Verfahrensgang

OVG Berlin (Aktenzeichen 8 B 10.99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2001 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Beschwerde hat nicht dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, dass dies hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Frage der Fall ist.

Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Fall einer teilweise objektiv unlösbaren Prüfungsaufgabe zur Herstellung der Chancengleichheit ein Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeit unter entsprechender Anwendung des in § 14 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Eliminierungsverfahrens besteht. Den Ausführungen der Beschwerde ist indes entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zu entnehmen, dass die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt zu klären wäre. Das Berufungsurteil ist darauf gestützt, dass die fehlerhafte Aufgabenstellung sich nicht auf das Ergebnis der Mathematikklausur ausgewirkt hat, deren Neubewertung der Kläger erstrebt; darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auch mit der Erwägung begründet, dass der Kläger sich auf die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung nicht berufen könne, weil er den Mangel unter Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht unverzüglich gerügt habe. Die von der Beschwerde angesprochene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen fehlerhafter Aufgabenstellung rechtswidrigen Prüfungsergebnis ein Anspruch auf Neubewertung besteht, war demnach für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich und ist von ihm ausdrücklich offen gelassen worden (Berufungsurteil S. 16). Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde, um die Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung darzutun, (auch) die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Kausalitätsprüfung mit rechtsgrundsätzlichen Erwägungen in Frage stellen müssen. Dies ist nicht geschehen; vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in der offensichtlich unzutreffenden Feststellung, dass objektiv unlösbare Aufgaben immer für das Prüfungsergebnis ursächlich seien. Eine – wie hier – für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 7. Januar 1986 – BVerwG 2 B 94.85 – Buchholz 310 § 75 VwGO Nr. 11).

Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen aber auch dann nicht, wenn ihr Vorbringen in dem Sinne zu verstehen ist, dass aus den von ihr dargelegten Gründen eine Kausalitätsprüfung überhaupt zu unterbleiben habe und durch ein Eliminierungsgebot zu ersetzen sei. Es liegt indes auf der Hand, dass fehlerhafte Aufgabenstellungen auch bei der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Kausalitätsprüfung rechtserheblich sein können und betroffene Prüflinge daher nicht rechtsschutzlos gestellt sind. Die Beschwerde hat damit nicht schlüssig dargetan, weshalb der prüfungsrechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts in so hohem Maße den von der Beschwerde befürchteten Missbräuchen Raum gibt, dass in einem Revisionsverfahren geklärt werden müsste, ob dieser Ansatz mit dem Recht der Prüflinge auf Chancengleichheit vereinbar ist.

2. Die Beschwerde legt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht ausreichend dar, weil sie keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet, von der das Berufungsurteil abweichen könnte. An der angegebenen Fundstelle („DVBl. 1996, 1386”) ist keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgedruckt. Sollte sich die Beschwerde auf das Urteil vom 9. August 1996 – BVerwG 6 C 3.95 – (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 372 = DVBl 1996, 1381) beziehen, fehlt es an der Darlegung, dass diese Entscheidung die von der Beschwerde zur Grundlage ihrer Rüge gemachten Rechtssätze enthält. Die Beschwerde belegt weder den Rechtssatz, dass objektiv unlösbare Aufgaben immer kausal für das Prüfungsergebnis sind, noch erläutert sie, inwiefern sich aus der genannten Entscheidung ergibt, dass die Aufhebung des Prüfungsergebnisses nicht an die Erfüllung von Mitwirkungspflichten gebunden ist.

3. Die Beschwerde hat auch keinen Verfahrensmangel in der gebotenen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Tatsachen zur Kausalität falsch gewürdigt und auch das schlechte Gesamtergebnis der Klausur nicht berücksichtigt, bezeichnet sie keinen Verfahrensmangel, sondern wendet sie sich gegen die Würdigung des Sachverhalts und damit die Anwendung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

Die von der Beschwerde hinsichtlich der Mitwirkungspflichten des Klägers aus dem Prüfungsrechtsverhältnis erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision bereits deshalb nicht, weil sie nur einen von mehreren das Berufungsurteil selbständig tragenden Gründen betreffen. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat, wie erwähnt, die Berufung „bereits wegen fehlender Kausalität der festgestellten Prüfungsmängel und auch wegen Verletzung der prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten des Klägers zurückgewiesen” (Berufungsurteil S. 16). Da das Berufungsurteil aus den dargelegten Gründen bereits mit der erstgenannten Begründung Bestand hat, kommt es auf Angriffe gegen die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts nicht an.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Gerhardt, Vormeier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI666510

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