Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung, – des (Revisions-)Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen (Vertragsverletzungs-)Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Mit Rücksicht auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges (Vertragsverletzungs-)Verfahren kann ein Revisionsverfahren, das gleiche Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwirft, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.

 

Normenkette

VwGO § 94

 

Verfahrensgang

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 20.08.1999; Aktenzeichen 7 K 1562/99)

 

Tenor

Das Verfahren wird mit Rücksicht auf die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 226 Abs. 2 EG unter dem 6. Juni 2000 eingereichte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rs C-228/00) ausgesetzt.

 

Gründe

1. Die Klägerin begehrt die uneingeschränkte Zustimmung der Beklagten zur Verbringung von Abfällen nach Belgien. Sie notifizierte im Oktober 1998 die Absicht, 1 000 000 kg Lack- und Farbschlämme „zur Verwertung” in ein belgisches Zementwerk zu verbringen, wo sie als Brennstoff im Rahmen der Zementherstellung eingesetzt werden sollen. Die Beklagte erklärte ihre Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass der Abfall nur dann an den Entsorger zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen/Einsatzstoffen für die Zementindustrie abgegeben werden dürfe, wenn der Heizwert größer als 11 000 kJ/kg sei und die Schadstoffbelastung bestimmte im Einzelnen angegebene Grenzwerte nicht überschreite. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Verbringung der Abfälle ohne die genannten Einschränkungen zuzustimmen.

Mit der Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, in der Sache beinhalte die von der Klägerin angegriffene Nebenbestimmung den „Einwand des falschen Verfahrens”. Sie stütze sich auf Art. 7 Abs. 4 a erster Spiegelstrich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (EG-AbfVerbrVO) i.V. mit Anhang II A Nr. D 10 und Anhang II B R 1 der Richtlinie 75/442/EWG (EG-AbfRRL). Abfälle, die die in der Nebenbestimmung festgesetzten Werte nicht erreichten bzw. einhielten, seien keine Abfälle zur energetischen Verwertung, sondern würden der „Verbrennung an Land” zugeführt und seien daher Abfälle zur Beseitigung. Das Gemeinschaftsrecht sei in der Abgrenzung dieser beiden Abfallarten unklar und ergänzungsbedürftig. Die insoweit bestehende Lücke müsse durch die Übernahme der im innerstaatlichen Recht festgelegten Abgrenzungskriterien geschlossen werden.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Bundesregierung der Auffassung der Beklagten angeschlossen.

Die Klägerin verteidigt demgegenüber das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Auffassung, das Gemeinschaftsrecht regele abschließend die Zuordnung von Abfällen zu den Kategorien „zur Verwertung” und „zur Beseitigung”. Es sei daher unzulässig, unter Rückgriff auf innerstaatliches Recht einen Mindestheizwert und die Einhaltung bestimmter Schadstoffgrenzen zu verlangen.

2. Unter dem 6. Juni 2000 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstößt, indem sie entgegen Art. 7 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unberechtigte Einwände gegen bestimmte Verbringungen von Abfällen in andere Mitgliedsstaaten zur Hauptverwendung als Brennstoff erhebt. Mit der Klage beanstandet die Kommission die in den Richtlinien verschiedener Bundesländer festgelegte Praxis, der Verbringung von Abfällen zur energetischen Verwertung in andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften nur zuzustimmen, wenn der im innerstaatlichen Recht festgelegte Heizwert erreicht und bestimmte Schadstoffparameter eingehalten werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Klage entgegengetreten und verteidigt die beanstandete Praxis mit den von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Argumenten.

3. Auf Antrag der Beklagten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ohne gleichzeitige Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auszusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

3.1 Die von der Klägerin geforderte Endentscheidung in der Sache ist dem Bundesverwaltungsgericht derzeit durch Art. 234 Abs. 3 EG verwehrt. Danach ist ein letztinstanzliches nationales Gericht nicht befugt, Zweifelsfragen in der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, selbst zu entscheiden. Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist vielmehr dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Er ist insoweit der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339; 75, 223). Zu einer eigenen Entscheidung ist das nationale Gericht nur befugt, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – Rs. 283/81 – Slg 1982 S. 3415, 3431 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. November 1987 – 2 BvR 808/82 – NJW 1988 S. 1456).

Im vorliegenden Verfahren ist die nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilende Frage, ob die Behörden die Zustimmung zur Verbringung von Abfällen zur energetischen Verwertung in einem anderen Mitgliedsstaat unter Berufung auf innerstaatliches Recht vom Erreichen eines Mindestheizwertes und der Einhaltung bestimmter Schadstoffgrenzwerte abhängig machen dürfen, entscheidungserheblich. Zu dieser Frage liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bislang nicht vor. Zwar hat der Gerichtshof in einem Urteil vom 15. Juni 2000 (Rs. C-418/97 und C-419/97 – NVwZ 2000 S. 1156, 1158) entschieden, dass bei der Verbringung von Stoffen in einen anderen Mitgliedsstaat für den Nachweis, dass es sich um Abfall handelt, in Ermangelung spezifischer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von den nationalen Gerichten insoweit die Bestimmungen des eigenen Rechtssystems anzuwenden sind, wobei darauf zu achten ist, dass die Zielsetzung und die Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden. Ob dem innerstaatlichen Recht auch bei der Abgrenzung der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung eine entsprechende ergänzende Funktion zukommt, kann daraus jedoch nicht ohne weiteres entnommen werden.

Die Antwort auf die Frage ist auch nicht offenkundig. Schon die Tatsache, dass über eben diese Frage in einem Vertragsverletzungsverfahren von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Bundesregierung andererseits mit einer Vielzahl von Argumenten gestritten wird, steht dieser Annahme entgegen. Nach der Einschätzung des Senats sind die beiderseits vorgebrachten Argumente ohne weiteres nachvollziehbar und vertretbar, sodass eine zweifelsfreie Prognose, wie der Europäische Gerichtshof entscheiden wird, nicht möglich ist.

3.2 Im Regelfall verpflichtet § 234 Abs. 3 EG das nationale Gericht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer entscheidungserheblichen und zweifelhaften Frage des Gemeinschaftsrechts anzurufen. In diesem Falle ist der Rechtsstreit jedoch ohne Vorlage an den Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

Im Einklang mit der Praxis anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – VII R 56.97 – BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24. September 1996 – 3 AZR 698.95 – n.v., m.w.N. zu § 148 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 – VII ZR 408.97 – BGHR ZPO § 148 – EuGH-Verfahren 1) hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nämlich bereits Gegenstand des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens. Die erneute Anrufung in einem Vorlageverfahren würde zum Einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch den Senat. Der Anspruch der Beteiligten auf eine zügige Rechtsschutzgewährung wird nicht beeinträchtigt, da durch einen Vorlagebeschluss eine schnellere Beantwortung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen jedenfalls nicht erreichbar ist. Die alleinige Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs, die durch Art. 234 Abs. 3 EG festgelegt ist, wird durch ein solches Vorgehen nicht berührt.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Kimmel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Driehaus

 

Fundstellen

DStZ 2001, 300

NJW 2001, 1441

BVerwGE, 166

NVwZ 2001, 319

DÖV 2001, 380

DVBl. 2001, 915

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