Leitsatz (amtlich)

›1. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gebietet es, daß der Dienstvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde über alle bekannten Verfehlungen eines Beamten gleichzeitig entscheidet.

2. Eine bereits bekannte Verfehlung darf nur dann gesondert von anderen Verfehlungen verfolgt werden, wenn die Entscheidung hierüber auf pflichtgemäßem Ermessen beruht. Wird das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, so ist die weitere Disziplinarverfolgung dieser Verfehlung unzulässig.‹

 

Verfahrensgang

BDiG Hamburg (Aktenzeichen Hamburg -)

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037542

BVerwGE 63, 123

BVerwGE, 123

DVBl. 1979, 434

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