Entscheidungsstichwort (Thema)

Lehreraustauschverfahren, Mitbestimmung des Personalrats bei Versetzungen im –. Versetzung, Mitbestimmung des Personalrats auch der aufnehmenden Dienststelle bei der –. aufnehmende Dienststelle, Beteiligung auch der – bei Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Versetzungen in Anwendung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder (Kultusministerkonferenz) vom 10. Juni 1976 und vom 16. Februar 1978 über eine „Einheitliche Regelung für den Lehreraustausch zwischen den Ländern” unterliegen auch der Mitbestimmung der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalvertretung.

 

Normenkette

LPersVG Rh-Pf § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4; LBG Rh-Pf § 34 S. 2; BRRG § 123 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 12.03.1986; Aktenzeichen 5 A 12/85)

VG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 10.09.1985; Aktenzeichen 5 K 4/85)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 12. März 1986 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zwischen dem Regierungspräsidenten Rheinhessen-Pfalz – dem Beteiligten – und dem bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrer an Grund- und Hauptschulen – dem Antragsteller – ist insbesondere streitig, ob an der Versetzung von zwei Lehrern aus anderen Bundesländern in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz neben dem Personalrat der abgebenden Dienststelle auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle hätte beteiligt werden müssen.

Im Januar 1984 beantragte die beamtete Lehrerin P. zum Zwecke der Familienzusammenführung ihre Versetzung aus dem Schuldienst des Landes Niedersachsen in denjenigen des Landes Rheinland-Pfalz. Dabei äußerte sie den Wunsch, an einer Grund- oder Hauptschule in Neustadt an der Weinstraße eingesetzt zu werden. Mit Schreiben vom 13. Juni 1984 erklärte sich die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz gegenüber der Bezirksregierung Hannover bereit, die Lehrerin im Rahmen des Quotenaustauschverfahrens entsprechend dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Juni 1976 in ihren Schuldienst zu übernehmen, und bat darum, die Lehrerin gemäß § 123 i.V.m. § 18 BRRG mit Wirkung vom 1. August 1984 an die Grundschule Eichendorffschule in Neustadt an der Weinstraße zu versetzen. Der Antragsteller wurde an dieser Maßnahme nicht beteiligt. Die Bezirksregierung Hannover entsprach der Bitte mit Verfügung vom 2. Juli 1984.

Ebenfalls aus Gründen der Familienzusammenführung beantragte die beamtete Lehrerin Oe. im Januar 1984 ihre Versetzung aus dem Schuldienst des Landes Baden-Württemberg in denjenigen des Landes Rheinland-Pfalz, und zwar an eine Grundschule in oder um Kaiserslautern. Mit Schreiben vom 20. Juni 1984 erklärte sich die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz – ohne Beteiligung des Antragstellers – gegenüber dem Oberschulamt Karlsruhe bereit, diese Lehrerin im Rahmen des Quotenaustauschverfahrens zwischen den Bundesländern entsprechend dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Juni 1976 in ihren Schuldienst zu übernehmen, und bat darum, die Lehrerin gemäß § 123 i.V.m. § 18 BRRG an eine Grundschule im Bereich der Stadt Kaiserslautern zu versetzen. Dieser Bitte kam das Oberschulamt Karlsruhe durch Versetzungsverfügung vom 2. Juli 1984 nach.

Nachdem der Beteiligte dem Antragsteller mitgeteilt hatte, er werde ihn bei gleichartigen Maßnahmen auch künftig nicht beteiligen, leitete dieser am 25. April 1985 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz bei der Versetzung der Lehrerinnen P. und Oe. sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4 LPVG verletzt hat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Personalmaßnahme der Versetzung ausschließlich der Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle unterliege. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht dem Feststellungsantrag unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Beteiligte habe den Antragsteller bei der Versetzung der beiden Beamtinnen gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4 LPVG beteiligen müssen, da er auf diese Personalmaßnahmen bestimmenden Einfluß genommen habe. Die Versetzung von Beamten zu einem Dienstherrn in einem anderen Bundesland komme in einem zweistufigen Verwaltungsverfahren zustande, nämlich durch den Mitwirkungsakt der aufnehmenden Behörde (Erklärung des Einverständnisses) und den Hauptverwaltungsakt (Vornahme der Versetzung). Die Erklärung des Einverständnisses unterliege grundsätzlich den für die Begründung eines Beamtenverhältnisses maßgebenden Kriterien. Dementsprechend sei in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Juni 1976 und vom 16. Februar 1978 festgelegt, daß jedes aufnehmende Land allein entscheide, welcher Antragsteller im Rahmen der vorgesehenen Quote übernommen werden solle. Diese Prüfung sei im wesentlichen den Bezirksregierungen übertragen. So habe auch hier die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die Lehrerinnen ausgewählt, Übernahmebedingungen festgelegt und von den Lehrerinnen anerkennen lassen, das nach § 123 Abs. 2 BRRG erforderliche Einverständnis erteilt und bei den abgebenden Ländern den Erlaß der Versetzungsverfügungen mit einem im einzelnen angegebenen Inhalt beantragt. Dagegen habe sich die Tätigkeit der abgebenden Länder darauf beschränkt, die Versetzungsanträge der Beamtinnen weiterzuleiten und die von der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vorformulierten Versetzungsverfügungen zu erlassen. Die abgebenden Länder seien weder befugt gewesen, die von der Bezirksregierung getroffenen Entscheidungen inhaltlich zu prüfen, noch sei ihnen bekannt gewesen, zu welcher Dienststelle die Lehrerinnen versetzt würden. Bei der Bestimmung der Beschäftigungsdienststellen habe die Bezirksregierung die Entscheidung sogar ohne jede Beteiligung der abgebenden Länder getroffen. Hiernach sei dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der von der Bezirksregierung abgegebenen Einverständniserklärung mit den Versetzungen als auch bei deren allein von der Bezirksregierung vorgenommener nachträglicher Konkretisierung durch Zuweisung bestimmter neuer Ämter bei bestimmten Dienststellen an die Beamtinnen zuzuerkennen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 12. März 1986 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 10. September 1985 zurückzuweisen.

Er macht geltend, daß die Versetzungen der Beamtinnen der Mitbestimmung des Antragstellers deshalb nicht unterlegen hätten, weil die Bezirksregierung keinen bestimmenden Einfluß auf die Versetzungen genommen habe. Ein bestimmender Einfluß sei nur dann gegeben, wenn die Initiative für die Versetzung vollständig von der aufnehmenden Dienststelle ausgehe. Im Lehreraustauschverfahren wolle aber die aufnehmende Dienststelle nicht einen neuen Beamten, sondern der Beamte wolle einen neuen Dienstherrn. Auch behalte die abgebende Dienststelle während des gesamten Verfahrens die Personalhoheit über den versetzungswilligen Beamten. Die maßgebende Entscheidung, ob versetzt werde oder nicht, liege bei der abgebenden Dienststelle. Das Oberverwaltungsgericht vermenge die Frage der Entscheidung mit den Aktivitäten, die bei jeder Versetzung zu entfalten seien. Die aufnehmende Dienststelle habe lediglich die ihr in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz auferlegten Verfahrensabläufe vorgenommen. Der Gesetzgeber habe denn auch in Kenntnis des Lehreraustauschverfahrens am Grundsatz der Beteiligung nur eines Personalrats festgehalten, da es in § 80 Abs. 1 LPVG heiße: „Der Personalrat bestimmt mit”. Dies sei aus gutem Grund geschehen, weil sonst die Durchführung des Austausches wesentlich erschwert und in Frage gestellt wäre. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluß des erkennenden Senats vom 6. November 1987 – BVerwG 6 P 2.85 –, da in jenem Fall die aufnehmende Dienststelle den Beamten bei der versetzenden Stelle angefordert habe und der versetzte Beamte zudem eine Beförderungsstelle habe erhalten sollen.

Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit des Antragstellers verkannt. Da die Entscheidungsbefugnis bei den in Rede stehenden Versetzungsverfahren entsprechend den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz nicht bei der Dienstaufsichtsbehörde, sondern bei der obersten Dienstbehörde, nämlich dem Kultusminister, liege, habe, soweit überhaupt ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben sei, der Hauptpersonalrat beteiligt werden müssen.

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt noch aus, daß die maßgebende Zuständigkeit im Rahmen der Versetzungen gemäß dem Rundschreiben des Kultusministeriums vom 9. Dezember 1979 den Bezirksregierungen zugewiesen sei. Die Befugnis zu Entscheidungen mit Außenwirkungen liege demnach bei den Bezirksregierungen.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren und vertritt die Auffassung, bei Versetzungen von Beamten zu einer anderen Dienststelle müsse dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle auch dann ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt werden, wenn die aufnehmende Dienststelle keinen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübe. Denn durch die Versetzung würden auch die Interessen der bei der aufnehmenden Dienststelle Beschäftigten berührt, die der dort gebildete Personalrat müsse wahrnehmen können. Bei den personalstarken Ressorts des Bundes werde die Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststellen bei Versetzungen unterschiedlich gehandhabt. Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (ohne Polizeivollzugsbeamte) werde, abgesehen von den Fällen, in denen Beamte auf Probe nach bestandener Laufbahnprüfung erstmals versetzt würden, auch die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle beteiligt. Die übrigen Ressorts beteiligten den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle nur dann, wenn diese auf die Versetzung einen bestimmenden Einfluß ausübe, was zum Beispiel angenommen werde, wenn die Versetzung auf einer Bewerbung des Beamten beruhe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, daß die Versetzung der beiden Lehrerinnen in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag. Mit diesen Personalmaßnahmen wurde jeweils der Mitbestimmungstatbestand der „Versetzung zu einer anderen Dienststelle” erfüllt, an dem neben den Personalräten der abgebenden Dienststellen gemäß § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG) vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) auch der Antragsteller als die bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalvertretung beteiligt werden mußte.

Wie der Senat mit Beschluß vom 6. November 1987 – BVerwG 6 P 2.85 – (BVerwGE 78, 257 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 15 = ZBR 1988, 173 = DÖV 1988, 602 = PersR 1988, 49) in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 26. Oktober 1962 – BVerwG 7 P 12.61 – (BVerwGE 15, 90) entwickelten Grundsätze, nach denen an einer Versetzung auch die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist, wenn die Maßnahme auf einem Zusammenwirken der aufnehmenden mit der abgebenden Dienststelle beruht und die aufnehmende Dienststelle einen bestimmenden Einfluß auf die Versetzung ausübt, entschieden hat, ist die Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Behörde stets dann geboten, wenn an der Versetzung Dienststellen unterschiedlicher Dienstherrn beteiligt sind. Denn nach § 123 Abs. 2 BRRG ist für die Versetzung eines Beamten über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes das schriftlich zu erklärende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn erforderlich.

Diese Einverständniserklärung beinhaltet nicht nur die Ermächtigung an den abgebenden Dienstherrn, die Versetzung vorzunehmen, sie ist vielmehr ein materielles Wirksamkeitserfordernis der Versetzung selbst. Der aufnehmenden Dienststelle ist es zwar in diesen Fällen nicht möglich, die Versetzung gegen den Willen der abgebenden Dienststelle durchzusetzen. Sowenig diese aber auf Antrag des Beamten und bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet ist, eine Versetzungsverfügung zu erlassen, so ist auch die aufnehmende Dienststelle grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr Einverständnis zur Übernahme des Beamten zu erklären. Die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses liegt vielmehr in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, wobei sich die dafür maßgebenden Erwägungen nach den Grundsätzen richten, die für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten. Bei dieser Rechtslage kommt der Einverständniserklärung der aufnehmenden Dienststelle auch personalvertretungsrechtlich entscheidende Bedeutung zu, gleichgültig, ob die Initiative für die Versetzung des Beamten von ihm, von seiner bisherigen oder von der neuen Dienststelle ausgeht. Da ohne sie die Versetzung nicht rechtswirksam verfügt werden kann, ist sie als Teil des Mitbestimmungstatbestandes „Versetzung zu einer anderen Dienststelle” anzusehen und löst demgemäß das Mitbestimmungsrecht des Personalrats auch bei derjenigen Dienststelle aus, die das Einverständnis zu erteilen hat.

Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Beteiligten auch bei Versetzungen, die in Anwendung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister und -senatoren der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Kultusministerkonferenz (KMK) – vom 10. Juni 1976 und vom 16. Februar 1978 über eine „Einheitliche Regelung für den Lehreraustausch zwischen den Ländern” (Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz – ABl. 1979, 555) ausgesprochen werden. In diesen Beschlüssen ist zwar zunächst festgelegt, daß die Länder weiterhin die Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vor allem zum Zwecke der Familienzusammenführung ermöglichen wollen und daß jedes Land grundsätzlich bereit ist, mindestens ebensoviele Lehrkräfte aus anderen Ländern zu übernehmen, wie Stellen durch Abgabe von Lehrkräften an andere Länder freigemacht werden können (Quotenaustausch). Die Länder haben sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, jeweils selbst darüber zu befinden, welche Lehrkräfte im Rahmen der vorgesehenen Quote übernommen werden sollen (vgl. Tz. 2.8 des Beschlusses vom 16. Februar 1978), und zwar nach Maßgabe der in Abschnitt II. 1 des Beschlusses vom 10. Juni 1976 genannten Auswahlkriterien. Danach sind für die Auswahl der Bewerber der Bedarf (fächerspezifisch, regional), die Eignung, die persönliche Härte und die Wartezeit entscheidend. Gemäß Abschnitt III. 4 des Rundschreibens des Kultusministeriums vom 9. Dezember 1979 (ABl. S. 555) ist in Rheinland-Pfalz die Prüfung der von den zuständigen Behörden des abgebenden Landes übersandten Versetzungsanträge und Personalakten anhand dieser Auswahlkriterien maßgebend den Bezirksregierungen übertragen. Diese erklären auch, nachdem die Referenten der Kultusverwaltungen der Länder ihre Tauschverhandlungen abgeschlossen haben, hinsichtlich eines zur Übernahme vorgesehenen Lehrers gegenüber dessen bisheriger Dienstaufsichtsbehörde das beamtenrechtlich erforderliche Einverständnis zu der Versetzung.

Hiernach ist es aufgrund des Schutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes der „Versetzung zu einer anderen Dienststelle” geboten, die Einverständniserklärung der Bezirksregierung zur Übernahme eines Lehrers jeweils von der Zustimmung der bei ihr gebildeten Personalvertretung abhängig zu machen. Diese Erklärung kommt, auch wenn die Bezirksregierung bei der Auswahl unter den Bewerbern durch die vom Kultusministerium aufgestellte Versetzungsliste begrenzt ist und die neuen Dienstorte der zu übernehmenden Bewerber unter Beachtung dieser Vorgaben bestimmen muß, einer Einstellung gleich. Denn die Bezirksregierung darf ihr Einverständnis nur unter Berücksichtigung der o.a. Auswahlkriterien erklären.

Der Hinweis des Beteiligten, der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Bezirksregierung bedürfe es nicht, weil die Versetzungsverfügung als solche mitbestimmungspflichtig sei, wird der personalvertretungsrechtlichen Interessenlage bei der Versetzung eines Lehrers im Lehreraustauschverfahren nicht gerecht. In Fällen, in denen – wie hier – der zu versetzende Beamte die Personalmaßnahme selbst beantragt, können für die Beteiligung des Personalrats allein die Interessen der anderen Beschäftigten in den betroffenen Dienststellen maßgebend sein, die aber durch die Versetzung regelmäßig in durchaus unterschiedlicher Weise berührt sein werden. Das Ausscheiden eines Lehrers aus seiner bisherigen Schule wird für die dort Beschäftigten – wenn überhaupt – nur unerhebliche Auswirkungen haben, weshalb sich nach Angaben des Beteiligten in Rheinland-Pfalz die Personalvertretung der abgebenden Dienststelle in der Praxis darauf beschränkt, pauschal der Freistellung der Lehrer zur Versetzung zuzustimmen, womit zugleich die Zustimmung zur Versetzung der letztlich zum Tausch ermittelten Lehrer ausgesprochen wird. Die demgegenüber wesentlich gewichtigeren Belange der Beschäftigten an der neuen Schule können von dieser Personalvertretung schon deshalb nicht wahrgenommen werden, weil sie lediglich die Beschäftigten ihrer Dienststelle repräsentiert. Um sicherzustellen, daß auch diese Interessen bei der Entscheidung über die Versetzung des Lehrers berücksichtigt werden, bedarf es somit der Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle, der seinerseits zu prüfen hat, ob der beabsichtigten Einverständniserklärung im Hinblick auf die Verhältnisse an der Schule, zu der der Lehrer versetzt werden soll, personalvertretungsrechtlich relevante Gründe entgegenstehen.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, daß der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle der Maßnahme somit nicht mit der Begründung widersprechen kann, daß die Bedarfsprognose seiner Dienststelle fehlerhaft sei oder daß für den zu versetzenden Lehrer an dem von ihm gewünschten Ort keine Einsatzmöglichkeiten bestünden. Auch kann sich der Personalrat nicht gegen die Auswahl unter mehreren Versetzungsbewerbern als solche wenden, da Gegenstand der Beteiligung allein die in der Einverständniserklärung liegende Entscheidung ist, einen bestimmten Versetzungsbewerber zu übernehmen (vgl. dazu BVerwGE 50, 80 ≪82≫). Insoweit kann er die Verweigerung der Zustimmung gemäß § 80 Abs. 4 LPersVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. April 1985 (GVBl. S. 113) nur darauf stützen, daß die Versetzung des zur Übernahme vorgesehenen Lehrers rechtswidrig sei, insbesondere dieser Bewerber fachlich oder persönlich nicht geeignet sei oder der Verdacht bestehe, daß die Maßnahme aus nicht sachgerechten Gründen getroffen werde. Daß die Personalvertretungen diese Zustimmungsverweigerungsgründe in der Praxis zu extensiv auslegen werden, ist nicht anzunehmen, da sie zu einer objektiven Amtsführung verpflichtet sind und sich somit nicht einseitig für die Beschäftigten der eigenen Dienststelle einsetzen dürfen, wenn sachliche Gründe dafür nicht gegeben sind. Im übrigen werden sie bei der Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts berücksichtigen müssen, daß die Versetzungsmöglichkeiten der Lehrer in ihrem Bereich auch davon abhängen, ob die Bewerber aus anderen Bundesländern ihrerseits zum Zuge kommen.

Der Auffassung des Beteiligten, durch die gesonderte Mitbestimmungsbefugnis der bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalvertretung werde das Lehreraustauschverfahren wesentlich erschwert und damit insgesamt in Frage gestellt, kann nicht gefolgt werden. Der Senat verkennt dabei nicht, daß der Lehreraustausch nach dem im Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1978 bestimmten Verfahren jeweils in verhältnismäßig kurzer Zeit, nämlich jährlich zwischen der Bewerbung vor dem 1. Februar und dem Beginn des neuen Schuljahres am 1. August, abgewickelt werden muß und daß bei Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat der vorgesehene Lehreraustausch wegen der Quotenregelung möglicherweise überhaupt nicht zustande kommt. Diese Schwierigkeiten können aber nicht dazu führen, daß der Personalvertretung das ihr gesetzlich zustehende Mitbestimmungsrecht nicht gewährt wird, zumal sie sich bei entsprechender Gestaltung des Verwaltungsverfahrens weitgehend beheben lassen. Denn der Leiter der aufnehmenden Dienststelle kann bereits dann die Zustimmung der Personalvertretung zu der beabsichtigten Maßnahme beantragen, wenn er für einen Bewerber die Übernahmevoraussetzungen bejaht hat, so daß in die Tauschverhandlungen der Referenten der Schulverwaltungen der Länder nur solche Bewerber eingebracht werden, bei denen auch für die aufnehmende Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren bereits durchgeführt ist. Soweit allerdings die Personalvertretung der Erteilung der Einverständniserkärung nicht zustimmt und diese Entscheidung im Einigungsverfahren nicht ersetzt wird, muß diese Maßnahme unterbleiben; nach Auffassung des Senats kann aber dann in entsprechender Anwendung der in Nr. 1.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1978 für den Fall der Rücknahme einer bereits angenommenen Bewerbung getroffenen Regelung der insoweit vorgesehene Tauschpartner dennoch eingestellt und der Ausgleich beim nächsten Austauschtermin vorgenommen werden. Daß die Doppelbeteiligung der Personalvertretungen nicht notwendig zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führen muß, wird auch dadurch bestätigt, daß mehrere Landespersonalvertretungsgesetze ausdrücklich die Mitbestimmung auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle vorsehen (vgl. Beschluß vom 6. November 1987 – BVerwG 6 P 2.85 – ≪a.a.O.≫ mit Nachweisen) und dieses Verfahren nach Mitteilung des Oberbundesanwalts auch im Bereich der Bundesverwaltung teilweise praktiziert wird.

Mitbestimmungsberechtigt war der antragstellende Bezirkspersonalrat der staatlichen Lehrer an Grund- und Hauptschulen bei der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, weil dieser Bezirksregierung die Entscheidung über das gemäß § 34 Satz 2 LBG (= § 123 Abs. 2 BRRG) schriftlich zu den Versetzungen zu erklärende Einverständnis oblag (vgl. §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 a LPersVG). Dies folgt zweifelsfrei aus der Anordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten der Bezirksregierungen vom 4. November 1980 (GVBl. S. 191), die in § 3 Abs. 3 ausdrücklich die Zuständigkeit für die Erklärung des Einverständnisses gemäß § 34 Satz 2 LBG den Bezirksregierungen zuweist. Den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 10. Juni 1976 und vom 16. Februar 1978 läßt sich demgegenüber entgegen der Auffassung des Beteiligten nichts anderes entnehmen. Der letztgenannte Beschluß trägt dieser Zuständigkeitsregelung vielmehr dadurch Rechnung, daß er in Nrn. 2.4 und 2.5 unmittelbar an die in dem abgebenden und in dem aufnehmenden Land landesrechtlich geregelten Zuständigkeiten der jeweiligen Dienstaufsichtsbehörden anknüpft. Denn nach Nr. 2.4 des Beschlusses ist das von dem Versetzungsbewerber zu benutzende Antragsformular „an die für die Einstellung/Versetzung zuständige Dienstaufsichtsbehörde des eigenen Landes (abgebendes Land)” einzureichen, und nach Nr. 2.5 sind zwei Ausfertigungen dieses Formulars und die Personalakten des Antragstellers „der im Falle einer Versetzung zuständigen Dienstaufsichtsbehörde beim aufnehmenden Land” zuzuleiten. Der Zuständigkeit der Bezirksregierung steht nicht etwa entgegen, daß nach Nr. 2.8 des Beschlusses die Kultusbehörde des aufnehmenden Landes – nach Prüfung der Übernahmevoraussetzungen durch die Dienstaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) – der Kultusbehörde des abgebenden Landes bekannt gibt, welche Antragsteller sie im Rahmen der vorgesehenen Quote zu übernehmen bereit ist. Denn diese Mitteilung ersetzt nicht die beamtenrechtlich erforderliche Einverständniserklärung, an die die Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle anknüpft. Dementsprechend hat denn auch in den Versetzungsfällen, die Anlaß für dieses personalvertretungsrechtliche Verfahren waren, die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz unabhängig von der Mitteilung des Kultusministeriums jeweils eine Einverständniserklärung erteilt, in der die neuen Beschäftigungsdienststellen der beiden Lehrerinnen benannt wurden.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 8 Abs. 2 BRAGO.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1212952

ZBR 1989, 146

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