimmt vielmehr mit dem Bundesarbeitsgericht darin überein, daß § 22 BAT lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der darin in Bezug genommenen Vergütungsordnungen zum BAT regelt, nicht aber deren Geltung und ihre Einbeziehung in das einzelne Arbeitsverhältnis gebietet (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 –). Die wirksame Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT. die deren tarifrechtliche Geltung als Grundlage sowohl für die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen als auch für die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen hinsichtlich aller nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Arbeitsverträge erlöschen ließ, hat daher nicht nur diese Tarifregelung fortfallen lassen, sondern darüber hinaus zur Folge gehabt, daß § 22 BAT insoweit keine konkreten Rechtswirkungen mehr äußern kann, sondern „inhaltsleer” geworden ist (BAG. Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 –).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfen die Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes auch vom Beteiligten dem einzelnen Arbeitsvertrag zugrunde gelegt werden, obwohl sie ohne die Zustimmung des Antragstellers oder einer anderen Personalvertretung erlassen worden sind. Weder der Erlaß noch die Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften durch den Beteiligten verstoßen gegen § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG BW (= § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG). Zwar hat der Senat seine frühere Auffassung, dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse die Gestaltung der Vergütung von Angestellten nicht, im Beschluß vom 6. Februar 1987 – BVerwG 6 P 8.84 – (DVBl. 1987, 741 = ZBR 1987, 246 = PersR 1987, 130) aufgegeben. Der Erlaß der Verwaltungsvorschriften über die Höhe der Vergütung und deren Anwendung fällt jedoch nicht unter den Begriff der Lohngestaltung im Sinne des Personalvertretungsrechts. In seinem soeben erwähnten Beschluß hat der Senat ausgeführt, daß es die Unterschiede zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft erforderlich machten, den persönlichen Geltungsbereich des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung gegenüber dem Betriebsverfassungsrecht enger zu fassen. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Lohngestaltung beschränke sich auf das Aufstellen allgemeiner Regelungen, die die Technik bestimmten, nach der die Lohnfindung zu erfolgen habe. Die Lohnhöhe und Lohnpolitik seien nicht Gegenstand der Mitbestimmung, sondern der Tarifpolitik, Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 – (a.a.O.) gefolgt.

Die Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums Baden-Württemberg betreffen aber, soweit sie hier von Belang sind, eindeutig und ausschließlich die Lohnhöhe, ohne auch nur beiläufig Grundsätze zur Technik der Lohnfindung im Einzelfall aufzustellen. Das schloß ein auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG BW gegründetes Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung bei ihrem Erlaß aus und schließt ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit ihrer Anwendung durch den Beteiligten aus.

Auch das Recht des Antragstellers, gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW bei der Eingruppierung von Angestellten mitzubestimmen (insoweit entspricht die Vorschrift dem § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG), ist vom Beteiligten in dem hier zu beurteilenden Zusammenhang nicht nur nicht verletzt worden, es wird von ihm nicht einmal berührt.

Gegenstand dieses Rechts ist die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem. Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern die Anwendung strikter Regeln (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 –). Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW kann folglich nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung, also darin bestehen, denselben Sachverhalt ohne rechtlichen Gestaltungsraum auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen mitzubeurteilen (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 –). Auf den Inhalt der anzuwendenden Festlegungen erstreckt sie sich ebensowenig wie darauf, ob diese Festlegungen rechtmäßig zustande gekommen sind.

Diese vor dem Hintergrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Besoldungs- und Vergütungsregelungen entwickelten Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, obwohl die Vergütungsordnungen zum BAT hier nicht als Bestandteil des Bundes-Angestelltentarifvertrages, also als Tarifrecht, angewendet werden können, weil sie – wie schon ausgeführt – zuvor wirksam gekündigt worden waren. Denn die Absenkungsrichtlinien verpflichten die öffentlichen Arbeitgeber, so auch den Beteiligten, die Anwendung der Vergütungsordnungen mit der Maßgabe der Absenkungsregelung im jeweiligen Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungsordnungen werden damit in ihrer Gesamtheit, d.h. als ein Regelwerk, welches die Eingruppierung und die Bemessung der Vergütung abstrakt festlegt, zum Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses und zur Grundlage der Bewertung der konkreten Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie der Bemessung der zu gewährenden Vergütung. Das bedeutet, daß die Vergütungsordnungen dem jeweiligen Arbeitsverhältnis aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgegeben sind. Erst dadurch wird es möglich, den neu eingestellten Beschäftigten nach den Merkmalen der für ihn vorgesehenen Tätigkeit einzugruppieren und damit seine Vergütung festzulegen. Wäre sie nicht als vorhandenes, wenn auch nicht mehr tarifvertraglich verbindliches Regelwerk in das einzelne Arbeitsverhältnis einbezogen, dann wäre eine Eingruppierung im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW nicht möglich. Die Vergütungsordnungen haben sonach zwar ihren rechtlichen Charakter geändert, sind aber als Grundlage der Eingruppierung, von der auch der Personalrat auszugehen hat, erhalten geblieben.

Aus diesem Grund kommt es für die Entscheidung auch nicht darauf an, ob die Verwaltungsvorschriften über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes – wie der Antragsteller meint – nicht hätten angewendet werden dürfen, weil die gekündigten Vergütungsordnungen zum BAT Nachwirkung entfalteten oder weil die Bemessung der Vergütung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar sei. Beides trifft zudem nicht zu. Den zuletzt genannten Gesichtspunkt konnte der Antragsteller überdies in dem auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW durchgeführten Mitbestimmungsverfahren nicht mit Erfolg geltend machen. Dazu im einzelnen:

Die Nachwirkung der Vergütungsordnungen zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die – wie dasjenige, dessen Begründung das vorliegende Verfahren ausgelöst hat – erst nach Außerkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT begründet worden sind (ebenso BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 – 4 ABR 7/85 –; Urteil vom 27. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 –).

Die vom Antragsteller in Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW erhobene, gegen die in sich beanstandungsfreie Anwendung der Absenkungsrichtlinien als Ganzes gerichtete Rüge, die Bemessung der Vergütung des L. verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, kommt als Grund im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW für die Zustimmungsverweigerung schon deswegen nicht in Betracht, weil Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts allein die richtige Einstufung der vorgesehenen Tätigkeit in das – hier in Gestalt des Regelwerks der in den Einzelarbeitsvertrag einzubeziehenden (bisherigen) Vergütungsordnungen zum BAT – zugrundeliegende System von Tätigkeitsmerkmalen, nicht hingegen die damit verknüpfte, ebenfalls systematisch geordnete Lohnbemessung ist.

Die vom Antragsteller beanstandete Bemessung der Vergütung des Angestellten L. verstößt aber auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; denn es spricht nichts dafür, daß der Beteiligte nach dem 1. Januar 1984 noch Arbeitsverträge abgeschlossen hat, denen nicht die Verwaltungsvorschriften, sondern die Vergütungsordnungen zum BAT zugrunde gelegt oder in denen individuelle und günstigere Vergütungsabreden getroffen worden sind. Mit Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, aber ist L. nicht zu vergleichen, weil durch die Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT gerade die Grundlage dafür geschaffen werden sollte, die Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes allgemein auf eine neue Grundlage zu stellen (ebenso BAG, Urteil vom 21. Mai 1987 – 4 AZR 613/86 –). Insoweit erfährt der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit” eine notwendige Durchbrechung.

Die Zweifel des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der Verwaltungsvorschriften über die Absenkung der Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes kamen nach dem zuvor Gesagten mithin insgesamt als Gründe im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW für die Zustimmungsverweigerung nicht in Betracht, Die gleichwohl auf sie gestützte Zustimmungsverweigerung fand in dem Mitbestimmungstatbestand, an den sie anknüpfte, objektiv keine Grundlage. Der Antragsteller hat seine Zustimmung daher – anders als er und der Oberbundesanwalt annehmen – nicht unter „Angabe der Gründe” im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 –). Seine Stellungnahme zu der vom Beteiligten beabsichtigten und ihm mitgeteilten Eingruppierung des Angestellten L. löste daher keine Rechtsfolgen aus insbesondere verpflichtete sie den Beteiligten nicht, das Einigungsverfahren einzuleiten.

Der Rechtsbeschwerde muß der Erfolg nach alledem versagt bleiben.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

ZBR 1989, 60

DVBl. 1988, 692

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge