Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 23.02.1996; Aktenzeichen 8 A 1684/93)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 1996 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Joachim Möllenbeck, Am Rathaus 2, 32423 Minden, beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Den Klägern kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner dieser Zulassungsgründe ist hier mit einer die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigenden Deutlichkeit ersichtlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von den Klägern vorgelegten Entwurfs der Begründung für die von ihnen beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde.

Darin rügen die Kläger im wesentlichen mangelnde Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Grundfläche des von ihnen bewohnten und vom Berufungsgericht für einsetzbares Vermögen gehaltenen Wohnhauses. Der damit der Sache nach geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO könnte jedoch zu einer Revisionszulassung nur führen, wenn er sich auf eine das Berufungsurteil allein tragende Erwägung bezöge. Dies ist nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat das den Klägern zu 1 und 2 gehörende Hausgrundstück nicht allein wegen der Wohnfläche des Hauses, sondern – in Anwendung der für die Bestimmung von Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG (in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 ≪BGBl I S. 401≫) geltenden sog. Kombinationstheorie (s. zuletzt Urteil des Senats vom 1. Oktober 1992 – BVerwG 5 C 28.89 – ≪Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 28, S. 28 f.≫) – auch mit Blick auf die hiernach jeweils selbständig maßgeblichen weiteren Kriterien der Grundstücksfläche und der Ausstattung des Hauses für verwertbares Grundvermögen gehalten. Was die beiden letztgenannten Kriterien für die Beurteilung eines Vermögensgegenstandes als „kleines Hausgrundstück” im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. betrifft, haben die Kläger – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf der S. 5 der Nichtzulassungsbeschwerde – keinen Zulassungsgrund vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich, was als Grund für eine Revisionszulassung in Betracht käme.

Soweit die Kläger rügen, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht unter „Klärung der jeweiligen Priorität” damit auseinandergesetzt, daß eine Verpflichtung zum Einsatz von zuvor mit öffentlichen Mitteln gefördertem Wohnraum im Rahmen des § 88 BSHG der Zielsetzung der Förderung des sozialen Wohnungsbaus zuwiderlaufe, und dem vorliegenden Rechtsstreit aus dieser Sicht grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, führt auch dies nicht auf einen Revisionszulassungsgrund hin. Insbesondere kommt der Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt nicht etwa grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Es versteht sich von selbst- und bedarf deshalb keiner revisionsgerichtlichen Klärung –, daß nicht allein wegen des Umstandes, daß Wohnraum im Rahmen sozialen Wohnungsbaus erstellt und gefördert worden ist, er von einem Vermögenseinsatz auf der Grundlage von § 88 Abs. 1 BSHG ausgenommen ist. Deshalb kann jener Umstand auch nicht im Rahmen der Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG es generell, d.h. ohne Rücksicht auf die sonstigen Umstände des Einzelfalles, gebieten, daß die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung solchen Grundvermögens abhängig gemacht wird.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614665

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