Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die den Antrag stellende Gemeinde begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt Michendorf nach Osten verlegt. Die rund 4,6 km lange Ortsumgehung zweigt im Süden von Michendorf unmittelbar nördlich der BAB 10 von der B 2 (alt) nach Osten ab, sieht dort einen neuen Anschluss an die BAB 10 vor und führt dann in einem Bogen unter Verknüpfung mit der L 73 und L 77 östlich um das Siedlungsgebiet von Michendorf. Die B 2 n wird nach Unterquerung der zum Berliner Außenring und nach Berlin-Wannsee führenden Bahnlinien im Norden von Michendorf wieder an die B 2 (alt) angeschlossen. Im Bereich nördlich dieser Bahnlinien führt die Ortsumgehung auf einer Länge von etwa einem Kilometer durch die südwestliche Ecke des Gemeindegebiets der Antragstellerin.

Die Antragstellerin stellt die Planrechtfertigung des Vorhabens in Frage, rügt eine fehlerhafte Variantenauswahl bereits auf den der Planfeststellung vorangegangenen Planungsstufen und macht im Übrigen vor allem die Verletzung ihrer Planungshoheit geltend, weil die Trasse ihre Bauleitplanung beeinträchtige und dem Erholungs- und Freizeitwert des Gemeindegebiets schade. Sie durchschneide ihr Siedlungsgebiet und Wegenetz unzumutbar. Die Straße werde auch zu einer starken Lärmbelastung der Umgebung führen, die im Planfeststellungsbeschluss zudem zu niedrig eingeschätzt werde. Außerdem sei das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft nicht vereinbar.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss betrifft ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkPBG. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage entfaltet daher keine aufschiebende Wirkung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen einen solchen Planfeststellungsbeschluss (§ 5 Abs. 1 VerkPBG) und ist folglich auch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zuständig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Denn die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage wird nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts verstößt der Planfeststellungsbeschluss gegen keine Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Antragstellerin mit der Folge einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG geltend machen kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Antragstellerin als Gemeinde nur die Verletzung eigener Rechte, insbesondere ihrer Planungshoheit, rügen kann; sie kann hingegen nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Gemeindemitglieder oder sonstigen Bestimmungen des objektiven Rechts, etwa solcher des Umweltschutzes, beanspruchen, auch wenn – wie hier – ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – BVerwGE 100, 388 ≪391 f.≫; Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 12.99 – NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161 S. 74; stRspr). Unter diesen Umständen besteht kein hinreichender Anlass dafür, von der im Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG) vorgesehenen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abzusehen.

1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an einem Verfahrensfehler, der dem Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Dabei mag dahinstehen, ob die Rügen der Antragstellerin, sie sei nicht ordnungsgemäß am “Deckblattverfahren” beteiligt worden, außerdem hätten die geänderten Pläne erneut ausgelegt werden müssen, hinreichend substantiiert dargelegt sind. Sie sind jedenfalls nicht begründet. Ausweislich der Akten wurde die Antragstellerin über das Amt Michendorf an den nach dem Erörterungstermin eingeleiteten Planänderungen beteiligt, so dass ihre damals bevollmächtigte Anwaltskanzlei inhaltlich dazu Stellung nehmen konnte (vgl. deren von der Antragstellerin vorgelegtes Schreiben vom 6. Mai 2002 – Anlage 4 zum Eilantrag). Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin im Planänderungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfGBbg auch unmittelbar über ihre Bevollmächtigten hätte angehört werden müssen, da wegen der als Träger öffentlicher Belange ohnehin erfolgten Beteiligung der Antragstellerin und ihrer daraufhin abgegebenen Stellungnahme vom 6. Mai 2002 nichts für die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung über ihre Belange in dem Planfeststellungsbeschluss bei Vermeidung dieses – unterstellten – Verfahrensverstoßes spricht.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die geänderten Planunterlagen hätten neu ausgelegt werden müssen, kann dies ihrem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie damit keine eigene Verfahrensrechtsposition geltend macht. Denn sie selbst war durch unmittelbare Anhörung beteiligt worden. Im Übrigen sieht § 73 Abs. 8 VwVfGBbg im Falle der Planänderung nach bereits erfolgter Auslegung die erneute Auslegung des Plans nur dann vor, wenn sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

2. Bei der in diesem Verfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht auch nichts dafür, dass es dem Vorhaben an der sog. Planrechtfertigung fehlt, oder dass der Planfeststellungsbeschluss an durchgreifenden (vgl. § 17 Abs. 6c FStrG) Mängeln im Hinblick auf die Variantenauswahl – insbesondere in den dem Planfeststellungsverfahren vorangegangenen Verfahrensstufen – leidet, oder mit zwingenden raumordnerischen Belangen nicht vereinbar ist. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (BVerwG 9 VR 9.03) entschieden, der den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines anerkannten Naturschutzvereins gegen denselben Planfeststellungsbeschluss betrifft. Er wird den Beteiligten zusammen mit der Zustellung dieses Beschlusses übersandt. Auf die dortige Begründung verweist der Senat.

3. Die Antragstellerin beruft sich aller Voraussicht nach auch zu Unrecht darauf, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihrer Planungshoheit verletzt zu sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen, wenn durch sie eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – BVerwG 4 C 40.86 – BVerwGE 81, 95 ≪106≫; Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 ≪100≫; Urteil vom 21. März 1996 – BVerwG 4 C 26.94 – a.a.O., S. 394; Beschluss vom 5. November 2002 – BVerwG 9 VR 14.02 – NVwZ 2003, 207 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171; stRspr).

Die Antragstellerin hält der angegriffenen Straßenplanung ihre Bauleitplanung entgegen, die sich in dem Bebauungsplan 02/92 “An der Aue/Caputher Straße”, dem Bebauungsplan “Am Friedhof”, dem Vorhaben- und Erschließungsplan 01/97 “Caputher Weg” und in ihrem Flächennutzungsplan konkretisiert habe. Sie legt indes in keiner Weise substantiiert dar, welche konkreten Planungsabsichten im Rahmen dieser Bauleitplanung wegen der planfestgestellten Trasse der B 2 n nicht verwirklicht werden könnten. Die Antragstellerin räumt vielmehr ein, dass sie die Ortsumgehung der B 2 n in ihren Bauleitplänen bereits berücksichtigt habe. Dies entspricht dem in Fällen konkurrierender Planung grundsätzlich zu berücksichtigenden Prioritätsgrundsatz. Der besagt, dass eine hinzukommende kommunale Bauleitplanung auf die Planungsabsichten einer Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat, wenn diese bereits hinreichend konkretisiert und verfestigt sind (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; Beschluss vom 13. November 2001 – BVerwG 9 B 57.01 – UPR 2002, 75 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Ist dies der Fall, muss die Gemeinde planerische Erschwernisse und planerischen Anpassungsbedarf für ihre Bauleitplanung wie auch mögliche Reduzierungen der als Wohnbauland geeigneten Flächen hinnehmen.

Durch den Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878), durch die Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 1994 im Raumordnungsverfahren und schließlich durch die vom Bundesministerium für Verkehr mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 vorgenommene Linienbestimmung wurde die Trasse für die Ortsumgehung Michendorf als östliche Umfahrung zunehmend verfestigt und so schon vor Auslegung der Unterlagen im Planfeststellungsverfahren in berücksichtigungspflichtiger Weise hinreichend konkretisiert. Dem hat die Antragstellerin zu Recht in ihrer Bauleitplanung Rechnung getragen. Sie macht folglich offenbar auch nicht geltend, dass die Straßenplanung mit ihrer bestehenden Bauleitplanung unvereinbar sei. Die Antragstellerin beruft sich vielmehr darauf, dass sie ihre eigenen Planungsabsichten im Hinblick auf die angegriffene Straßenplanung zwar zurückgestellt habe, weil sie keine Möglichkeit gesehen habe, hiergegen ihre Bauleitplanung durchzusetzen. Sie habe ihre ursprüngliche Planung jedoch keineswegs aufgegeben. Nach wie vor beabsichtige sie, das Gebiet planerisch zum Wohnen und zur Erholung auszugestalten. Auch dies verhilft ihrem Antrag indes nicht zum Erfolg.

Nimmt die kommunale Bauleitplanung pflichtgemäß auf eine hinreichend verfestigte Fachplanung Rücksicht, indem sie sich damit unvereinbarer oder jedenfalls hinderlicher Festlegungen enthält, heißt dies allerdings nicht, dass die Fachplanung weitergehende Planungsabsichten der Gemeinde überhaupt nicht zu berücksichtigen bräuchte. Diese sind als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit vielmehr stets mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung über das fachplanerische Vorhaben einzustellen, wobei freilich der Priorität der Fachplanung hinreichend Rechnung zu tragen ist.

Gemessen hieran spricht im Falle der Antragstellerin nichts dafür, dass die Abwägung in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich ihrer Planungshoheit an einem offensichtlichen Fehler leidet, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde hat die konkurrierenden Planungen der Antragstellerin gesehen und in ihre Abwägung eingestellt (PFB S. 92 ff.). Sie hat dabei erkannt, dass Teile des Gemeindegebiets der Antragstellerin von dem Vorhaben nachhaltig betroffen und ihre Planungsabsichten und Entwicklungsmöglichkeiten nachteilig beeinflusst werden (PFB S. 94). Der Senat vermag indes keine unvertretbare Fehlgewichtung der betroffenen Belange darin zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die Interessen der Antragstellerin im Ergebnis vor allem auch mit Rücksicht darauf zurückgestellt hat, dass deren Planungsspielraum im Gemeindegebiet wegen dessen lediglich geringer räumlicher Betroffenheit durch das Vorhaben letztlich nur in engen Grenzen beschnitten werde, und weil die Antragstellerin seit Beginn der 1990er Jahre mit konkret dieser Straßenplanung rechnen musste und vom Vorhabenträger auch immer wieder darauf hingewiesen wurde. Die Antragstellerin hat im Übrigen weder im Anhörungs-, noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes substantiiert dargetan, dass ihr die Rücksichtnahme auf die Straßenplanung wegen anderweitig nicht zu verwirklichender, für die Gemeinde essentieller Planungsabsichten nicht zuzumuten sei. Der allgemeine Hinweis auf den fortbestehenden Wunsch, das Gebiet zum Wohnen und zur Erholung zu nutzen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Denn es obliegt der Gemeinde, im Anhörungsverfahren und im Prozess ihre Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium darzulegen. Ebenso ist es ihre Sache darzutun, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation und ungeachtet einer etwaigen Priorität der Fachplanung bauplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002, a.a.O.; vgl. ferner Urteil vom 30. August 1993 – BVerwG 7 A 14.93 – Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23).

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Planungshoheit der Antragstellerin jenseits konkreter Planungsabsichten dergestalt beeinträchtigt sein könnte, dass durch die Straßenplanung wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren eigenen Planung der Antragstellerin entzogen wären. Davon kann auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin gerügten “Zerschneidungseffekt” der Straßentrasse keine Rede sein, da diese lediglich einen kleinen Bereich von einem Kilometer Länge im südwestlichen Außenbereich des Gemeindegebiets der Antragstellerin betrifft. Auch die Durchschneidung des Wegenetzes in diesem Bereich verletzt aller Voraussicht nach keine wehrfähige Rechtsposition der Antragstellerin, zumal die Planfeststellungsbehörde unter III.5.3 des Planfeststellungsbeschlusses (S. 54 f.) dem Vorhabenträger die Errichtung einer zusätzlichen Fuß- und Radwegverbindung zwischen den Gemeinden Michendorf und Wilhelmshorst im Bereich der Bahnlinien als Ersatz für die wegfallenden Wegeverbindungen aufgegeben hat.

4. Auch im Hinblick auf die von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke, die im Eigentum der Antragstellerin stehen, leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einem erheblichen (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG) Abwägungsmangel. Denn es werden ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses lediglich drei als Straßenfläche genutzte Grundstücke der Antragstellerin betroffen, von denen nur bei einem (Grunderwerbsverzeichnis 6.03) eine Fläche von rund 100 m(2) dauerhaft in Anspruch genommen wird. Eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums der Antragstellerin liegt, wie die Planfeststellungsbehörde zutreffend erkannt hat (PFB S. 115 f.), darin offensichtlich nicht, zumal für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 CN 6/01 – juris; Urteil vom 20. August 1982 – BVerwG 4 C 81.79 – BVerwGE 66, 133 ≪137≫ und Urteil vom 1. November 1974 – BVerwG 4 C 38.71 – BVerwGE 47, 144 ≪147 f.≫; vgl. auch Urteil vom 27. März 1992 – BVerwG 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96 ≪101 ff.≫).

5. Soweit die Antragstellerin die von der B 2n zu erwartenden Lärmimmissionen beanstandet und dabei die dem Lärmschutzkonzept des Vorhabens zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungen in einer Reihe von Einzelpunkten als fehlerhaft rügt, wird nicht erkennbar, im Hinblick auf welche eigenen schutzwürdigen Belange dies geschieht. Eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit macht die Antragstellerin insoweit selbst nicht geltend; eine solche ist – gerade im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen zur Planungshoheit – auch nicht ersichtlich. Eine unzulässige Lärmbelastung schutzwürdiger eigener Grundstücke rügt die Antragstellerin ebenfalls nicht. Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 – BVerwG 11 A 23.98 – juris). Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Belangen von Natur und Landschaft. Das Klagerecht steht ihr nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls, sondern nur im Hinblick auf ihre eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange zu. Hierzu zählt nicht der Schutz von Natur und Landschaft. Die Gemeinden haben nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes berufenen Planfeststellungsbehörde zu betätigen, der insoweit allein die Vollzugshoheit obliegt (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2000 – BVerwG 11 B 19.00 – NVwZ 2001, 88 = Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 2001 – BVerwG 4 A 12.99 – NVwZ 2001, 1160 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 161). Im Übrigen hatte der anerkannte Naturschutzverein in dem bereits zitierten Beschluss des Senats vom 25. September 2003 über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen denselben Planfeststellungsbeschluss auch in Ansehung der dort zulässigerweise gerügten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes keinen Erfolg.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Storost, Vallendar, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1058311

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