Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 5 S 47/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in mehrfacher Hinsicht von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das trifft jedoch nicht zu.

1.1 Die Beschwerde macht geltend, eine Abweichung bestehe gegenüber dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 1995 – BVerwG 4 NB 4.94 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 100 = BauR 1995, 356). Danach war ein Normenkontrollgericht nach Zurückverweisung der Sache nach § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO a.F. für die erneute Entscheidung grundsätzlich an die rechtliche Beurteilung in seiner ursprünglichen Entscheidung gebunden, soweit diese dazu geführt hatte, daß die vom Bundesverwaltungsgericht beantwortete Rechtsfrage entscheidungserheblich und deshalb gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. vorzulegen war. Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht habe diesem Rechtssatz nicht entsprochen. Es habe in dem angegriffenen Urteil und in seiner früheren Entscheidung die abwägungserhebliche Bedeutung der Feuerwehrgerätefabrik unterschiedlich beurteilt. Bei der Beurteilung habe es sich jeweils um dieselbe Rechtsfrage gehandelt. Damit habe das Normenkontrollgericht gegen die bestehende Bindung verstoßen.

Ein Abweichen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. In der Vorgehensweise des Normenkontrollgerichts liegt – wie ergänzend zu bemerken ist – auch kein Verfahrensmangel. Das Normenkontrollgericht ist im Falle einer Zurückverweisung grundsätzlich an die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Das galt auch für das frühere Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO (vgl. Grooterhorst, DVBl 1989, 1176 ≪1179≫; Kopp, NVwZ 1989, 234 ≪236≫). Das Normenkontrollgericht war im Falle einer Zurückverweisung nach § 47 Abs. 7 VwGO a.F. ferner an seine frühere Sachentscheidung insoweit gebunden, als diese von der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berührt wurde. Insoweit bestand ein Änderungsverbot im Sinne der Selbstbindung an die in der ersten Normenkontrollentscheidung enthaltene eigene Rechtsauffassung (§ 173 VwGO, § 318 ZPO entspr.). Das Normenkontrollgericht hat gegen diese Bindung im zweiten Durchgang nicht verstoßen.

Das Normenkontrollgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juli 1996 zur Frage der abwägungserheblichen Bedeutung der Feuerwehrgerätefabrik folgenden rechtlichen Standpunkt eingenommen (Urteilsabdruck S. 12 ff.): Es spreche viel für die Annahme, daß die Feuerwehrgerätefabrikation ein Industriebetrieb im Sinne des § 9 BauNVO sei. Gehe man hiervon aus, so liege nach Auffassung des Gerichts ein Fehler im Abwägungsvorgang vor. Dieser Fehler wirke sich jedoch auf die Gültigkeit des Bebauungsplans nicht aus. Der Fehler sei im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Mit ihrer seinerzeitigen Beschwerde haben die Antragsteller die Auffassung des Normenkontrollgerichts sowohl hinsichtlich der Offensichtlichkeit als auch hinsichtlich der Erheblichkeit angegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem zurückverweisenden Beschluß vom 7. November 1997 – BVerwG 4 NB 48.96 – (Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = DVBl 1998, 331) mangels einer abschließenden vorinstanzlichen Entscheidung nicht problematisiert, ob ein Fehler im Abwägungsvorgang gegeben sei. Da das Normenkontrollgericht dies zugunsten der Antragsteller unterstellt hatte, bestand dazu auch kein Anlaß. Die geltend gemachte fehlerhafte Beurteilung der Offensichtlichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht indes bestätigt, den Verstoß gegen § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gleichwohl mangels Erheblichkeit nicht durchgreifen lassen (Beschlußabdruck S. 15). Es erachtete insoweit die geltend gemachte Divergenz als nicht gegeben (Beschlußabdruck S. 16).

Das Normenkontrollgericht hatte mithin in seiner ersten Entscheidung eine abschließende Beurteilung der abwägungserheblichen Zuordnung der Feuerwehrgerätefabrikation nicht vorgenommen. Es hatte lediglich eine Einschätzung getroffen, indes eine weiterführende Sachaufklärung und eine abschließende rechtliche Beurteilung wegen der nach seiner Auffassung fehlenden Entscheidungserheblichkeit unterlassen. Diese Einschätzung sprach eher für die Annahme einer Verletzung des § 1 Abs. 6 BauGB als dagegen. Wäre dies anders und hätte sich das Normenkontrollgericht insoweit bereits abschließend festgelegt, so hätte sich vielmehr die Frage gestellt, ob das Normenkontrollgericht hieran – zu Lasten der Antragsgegnerin – nach Zurückverweisung der Sache unverändert gebunden wäre. Hatte sich indes das Normenkontrollgericht zur Frage des Fehlers im Abwägungsvorgang nicht abschließend festgelegt, so waren die Antragsteller nach Zurückverweisung der Sache prozessual nicht gehindert, in tatsächlicher Hinsicht insoweit weiter vorzutragen. Das ist unter anderem mit dem Schriftsatz vom 20. Februar 1998 geschehen. Hierauf bezieht sich die von der Beschwerde hervorgehobene Bemerkung des Normenkontrollgerichts, es gehe (nunmehr) davon aus, daß die Verwaltung der Feuerwehrgerätefabrik räumlich und funktional in den Betriebsprozeß der Feuerwehrgerätefabrik eingegliedert und damit Teil dieses Gesamtbetriebes sei. Danach war auch die Antragsgegnerin nicht gehindert, ihrerseits ihren früheren Sachvortrag zu ergänzen.

Hinsichtlich des Merkmals der Offensichtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB war das Normenkontrollgericht ebenfalls nicht gebunden. Zwar hatte das vorinstanzliche Gericht in seiner ersten Entscheidung angenommen, der Abwägungsmangel sei jedenfalls nicht offensichtlich. Diese Auffassung hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 7. November 1997 als fehlerhaft angesehen. Damit war das Normenkontrollgericht im Sinne einer entsprechenden Anwendung der §§ 133 Abs. 6, 144 Abs. 6 VwGO gehalten, seine frühere Auffassung bei unveränderter Sachlage nicht zu wiederholen. Schwieriger ist dagegen die Frage zu beurteilen, ob das Normenkontrollgericht nach Zurückverweisung auch an seine ursprüngliche Auffassung gebunden war, der (unterstellte) Fehler im Abwägungsvorgang habe keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis gehabt. Immerhin hatte das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt, obwohl die Antragsteller seinerzeit auch insoweit Beschwerdegründe vorgetragen hatten. Indes ist eine Bindung auch insoweit zu verneinen. Die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts stellte eine Antwort auf das Beschwerdevorbringen dar und war nur auf der Grundlage der vom Normenkontrollgericht getroffenen Unterstellung verständlich. Traf diese Unterstellung nicht zu oder war sie in ihrer Bedeutung anders zu beurteilen, stellte sich auch die Frage der Erheblichkeit anders. Das Normenkontrollgericht hatte – nachdem es den Mangel im Abwägungsvorgang entscheidungserheblich festgestellt hatte – allen Anlaß, sich die Frage der Erheblichkeit erneut und nunmehr bezogen auf das Gewicht des festgestellten Mangels zu beantworten. Diese prozessuale Beurteilung lag um so näher, als § 47 Abs. 7 VwGO a.F. das frühere Verfahren der Nichtvorlagebeschwerde nur als ein Zwischenverfahren zum Zwecke der einheitlichen Norminterpretation des revisiblen Rechts ausgestaltet hatte und dies eine vollständige Rechtsprüfung – auch im Hinblick auf Mängel in der tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellung oder der Überzeugungsbildung (§§ 86, 108 Abs. 1 VwGO) – nicht zuließ.

1.2 Die Beschwerde macht geltend, eine Abweichung bestehe gegenüber den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1991 – BVerwG 4 N 3.91 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = DVBl 1992, 37) und vom 25. Februar 1997 – BVerwG 4 NB 30.96 – (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, 896). Das Normenkontrollgericht habe die in den bezeichneten Entscheidungen dargelegten Grundsätze zur Teilnichtigkeit nicht beachtet.

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist mit diesem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Das Normenkontrollgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur verbal – wie die Beschwerde meint –, sondern inhaltlich. Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung ergibt sich übrigens deutlich, daß ein Mangel in der planerischen Gesamtkonzeption im Zweifel gegen die Möglichkeit der Teilnichtigkeit spricht. Dem geht das Normenkontrollgericht nach. Das Gericht prüft, ob mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden könne, daß die Antragsgegnerin auch einen Bebauungsplan mit eingeschränktem Inhalt beschlossen hätte. Das wird verneint. Die dafür angegebenen Gründe stellen eine am konkreten Sachverhalt ausgerichtete tatrichterliche Beurteilung dar. Diese ist nicht nur ohne weiteres nachvollziehbar, sondern nach Maßgabe der vom Normenkontrollgericht dargelegten Entstehungsgeschichte sogar naheliegend.

1.3 Die Beschwerde macht schließend geltend, eine Abweichung bestehe gegenüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 – BVerwG 4 C 17.88 – (Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 = NVwZ-RR 1992, 402). Das trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der bezeichneten Entscheidung ausgeführt, daß sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer „unselbständigen” Lagerhalle nach der des Betriebes richte, dem sie dienen solle. Es hat damit für eine bauplanerische Beurteilung räumlich selbständiger Gebäude eine funktionale Betrachtungsweise als maßgebend angesehen. Von einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise ist das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen. Daß die Verwaltung der Feuerwehrgerätefabrik „von einer eigenständigen GmbH betrieben” wird (Urteilsabdruck S. 17), hat das Normenkontrollgericht – übrigens zutreffend – bauplanerisch als unerheblich angesehen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, der Betreiberwille komme am deutlichsten in der rechtlichen Strukturierung der Betriebsteile zum Ausdruck, so wendet sie sich der Sache nach gegen die tatrichterliche Würdigung des Normenkontrollgerichts.

2. Die Beschwerde trägt vor, das angegriffene Urteil werfe in mehrfacher Hinsicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

2.1 Die Beschwerde erachtet es als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Normenkontrollgericht nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht an diejenigen tatsächlichen Feststellungen des ersten Normenkontrollurteils gebunden ist, die Grundlage für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage waren, welche zur Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde geführt hatten. Dazu formuliert die Beschwerde eine ergänzende Frage.

Die Annahme einer grundsätzlichen Frage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedingt deren Klärungsbedürftigkeit. Diese ist jedenfalls mit der Änderung des Rechtsbehelfsverfahrens zu § 47 VwGO entfallen. § 47 Abs. 5 VwGO a.F. normierte ein verfahrensgeleitetes Interpretationsverfahren lediglich als ein nachgeholtes Vorlageverfahren. Demgemäß besaß auch die Nichtvorlagebeschwerde nur einen eingeschränkten Streitgegenstand. Lediglich mittelbar diente diese Beschwerde der Korrektur der bereits gefällten Normenkontrollentscheidung. Das jetzige Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und das sich ggf. anschließende Revisionsverfahren sind insoweit anders ausgestaltet. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt im Falle ihrer Begründetheit – mit Ausnahme des abgekürzten Verfahrens nach § 133 Abs. 6 VwGO – zu keiner Sachentscheidung. Erst das Revisionsverfahrens ermöglicht – zulässige Revisionsrügen vorausgesetzt – eine umfassende Rechtsprüfung. Demgemäß stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Bindung hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen nunmehr anders. Dem Vorbringen der Beschwerde ist zudem nichts darüber zu entnehmen, was hinsichtlich des § 144 Abs. 6 VwGO über den Stand der bisherigen Rechtsprechung zum Umfang der Bindung hinausweist. Nach dieser Rechtsprechung erstreckt sich die Bindung auf alle Punkte des zurückverweisenden Revisionsurteils, welche für die Aufhebung des ersten Urteils vom Revisionsgericht als tragend angesehen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1985 – BVerwG 4 C 72.82 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 43; BVerwG, Beschluß vom 21. März 1986 – BVerwG 3 CB 30.84 – Buchholz 310 § 144 Nr. 46). Die Zurückverweisung hindert dagegen die Prozeßbeteiligten – außerhalb der Präklusionsvorschriften der §§ 87 b, 128 a VwGO – nicht an einem neuen Sachvortrag. Das bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage. Das Vorbringen zielt – wie bereits zur Rüge der Divergenz erörtert – auf die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Prüfung, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang gegeben sei. Diese Prüfung war im Sinne abschließender tatrichterlicher Entscheidung bereits vor der erfolgten Zurückverweisung der Sache noch offen.

2.2 Die Beschwerde hält es ferner für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Möglichkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 215 a Abs. 1 BauGB bei Abwägungsmängeln stets ausgeschlossen sei, welche lediglich die Festsetzung der Art der Nutzung betreffen würden. Die Beschwerde meint, das Normenkontrollgericht vertrete diese Auffassung.

Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß § 215 a Abs. 1 BauGB in unterschiedlicher Weise noch weiterer Klärung bedarf. Der vorliegende Sachverhalt ist nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung indes nicht geeignet, die von der Beschwerde angestrebte weitere Klärung zu erbringen. Das ergibt sich zum einen aus den von der Beschwerde angeführten Entscheidungen selbst und zum anderen aus den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts. Allein aus der materiellrechtlichen Natur eines Fehlers läßt sich in der Tat nicht unmittelbar ableiten, ob ein ergänzendes Verfahren gemäß § 215 a Abs. 1 BauGB in Betracht kommt. Das Normenkontrollgericht hat auch nicht angenommen, ein Abwägungsmangel, welcher die Art der baulichen Nutzung betreffe, sei nie in einem ergänzenden Verfahren behebbar. Das Gericht hat vielmehr gefragt, ob der festgestellte Fehler so schwer wiege, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betreffe. Das ist ein zutreffender rechtlicher Ansatz (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1998 – BVerwG 4 BN 45.98 – Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 2 = NVwZ 1999, 420). Der festgestellte Rechtsfehler darf nicht die Grundzüge der Planung berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – BVerwG 4 CN 7.97 – Buchholz 406.11 § 215 a BauGB Nr. 1 = NVwZ 1999, 414).

Das Normenkontrollgericht hat hier allenfalls im Sinne einer indiziellen Betrachtung auf die Art der baulichen Nutzung verwiesen. Seine Erwägungen hat es indes mit dem Hinweis auf die tragenden Zielsetzungen des angegriffenen Plans entscheidungstragend ergänzt. Damit hat das Gericht hinreichend deutlich ausgedrückt, daß es die Frage nach den Grundzügen der Planung einer konkretisierenden Prüfung unterworfen habe. Das ergibt übrigens auch der Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung und wird schließlich durch die Vorgeschichte des Rechtsstreits hinreichend bekräftigt. Das Normenkontrollgericht deutet – im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zur Teilnichtigkeit – sogar an, daß eine Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB gegeben sein könnte.

2.3 Die Beschwerde problematisiert als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Normenkontrollgericht einen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch als „offensichtlich” beurteilen darf, der ihm selbst in einem oder mehreren vorangegangenen Verfahren verborgen geblieben und der erst nach Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht und durch zusätzliche tatsächliche Ausführungen eines Prozeßbeteiligten bewußt geworden sei.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Der von der Beschwerde formulierten Frage fehlt die für eine Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Mai 1997 – BVerwG 4 B 91.97 – Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = UPR 1997, 468 = NVwZ 1998, 172). So liegt es hier.

Das Normenkontrollgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 das Merkmal der Offensichtlichkeit im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB fehlerhaft ausgelegt. Dies hat der beschließende Senat in seinem zurückverweisenden Beschluß vom 7. November 1997 näher dargelegt. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, könnte das Merkmal der Offensichtlichkeit keiner revisionsgerichtlichen Rechtskontrolle mehr unterzogen werden. Dies wäre ein Ergebnis, das mit dem Sinn und Zweck der prozessual eröffneten Rechtsmittelkontrolle unvereinbar wäre. Soweit die Beschwerde eine Parallele zum Amtshaftungsrecht zieht, übersieht sie, daß sich die Rechtsprechung zu § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG – die übrigens im Schrifttum umstritten ist – ohnedies nur auf das Tatbestandsmerkmal des Verschuldens, nicht aber auf das der objektiven Rechtswidrigkeit bezieht. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen das Merkmal der Offensichtlichkeit erläutert. Ein weiterführender Klärungsbedarf ist nicht erkennbar.

2.4 Die Beschwerde sieht schließlich als klärungsbedürftig die Frage an, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines unselbständigen Betriebsteiles auch dann nach der für den Hauptbetrieb festgesetzten Art des Baugebietes beurteilt, wenn sich der unselbständige Betriebsteil in einem anderen Gebiet befinde und ob der Satzungsgeber bei der Überplanung eines Gebietes der unterschiedlichen Nutzung verschiedener, zu demselben Unternehmen gehörender Gebäude Rechnung tragen dürfe, indem er sie nutzungsspezifisch unterschiedlichen Baugebietsarten zuordne. Dazu verweist die Beschwerde auf das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 – BVerwG 4 C 17.88 – (Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 = NVwZ-RR 1992, 402). Beide Teilfragen sind für den Streitfall nicht klärungsbedürftig.

Die zunächst gestellte Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie unterlegt ihrem Vorbringen einen anderen Sachverhalt. Die Beschwerde will die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens für den Fall beurteilt wissen, daß sich der unselbständige Betriebsteil außerhalb des für den Hauptbetrieb festgesetzten Baugebietes befindet und – wie zu ergänzen ist – unterschiedliche Baugebietstypen im Sinne der Baunutzungsverordnung bestehen. Die Beschwerde sieht zutreffend, daß die von ihr herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts diese bauplanerische Konstellation nicht betraf. Dort war über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines „unselbständigen” Vorhabens innerhalb desselben Baugebietes zu befinden. Mit ihrem Vorbringen verschiebt die Beschwerde indes die vom Normenkontrollgericht zu beurteilende Frage. Das vorinstanzliche Gericht hebt hervor, daß es die sachgerechte Abwägung gerade auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin mit der verfolgten Zielsetzung der planerischen Ausweisung eines Gewerbegebietes zu beurteilen habe. Es stellt dazu fest, daß das zentrale Ziel der Planung – zum einen – die Umstellung des ursprünglichen Bebauungsplans auf die Baunutzungsverordnung 1990 und der damit verbundenen Planungsinstrumente zum Ausschluß großflächiger Einzelhandelsbetriebe gewesen sei (Urteilsabdruck S. 19). Daraus entnimmt das Gericht – zum anderen – die weitere Zielsetzung, daß die vorhandenen Nutzungen planerisch nicht herabgestuft und nicht auf einen Bestandsschutz verwiesen, sondern ihnen entsprechend der bisherigen Gebietsart positive Entwicklungs- und Gestaltungsmöglichkeiten erhalten bzw. eröffnet werden sollten. Legt man diese planerische Zielsetzung zugrunde, dann ist es in der Tat verfehlt, vorhandene und räumlich und funktional in den Betriebsprozeß eingegliederte Nutzungen wiederum isoliert zu betrachten.

Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang des weiteren gestellte Frage legt ebenfalls einen so nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt zugrunde. Sie ist zudem nicht klärungsbedürftig. Der Satzungsgeber darf – wie der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen und wie der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 10 BauNVO 1990 mittelbar bestätigt hat – selbstverständlich im Rahmen der Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB ein bereits genutztes Gebiet überplanen und es dadurch mittel- und langfristig einer anderen Nutzungsweise zuführen. Dabei darf er eine vorher im wesentlichen einheitliche Nutzungsweise nunmehr differenziert festlegen. Das Normenkontrollgericht hat dies indes nicht – wie soeben dargelegt – als das planerische Ziel der Antragsgegnerin festgestellt. Das Gericht hat – um es nochmals hervorzuheben – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche Absicht, einen Teil der Fläche als Gewerbegebiet aus Gründen einer „Abpufferung” des Industriegebietes gegenüber einem Wohngebiet festzusetzen, ausdrücklich aufgegeben hatte. Die Antragsgegnerin hat ferner – nach den Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts – die vorhandene industrielle Tätigkeit der Antragsteller nicht auf einen Bestandsschutz reduzieren wollen. Die Ausweisung sei vielmehr zu dem Zweck vorgenommen worden, um über das Planungsinstrumentarium der Baunutzungsverordnung 1990 eine Nutzung großflächiger Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1990 ausschließen zu können. Unabhängig von der Frage, wie die Antragsgegnerin dieses Ziel in der Tat im Rahmen der Baunutzungsverordnung 1990 erreichen kann, hält das Normenkontrollgericht der Antragsgegnerin in der Sache vor, daß die Verbindung des Planungsziels der Verhinderung einer Nutzung durch großflächige Handelsbetriebe mit der getroffenen Festsetzung eines Gewerbebetriebes auf der Grundlage der übrigen Zielsetzungen widersprüchlich und damit sachwidrig sei. Die revisionsgerichtliche Klärung der von der Beschwerde gestellten Fragen würde an dieser tatrichterlichen Würdigung nichts ändern können.

3. Die Beschwerde macht als Mangel des Verfahrens eine aktenwidrige Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts geltend. Das Vorbringen ist nicht zulässig, weil unschlüssig. Es genügt nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig” festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozeßstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Verfahrensrüge bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß dieser Widerspruch offensichtlich sein, so daß es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muß also „zweifelsfrei” sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. November 1997 – BVerwG 4 B 182.97 – Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338). Die Verfahrensrüge der „Aktenwidrigkeit” verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist.

Den dargestellten Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Ihr Vorbringen erschöpft sich darin darzulegen, welche Ziele die Antragsgegnerin „nach Aktenlage” verfolgt habe. Konkrete Verweise auf eine bestimmte Aktenstelle, welche entsprechende Behauptungen belegen könnten, fehlen. Vielmehr wird es dem Beschwerdegericht überlassen, gleichsam aus dem Gesamtzusammenhang des angefallenen Prozeßstoffs die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerde festzustellen und dem die Ausführungen des vorinstanzlichen Gerichts gegenüberzustellen. Damit verkennt die Beschwerde indes die Aufgabe des Beschwerdegerichts. Eine Offensichtlichkeit der fehlerhaften tatrichterlichen Feststellungen läßt sich damit ohnehin nicht dartun. Das liegt hier um so ferner, als das Normenkontrollgericht mit der von der Beschwerde beanstandeten Wendung der „Neuordnung des Plangebiets” ersichtlich eine zusammenfassende und bewertende Betrachtung angestellt hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Heeren

 

Fundstellen

UPR 2000, 226

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