Leitsatz (amtlich)

1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.

2. Unterwirft der Gesetzgeber – wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen – die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.

3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.

4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

 

Verfahrensgang

BVerwG (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 1 A 2.92)

BVerwG (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 1 A 72.89)

 

Tenor

1. § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt 1993 I Seite 2) und § 14 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1630) sind mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie nicht sicherstellen, dass eine aufsichtsrechtliche Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nur erfolgt, wenn die Belange der Versicherten – bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch der Anspruch der Mitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts – gewahrt sind.

2. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

A.

I.

Verfahren 1 BvR 782/94

1. Der Beschwerdeführer zu 1 unterhielt seit dem 1. Januar 1971 bei der Beigeladenen zu 1 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1) eine bis zum Jahr 2006 laufende kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung. Die Beigeladene zu 1 war Muttergesellschaft eines Rückversicherungsunternehmens, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Nachdem die Rückversicherung unter Einsatz von Mitteln des Lebensversicherungsunternehmens vor dem Konkurs bewahrt worden war, führte die Beigeladene zu 1 eine Umstrukturierung des Konzerns durch.

Sie übertrug mit Vertrag vom 13. Juni 1988 den Versicherungsbestand ihres Unternehmens auf die Beigeladene zu 2 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 2), eine von ihr zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft, die 100 % der Anteile hielt. Die Übertragung umfasste auch die zum Versicherungsbestand gehörenden technischen Passiva und die zur Bedeckung dienenden Aktiva. Letztere machten 98,88 % des Buchwerts aller vor der Bestandsübertragung vorhandenen Aktiva der Beigeladenen zu 1 aus. Der Buchwert der bei der Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva war mit gut 90 Mio. DM ausgewiesen. Darunter befanden sich als Anteile an verbundenen Unternehmen unter anderem 100 % der Anteile an der Beigeladenen zu 2, 100 % der Anteile an einer weiteren der Gruppe angehörenden Versicherungsaktiengesellschaft sowie weitere Beteiligungen. Der Buchwert der Anteile an verbundenen Unternehmen belief sich auf 12 Mio. DM; die gesamten Beteiligungen machten etwa 26 Mio. DM aus.

Der Gesamtbestand der einbehaltenen Aktiva betrug 90,67 Mio. DM; bei der Beigeladenen zu 1 waren Aktiva im Gesamt-Buchwert von lediglich 28,58 Mio. DM vorhanden, die ohne die Umstrukturierung bei der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft geführt worden wären. Die übrigen Aktiva bestanden zum einen in ausstehenden Einlagen der Aktionäre und zum anderen in Werten, deren Zinserträge der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellt worden waren. Dazu gehörten insbesondere Namensschuldverschreibungen in Höhe von 30 Mio. DM sowie Festgelder (16,2 Mio. DM) und liquide Mittel (4,05 Mio. DM, jeweils zu Buchwerten); zugeordnet waren der Tochtergesellschaft nur die Erträge, nicht die Substanz dieser Werte. Alleine die Aktivposten von buchwertmäßig 28,58 Mio. DM stellten die Grundlage der jährlichen Erträge von 4 bis 5 Mio. DM dar. Dem standen auf der Passivseite Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen in Höhe von knapp 29 Mio. DM gegenüber.

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) genehmigte die Bestandsübertragung durch Genehmigungsurkunde vom 15. Juni 1988. Grundlage der Genehmigung war § 14 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). § 14 VAG ist seit Erlass des Gesetzes mehrfach geändert worden.

Die ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1901 (RGBl S. 139) lautete:

Jedes Übereinkommen, wodurch der Versicherungsbestand eines Unternehmens in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Zweigen mit den darauf bezüglichen Reserven und Prämienüberträgen auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der für die beteiligten Unternehmungen zuständigen Aufsichtsbehörden. Die Genehmigung darf nur aus den Gründen des § 7 versagt werden.

Die vorstehend in Bezug genommene Regelung des § 7 war der Vorläufer des heutigen § 8 VAG. In ihr hieß es – soweit hier von Interesse –:

Die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe darf nur versagt werden, wenn

  1. …;
  2. nach dem Geschäftsplane die Interessen der Versicherten nicht hinreichend gewahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflichtungen nicht genügend dargetan ist;

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmen vom 30. März 1931 (RGBl I S. 102) wurde Absatz 1 des § 14 VAG, zu dem die ursprüngliche Fassung der Vorschrift inzwischen geworden war, um den folgenden Satz 3 ergänzt:

Die Rechte und Pflichten der übertragenden Versicherungsunternehmung aus dem Versicherungsvertrag gehen mit der Bestandsübertragung auf die übernehmende Versicherungsunternehmung über.

Herrschend war die Ansicht, dass damit eine Ausnahme von der nach § 415 BGB grundsätzlich bestehenden Abhängigkeit einer Schuldübernahme von der Zustimmung des Gläubigers geregelt sein sollte. Wegen dennoch verbleibender Zweifel kam es durch das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl I S. 377) zu der ausdrücklichen Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 5 VAG, dass § 415 BGB nicht anzuwenden sei. Inzwischen findet sich diese Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG.

§ 14 Abs. 1 VAG lautet heute in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630) wie folgt:

Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Der in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG in Bezug genommene § 8 hat gegenwärtig in der hier einschlägigen Nummer 3 des Absatzes 1 Satz 1 (früher Nummer 2 dieses Absatzes) folgenden Wortlaut:

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind.

2. Der Beschwerdeführer zu 1 legte gemeinsam mit einem weiteren Betroffenen gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung Widerspruch ein. Zur Begründung brachte er unter Berufung auf Pressemeldungen vor, in dem Anteil von 1,12 % Aktiva, der bei der Beigeladenen zu 1 verbleibe, seien stille Reserven von rund 350 Mio. DM enthalten; diese Vermögenswerte stünden zum größten Teil den Versicherten zu und dürften deshalb nicht bei der übertragenden Gesellschaft verbleiben.

Die gemäß § 8 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 25. März 1953 (BGBl I S. 75) zuständige Beschlusskammer des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen forderte die beiden Beigeladenen auf, zum Umfang der in den Aktiva enthaltenen stillen Reserven ein Sachverständigengutachten vorzulegen. Dies könne unterbleiben, wenn wahlweise eine Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 gegenüber dem Bundesaufsichtsamt begründet werde, bei Veräußerung der zurückbehaltenen Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen die Versicherten, deren bei Bestandsübertragung bestehender Versicherungsvertrag bei Veräußerung noch nicht abgelaufen sei, nach Maßgabe ihres Anteils am gesamten Deckungskapital zum Zeitpunkt der Bestandsübertragung anteilig an dem erzielten Gewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der Prozentsatz der Beteiligung müsse mindestens 90 betragen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde am 17. Mai 1989 getroffen (vgl. die Wiedergabe des Vertrages in VerBAV 1989, S. 235 ≪236≫). In dem hier vorrangig maßgebenden § 1 des Vertrags heißt es:

Die (Beigeladene zu 1) verpflichtet sich in Ergänzung des mit der (Beigeladenen zu 2) abgeschlossenen Einbringungs- und Bestandsübertragungsvertrages gegenüber dem BAV, bei Veräußerung der zurückbehaltenen Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen die Versicherten, deren bei Bestandsübertragung bestehender gewinnberechtigter Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht abgelaufen ist, anteilig an dem erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen. Der Prozentsatz, mit dem diese Versicherten an dem Veräußerungsgewinn anteilig zu beteiligen sind, muss mindestens 90 betragen. Die Höhe des Anteils des einzelnen Versicherten berechnet sich aus seinem zum Zeitpunkt der Bestandsübertragung vorhandenen Deckungskapital, das ins Verhältnis zum gesamten bei Bestandsübertragung vorhandenen Deckungskapital gesetzt wird.

Zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf anteilige Beteiligung sind auch die einzelnen Versicherten berechtigt.

Der Anteil des Beschwerdeführers zu 1 betrug danach im Falle einer Veräußerung 0,00000180089 %. Eine Veräußerung von zurückbehaltenen Anteilen war seitens der Beigeladenen zu 1 allerdings tatsächlich nicht geplant. Als jedoch einige Jahre darauf die Beigeladene zu 1 durch eine Großbank übernommen wurde, gab sie ihre Beteiligung an einer Bausparkasse aus kartellrechtlichen Erwägungen auf. Nach der Veräußerung dieser Anteile zum Preis von 450 % des Buchwerts im Dezember 1993 wurden dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des Vertrags mit dem Bundesaufsichtamt 16,77 DM gutgeschrieben.

Mit Beschluss vom 11. Mai 1989 (VerBAV 1989, S. 235) wies die Beschlusskammer den Widerspruch des Beschwerdeführers zurück. Der Widerspruch sei im Hinblick auf die Überschussbeteiligung zulässig. In der Vermögensbildungsversicherung hätten die Versicherten einen aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Geschäftsplan hergeleiteten Anspruch auf Beteiligung an den von den Versicherungsunternehmen erwirtschafteten Überschüssen. Dabei spiele es keine Rolle, woher diese Überschüsse kämen; als Überschussquellen kämen sämtliche Aktiva des Versicherungsunternehmens in Betracht, mithin auch das freie Vermögen. Im Hinblick hierauf könne der Beschwerdeführer geltend machen, durch die Genehmigung der Bestandsübertragung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Rechte der Versicherten seien jedoch infolge der Verpflichtungserklärung der Beigeladenen hinreichend gewahrt.

3. Mit seiner Klage wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Genehmigung der Bestandsübertragung und gegen den Beschluss vom 11. Mai 1989. Das seinerzeit nach § 10a des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (im Folgenden: BAG) in einziger Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht wies die Klage durch das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil (BVerwGE 95, 25) ab.

a) Die Klage sei zulässig. Die übernehmende Gesellschaft erhalte nicht das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft und habe somit niedrigere Gewinne zu erwarten als der bisherige Vertragspartner. Daher lasse sich nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer in seinem vertraglichen Recht auf Beteiligung an den Überschüssen verletzt sei.

b) Die Klage sei aber unbegründet. Die Belange der Versicherten seien bei der Bestandsübertragung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 VAG a.F. ausreichend gewahrt worden. Die rechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses habe sich durch die Bestandsübertragung nicht verändert; es sei insoweit keine Schlechterstellung eingetreten. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei nicht verpflichtet gewesen, anlässlich der Erteilung der Genehmigung eine Umgestaltung der Versicherungsverträge zugunsten der Versicherten herbeizuführen. Eine Verbesserung ihrer Position könnten die Versicherten in dem betreffenden Verfahren nicht beanspruchen.

Eine Schlechterstellung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1 einen Teil ihres Vermögens zurückbehalten habe. Es könne dahinstehen, ob eine Benachteiligung nicht bereits deshalb zu verneinen sei, weil Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne nachgewiesen seien. Das für die Interessen der Versicherten maßgebliche Vermögen der Beigeladenen zu 2 sei durch den Einbehalt bei der Beigeladenen zu 1 nur in relativ geringem Umfang vermindert worden. Eine wirtschaftliche Schwächung der Beigeladenen zu 2 ergebe sich hieraus nicht. Zwar stünden die betreffenden Aktiva für einen Verlustausgleich nicht mehr zur Verfügung. Indes seien die Versicherer nicht verpflichtet, Vorsorge auch für völlig ungewisse Risiken zu treffen.

Auch im Hinblick auf die Überschussbeteiligung ergebe sich keine zu beanstandende Schlechterstellung. Hinsichtlich einer denkbaren Realisierung stiller Reserven aus dem verbleibenden Vermögen der Beigeladenen zu 1 sei durch die Verpflichtungserklärung der beiden Beigeladenen im Zuge der Vereinbarung mit dem Bundesaufsichtsamt den Interessen der Versicherten Rechnung getragen. Diese Vereinbarung werde von den vertragschließenden Parteien in nicht zu beanstandender Weise als Vergleichsvertrag gewertet. Dieser begründe eine wirksame Verpflichtung und damit einen hinreichenden Schutz der betroffenen Versicherten für den Fall einer Veräußerung. An den in den Aktivwerten enthaltenen stillen Reserven würden die Versicherten hiernach beteiligt; die Gefahr, dass sie von einer Realisierung der stillen Reserven nicht profitierten, sei damit angemessen beseitigt worden.

Auch soweit die zurückbehaltenen Vermögenswerte als laufende Ertragsquelle der Beigeladenen zu 2 ausfielen, liege keine zu beanstandende Schlechterstellung vor, da – nicht zuletzt wegen bei der Beigeladenen zu 1 zurückgebliebener Verpflichtungen – nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Erträge zu einer Erhöhung der Überschussbeteiligung geführt hätten. Im Übrigen liege die von der Beigeladenen zu 2 gewährte Quote von über 97 % des Rohüberschusses höher als die geschuldete Mindestquote von 90 %. Die von der Beigeladenen zu 2 gewährte Quote des Rohüberschusses verringerte sich, wenn man diesen um die nicht durch Aufrechnungen gekürzten Erträge aus dem zurückbehaltenen Vermögen erhöhte, um weniger als einen Prozentpunkt; sie läge dann immer noch erheblich über der geschuldeten Mindestquote von 90 % und wäre daher rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei schließlich mit zu berücksichtigen, dass der zu Grunde liegende Übertragungsvorgang den wirtschaftlich sinnvollen Zweck der Spartentrennung verfolge.

c) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG scheide aus. Die in dem Anspruch auf Überschussbeteiligung liegende Eigentumsposition werde durch die Genehmigung der Bestandsübertragung nicht geschmälert, weil jedenfalls das, was nach dem Geschäftsplan den Versicherten mindestens zuzuteilen sei, gewährleistet bleibe. Es könne namentlich keine Rede davon sein, dass der Anspruch auf Überschussbeteiligung durch die Bestandsübertragung entwertet oder ausgehöhlt werde.

4. Mit dem Gesetz über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl I S. 1310) hat der Gesetzgeber die Versicherungsaufsicht neu geordnet. An die Stelle des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) getreten. Grundlegende Änderungen im Bereich der Bestandsübertragung waren damit nicht verbunden. § 10a BAG und die Regelungen über die Beschlusskammer des Bundesaufsichtsamts in der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung dieses Amts sind durch Art. 16 und 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 aufgehoben worden. Es gelten nunmehr die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Das Beschlusskammerverfahren und die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bestehen damit nicht mehr (vgl. BTDrucks 14/7033, S. 43).

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich auch gegen die im Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ergangenen Maßnamen richtet, rügt der Beschwerdeführer zu 1 insbesondere die Verletzung der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Die kapitalbildende Lebensversicherung sei im Kern ein für den Versicherten nicht transparenter Sparvorgang, bei dem der größere Teil der Prämienzahlung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit einer Versicherungsleistung stehe, sondern dem Versicherer gleichsam treuhänderisch überlassen werde. Die streitige Bestandsübertragung sei ein „Deckmantel für Vermögensübertragungen”, als deren Ergebnis der Versicherte wirtschaftlich schlechter dastehe als vorher. Gerade in diesem stillschweigenden Transfer von Vermögenswerten aus den treuhänderisch gebundenen Leistungen des Versicherungsnehmers in das Vermögen des Versicherers liege der eigentliche Sinn der Bestandsübertragung. Insbesondere unterliege das bei der Beigeladenen zu 1 verbliebene Vermögen nicht mehr der Versicherungsaufsicht. Im Umfang der bei der Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva sei die Beigeladene zu 2 nunmehr ärmer. Für die zurückgebliebenen Aktiva gelte die Versicherungsbilanzrichtlinie nicht, so dass die stillen Reserven noch nicht einmal im Anhang zur Bilanz mitgeteilt werden müssten. Der Vergleichsvertrag biete den Versicherten keinen hinreichenden Schutz. Er sei nicht wirksam. Insbesondere aber könne die Beigeladene zu 1 durch Veräußerung von Aktiva im eigenen Konzern den Gewinn manipulieren.

b) Der Gesetzgeber habe im Lichte des Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht zur Ausgestaltung der Privatrechtsordnung. Das Bundesaufsichtsamt sei jedoch nicht mit einem hinlänglichen Instrumentarium ausgestattet, um die im Bereich der Kapitallebensversicherung auftretenden Interessenkonflikte zu bewältigen. Des Weiteren sei im Ausgangsverfahren eine verfassungsgemäße Auslegung der §§ 14 und 8 VAG unterblieben. Der Begriff der Solvabilität in § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG sei für Fälle der Überschussbeteiligung im Sinne des Gebots einer vollständigen Übertragung aller Vermögenswerte auf den neuen Versicherer zu interpretieren.

c) Auch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei durch die Genehmigung der Bestandsübertragung verletzt. § 14 VAG habe ursprünglich nur den Zweck gehabt, die notwendige Sanierung bankrottreifer Versicherer nicht am Widerspruch einzelner Versicherungsnehmer scheitern zu lassen. Die Regelung führe zu einer Eigentumsbeschränkung, da der Versicherte ohne Zustimmung einen neuen Schuldner erhalte. Die darin liegende Einschränkung des institutionellen Gehalts der vom Gesetzgeber geschaffenen Eigentumsposition eines Anspruchs auf Überschussbeteiligung bedürfe besonderer Begründung. Darüber hinaus komme auch der Regelung des § 415 BGB institutionelle Bedeutung für die grundrechtliche Verankerung der Forderung als Eigentumsrecht zu. Werde dieser Gehalt eingeschränkt, bedürfe es einer strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Auch gewinne die eigentumsrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes in Gestalt der Systemgerechtigkeit Bedeutung. Auf Grund all dessen sei der Ausschluss der Gläubigerzustimmung allein mit Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen des Versicherers nicht gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebiete vielmehr eine Reduktion des § 14 VAG auf den ursprünglichen Zweck, die Sanierung von Versicherungsunternehmen zu ermöglichen. Dies sei auch mit den Vorgaben von Art. 25 Abs. 1 der 1. Koordinierungsrichtlinie Leben (ABlEG Nr. L 63 vom 13. März 1979, S. 1) vereinbar. Mithin hätten das Bundesaufsichtsamt und das Bundesverwaltungsgericht § 14 VAG nicht anwenden dürfen.

Im Übrigen hätten sie bei der Normanwendung die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt. Jedenfalls aber bedürfe es einer verfahrensmäßigen Kompensation für den Verlust der Rechte aus § 415 BGB. Diese müsse darin bestehen, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bei der Entscheidung über die Genehmigung einer Bestandsübertragung ausschließlich im Interesse der Versicherten handele. Dem Bundesverwaltungsgericht sei des Weiteren vorzuhalten, dass es erst gar nicht geprüft habe, ob eine teleologische Reduktion des § 14 VAG auf Sanierungsfälle geboten sei.

6. Am Verfahren hat sich die Konzernmutter der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens beteiligt.

7. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beteiligte, der Bund der Versicherten und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.

a) Die Beteiligte hält eine nachteilige Berührung der Belange des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Entscheidungen für nicht erkennbar. Auch durch den Verbleib von 1,12 % des Buchwerts der Aktiva des früheren Versicherers bei der Holding sei der Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Wirtschaftliche Risiken seien infolge der Bestandsübertragung nicht entstanden. Der Bestand dürfe nach dem Vergleichsvertrag auch innerhalb des Konzerns nur zum realen Wert veräußert werden. Infolge der Umstrukturierung und der Tatsache, dass die Versicherten an den laufenden Erträgen der zurückbehaltenen Beteiligungen nicht mehr partizipierten, habe sich die Ablaufleistung für den Beschwerdeführer lediglich um 273,86 Euro verringert. Überdies sei der Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers bereits unter der Geltung des § 14 VAG geschlossen worden, der den Schuldnerwechsel zulasse, so dass seine Forderungen von vornherein mit der Möglichkeit eines Verlusts des ursprünglichen Vertragspartners behaftet gewesen seien. Die nicht vollständige Übertragung der Aktiva berühre eine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der Versicherten nicht. Diese seien an den Vermögenswerten des Unternehmens nicht beteiligt. Das Vermögen werde auch nicht treuhänderisch verwaltet. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Privatautonomie, namentlich unter dem Aspekt einer vom Versicherer ausgenutzten strukturellen Überlegenheit, liege nicht vor.

b) Der Bund der Versicherten trägt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verkannt. Die Überschussbeteiligung sei von Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. § 14 Abs. 1 VAG sei auf Insolvenzfälle zu reduzieren. Im Übrigen sei der Eingriff in die Eigentumsposition, der in dem mit der Bestandsübertragung einhergehenden Schuldnerwechsel liege, nicht zu rechtfertigen. Des Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, in den einbehaltenen Aktiva seien stille Reserven von rund 300 Mio. DM enthalten, unter Verkennung grundgesetzlicher Vorgaben nicht nachgegangen. Der Vergleich sei nicht geeignet, die Belange der Versicherten zu wahren.

c) Nach Auffassung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft fallen die Ansprüche der Versicherten zwar unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, der Eingriff sei indes verhältnismäßig. Ihre Belange seien hinreichend gewahrt worden und allenfalls unwesentlich beeinträchtigt. Wollte man die diesbezügliche Vorgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. ausklammern, fehlte es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung. Eine einschränkende Interpretation von § 14 VAG sei nicht geboten. Eigentumsrechte am Vermögen des Versicherers stünden den Versicherungsnehmern nicht zu. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass auch der Versicherer ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht an einer Veräußerung des Bestands habe.

II.

Verfahren 1 BvR 957/96

1. Die Beschwerdeführer zu 2 unterhielten bei dem Beigeladenen zu 1 des dortigen Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 1), einem Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Kapitallebensversicherungen mit Überschussbeteiligung. Die Satzung des Beigeladenen zu 1 lautete – soweit hier von Interesse –:

§ 4 Erwerb und Beendigung

(1) Mitglied der Gesellschaft wird jeder, der eine Lebensversicherung mit ihr abschließt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem In-Kraft-Treten und endet mit dem Erlöschen des Versicherungsverhältnisses.

(2) Tritt ein Dritter in ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein, wird er anstelle des ausscheidenden Versicherungsnehmers Mitglied der Gesellschaft.

§ 5 Gliederung

Die Organe der Gesellschaft sind

A) der Vorstand,

B) der Aufsichtsrat,

C) die Mitgliedervertretung.

C) Mitgliedervertretung

§ 15 Zusammensetzung

(1) Als oberstes Organ vertritt die Mitgliedervertretung die Gesamtheit der Mitglieder. Ihre Beschlüsse fasst sie in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedervertretung besteht aus 25-30 Mitgliedervertretern, die nach einer vom Aufsichtsrat und Vorstand im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde aufzustellenden Wahlordnung von den Mitgliedern der Gesellschaft … gewählt werden …

§ 19 Verwendung des Überschusses

(1) Der Jahresüberschuss gebührt grundsätzlich den Mitgliedern. Er ist vorbehaltlich Absatz 2 der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen, die nach Maßgabe des Geschäftsplanes verwendet wird.

(2) Aus dem Überschuss sind die Rücklagen in der Höhe zu bedenken, die zur Festigung der Sicherheit des Betriebes geboten erscheint. Die Zuführung darf 5 % des Überschusses nicht übersteigen. Über sie beschließen der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Den Versicherungsverträgen der Beschwerdeführer lagen die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung zu Grunde.

a) Der Beigeladene zu 1 verfolgte ab 1987 das Ziel, erhebliche Teile des Versicherungsbestands auf die neu zu gründende Beigeladene zu 2 des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beigeladene zu 2), eine Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, zu übertragen. Dahinter stand der Plan einer Umstrukturierung des Versicherungskonzerns, um Strukturen zu schaffen, die eine gemeinsame Holding ermöglichen sollten. Die Gründung sollte von der aus einer Verschmelzung und Umwandlung zweier bestehender Holding-GmbH hervorzubringenden Holding-Aktiengesellschaft vorgenommen werden. Über eine übergeordnete Beteiligungs-Aktiengesellschaft sollte des Weiteren ein gemeinschaftlicher Verbund mit der Versicherungsgruppe, der die Beigeladenen angehören, geschaffen werden.

Die für den geplanten Vorgang einschlägige Regelung des § 14 Abs. 1 VAG lautete in der seinerzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) wie folgt:

Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbestand eines Unternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen zuständig sind. Das übernehmende Versicherungsunternehmen muss nachweisen, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die sozialen Belange der Beschäftigten des übertragenden Unternehmens ausreichend gewahrt sind. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§§ 15 ff. VAG enthalten Regelungen über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die Bestandsübertragung ist in § 44 VAG in bis heute unverändertem Wortlaut geregelt:

Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

In dem hier maßgeblichen Zeitraum galt ferner § 44b VAG. Diese Norm hatte folgenden Wortlaut:

(1) Ein Verein kann sein Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf eine Aktiengesellschaft übertragen.

(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, die §§ 340 bis 341, 343, 345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 und 6, die §§ 347, 348 Abs. 1 sowie die §§ 349 bis 352a des Aktiengesetzes sinngemäß. An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des Entgelts.

(3) Der Beschluss der obersten Vertretung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Sobald die Vermögensübertragung wirksam geworden ist, hat der Vorstand der Aktiengesellschaft allen Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben, den Wortlaut des Vertrages schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Entgelts zu verlangen.

(4) Die Aktiengesellschaft, die das Vermögen eines Vereins übernimmt, ist zur Gewährung eines angemessenen Entgelts verpflichtet, wenn dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage des Vereins im Zeitpunkt der Beschlussfassung der obersten Vertretung gerechtfertigt ist. In dem Beschluss, durch den dem Übertragungsvertrag zugestimmt wird, ist zu bestimmen, dass bei der Verteilung des Entgelts jedes Mitglied zu berücksichtigen ist, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehört hat. Ferner sind in dem Beschluss die Maßstäbe festzusetzen, nach denen das Entgelt auf die Mitglieder zu verteilen ist; § 385e Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß. Hat ein Mitglied oder ein Dritter nach der Satzung ein unentziehbares Recht auf den Abwicklungsüberschuss oder einen Teil davon, so bedarf der Beschluss über die Vermögensübertragung der Zustimmung des Mitglieds oder des Dritten. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung.

(5) Ist das vereinbarte Entgelt nicht angemessen, so hat das Landgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, auf Antrag das angemessene Entgelt zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Entgelt entgegen Absatz 4 Satz 1 nicht vereinbart worden ist. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, das dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört hat. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der Aktiengesellschaft nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Im Übrigen gelten § 30 Satz 2 bis 4, die §§ 31, 32 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 33 bis 37 und 39 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl I S. 1425), sinngemäß.

(6) Ist für die Übertragung des Vermögens auf die Aktiengesellschaft ein Entgelt vereinbart worden, so hat der übertragende Verein einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, dass er im Besitz des Entgelts ist.

(7) Bestimmt das Gericht nach Absatz 5 Satz 2 das Entgelt, so hat es von Amts wegen einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. Das Entgelt steht zu gleichen Teilen den Mitgliedern zu, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss der obersten Vertretung über die Vermögensübertragung angehört haben. Der vom Gericht bestellte Treuhänder kann von der Aktiengesellschaft Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.

(8) Übersteigt das für die Übertragung des Vermögens gewährte Entgelt die in der Schlussbilanz des Vereins angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. Der Betrag ist gesondert auszuweisen und in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu tilgen.

(9) Die Vermögensübertragung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf auch versagt werden, wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vermögensübertragung nicht beachtet worden sind. Die Urkunden über die Genehmigung sind der Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen.

Auf das nach § 44b VAG a.F. maßgebliche gerichtliche Verfahren war § 31 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) anzuwenden (vgl. Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 10. Aufl. 1989, § 44b Rn. 21a). Die Norm lautete in der seinerzeit maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2355):

Auf das Verfahren ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in den §§ 32 bis 37 nichts anderes bestimmt ist.

b) Die §§ 44a bis 44c VAG – im Folgenden als a.F. gekennzeichnet – sind durch Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3210) aufgehoben worden. Das Umwandlungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes regelt Vorgänge dieser Art nunmehr in verschiedenen Zusammenhängen. Die §§ 180 ff. UmwG befassen sich mit der Übertragung eines Vermögens eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlichrechtliche Versicherungsunternehmen. Die in diesem Zusammenhang ergangene Regelung des § 181 UmwG entspricht im Ansatz dem § 44b VAG a.F.; dies gilt namentlich für die Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Gegenleistung durch den übernehmenden Rechtsträger. Nach § 181 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 UmwG ist diese Gegenleistung, wenn sie entgegen § 181 Abs. 1 UmwG nicht vereinbart worden ist, auf Antrag gerichtlich zu bestimmen.

§ 44 VAG ist ebenso unverändert erhalten geblieben wie die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 14 VAG und damit auch die Anwendbarkeit des § 8 VAG.

Die §§ 291 ff. UmwG regeln als weiteren Fall den Formenwechsel eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft. Die Mitglieder werden in diesem Fall in Aktien abgefunden (§ 291 Abs. 2 UmwG). Die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Umwandlungen regelt § 14a VAG.

c) Im vorliegenden Fall wurden im Zuge des Genehmigungsverfahrens beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen nach § 14 Abs. 1 VAG längere Verhandlungen mit führenden Vertretern der betroffenen Versicherungsgruppe geführt, ob und in welchem Umfang den Vereinsmitgliedern entsprechend § 44b Abs. 4 VAG ein Entgelt gutzubringen sei, das sich an dem Wert orientieren sollte, den die Beteiligung der Mitglieder an dem arbeitenden Unternehmen für diese darstellte. Durch geschäftsplanmäßige Erklärung vom 28. Februar 1989 verpflichtete sich die Beigeladene zu 2 gegenüber den Versicherungsnehmern der von dem Beigeladenen zu 1 übernommenen Bestände, ihnen ein Entgelt als Abfindung für den Verlust ihrer Mitgliedschaftsrechte zu gewähren. Die Mitgliedervertreterversammlung des Beigeladenen zu 1 und die Aktionäre der Beigeladenen zu 2 stimmten der geplanten Übertragung zu. Der Bestandsübertragungs- und Teilbetriebseinbringungsvertrag wurde am 9. Mai 1989 rückwirkend auf den 1. Januar 1989 abgeschlossen.

Die Höhe des an die Mitglieder zu zahlenden Gesamtentgelts wurde durch ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festgestellt. Danach ergab sich bei einer unterstellten Überschussbeteiligung der Versicherten von 98,6 % ein Unternehmenswert von 226 Mio. DM. Das auf den übertragenen Bestand entfallende Gesamtentgelt wurde auf der Grundlage dieses Gutachtens mit gut 217 Mio. DM errechnet. Das Gutachten ermittelte den Unternehmenswert des Beigeladenen zu 1 mit Hilfe der Ertragswertmethode. Maßgeblich sei der Nutzen des Unternehmens, verstanden als der kapitalisierte Überschuss der Erträge über die Aufwendungen. Mit dem Bestandsübertragungs- und Teilbetriebseinbringungsvertrag vom 9. Mai 1989 gingen 96,4 % des Versicherungsbestands von dem Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladene zu 2 über. Bei dem Beigeladenen zu 1 verblieben lediglich die Restkredit- und die Vermögensbildungsversicherung; die Versicherungsnehmer dieser beiden Sparten blieben Mitglieder des Vereins. Jedem Teilbestand, sowohl dem bei dem Beigeladenen zu 1 verbliebenen als auch dem auf die Beigeladene zu 2 übertragenen, wurden Aktivwerte in der Höhe zugeordnet, in der sie zur Bedeckung der mit dem Bestand verbundenen Passivwerte erforderlich waren. Ferner wurden die den beiden Beigeladenen zugeordneten Teilbestände der Aktiva so verteilt, dass jeder Teilbestand anteilig stille Reserven enthielt.

In einer weiteren geschäftsplanmäßigen Erklärung vom 9./30. Mai 1989 verpflichtete sich die Beigeladene zu 2, bis zum Jahr 2002 die Versicherungsnehmer mit 98,6 % an den anfallenden Überschüssen zu beteiligen. Die oberste Vertretung des Beigeladenen zu 1 stimmte dem Bestandsübertragungsvertrag am 15. Juni 1989 einstimmig zu. Unter dem gleichen Datum billigte auch die Hauptversammlung der Beigeladenen zu 2 den Vertrag. Auf Antrag des Beigeladenen zu 1 genehmigte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen den Vertrag vom 9. Mai 1989 sowie die geschäftsplanmäßige Erklärung vom 28. Februar 1989 (VerBAV 1989, S. 292).

2. Die Beschwerdeführer und weitere Versicherte erhoben gegen die Genehmigung Widerspruch. Ihre Rechte bei der Bestandsübertragung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das Vermögen des Beigeladenen zu 1 stehe den Versicherten zu, die dafür gewährte Abfindung sei unzureichend.

Auf Verlangen der Beschlusskammer legte der Beigeladene zu 1 ein von einer anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten vor. Darin heißt es, der Unternehmenswert des Beigeladenen zu 1 belaufe sich aus der Sicht der Mitglieder auf 204.052.000 DM. Davon sollen nach dem im ersten Gutachten ermittelten Maßstab 96,84 %, mithin 197.604.000 DM, auf die ausscheidenden Mitglieder entfallen. Der Substanzwert wurde mit 90.685.000 DM ermittelt. Die stillen Reserven des Beigeladenen zu 1 per 31. Dezember 1988 betrugen laut Gutachten 1.059.253.000 DM. Davon entfielen 2 %, also 21.185.000 DM, auf die Mitglieder. 98 % der stillen Reserven seien bei ihrer Auflösung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Das Verhältnis der übertragenen zu den zurückbehaltenen Vermögenswerten betrage auch unter Einbeziehung der stillen Reserven gerundet 96,9 % zu 3,1 %. Die Chancen der Mitglieder als Versicherungsnehmer auf künftige laufende und außerordentliche Erträge seien nicht beeinträchtigt worden.

Die damaligen Widerspruchsführer wandten gegen das Gutachten ein, es enthalte Wertungen einseitig zugunsten der Beigeladenen zu 2. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Aktien der Holding bei einem Nennwert von 50 DM zu einem Emissionspreis von 800 DM ausgegeben würden, der Wert der Holding sich mithin auf mehr als 3 Mrd. DM belaufe, wohingegen der Beigeladene zu 1, dessen Wert mit mindestens zwei Dritteln der Holding anzusetzen sei, nur rund 200 Mio. DM wert sein solle. Den Aktionären der Beigeladenen zu 2 falle bei einem Weiterverkauf des Unternehmens ein Geschenk von nahezu 2 Mrd. DM zu.

Die Beschlusskammer hielt den Widerspruch für zulässig, wies ihn aber als unbegründet zurück (VerBAV 1992, S. 3). Rechte der Widerspruchsführer seien nicht verletzt. Der Wertermittlung könne eine hypothetische Liquidation des Beigeladenen zu 1 und damit eine Realisierung der auf über 1 Mrd. DM geschätzten stillen Reserven nicht zu Grunde gelegt werden, da mit der Bestandsübertragung eine Liquidation gerade nicht einhergehe. Die übernommenen Aktiva würden benötigt, um die von der Beigeladenen zu 2 übernommenen Verpflichtungen sowie die weitere Verpflichtung zu erfüllen, die Versicherungsnehmer zu 98,6 % an den Überschüssen zu beteiligen. Es sei nicht die Aufgabe des Bundesaufsichtsamts, die denkbar beste Abfindung der ausscheidenden Vereinsmitglieder durchzusetzen. Die vom Gesetzgeber zugelassenen unterschiedlichen Wege der Umstrukturierung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (Umwandlung, liquidationslose Vermögensübertragung und Bestandsübertragung auf eine neu gegründete Aktiengesellschaft) könnten durchaus zu unterschiedlichen finanziellen Ergebnissen in der Höhe der Abfindung für den Verlust der Mitgliedschaftsrechte führen. Das Versicherungsunternehmen habe bei der Wahl des Weges der Umstrukturierung einen Entscheidungsspielraum, dessen Nutzung das Bundesaufsichtsamt nicht beanstanden könne, solange das Unternehmen sich in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Grenzen bewege. Zudem sei vorliegend nicht sicher, ob eine Abfindung der Mitglieder in Aktien zu einem höheren Vermögensvorteil geführt hätte, zumal Aktienwerte von der Entwicklung der Börse abhängig seien.

3. Die Beschwerdeführer und weitere Betroffene erhoben gegen diese Entscheidung Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Genehmigung der Bestandsübertragung nach § 14 VAG sei rechtswidrig und verstoße gegen Art. 14 GG. Durch § 14 VAG sei nicht sichergestellt, dass die Kläger einen angemessenen Ausgleich für das Vereinsvermögen erhielten. Die bei dem Beigeladenen zu 1 gebildeten stillen Reserven seien nicht – wie im Gutachten angenommen – mit 1,06 Mrd. DM zu bewerten, sondern auf eine Summe zwischen 1,5 und 2 Mrd. DM zu schätzen. Diese müssten mit ihrem vollen Wert den den ausscheidenden Vereinsmitgliedern zu gewährenden Abfindungen zu Grunde gelegt werden.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in dem angegriffenen Urteil (BVerwGE 100, 115), die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

a) Die Kläger könnten geltend machen, durch die streitige Genehmigungsverfügung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Genehmigung zwinge den Klägern eine andere Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner auf, deren Geschäftstätigkeit sie nicht beeinflussen könnten, während sie bisher als Mitglieder des Beigeladenen zu 1 Rechte vergleichbar denen der Aktionäre einer Aktiengesellschaft gehabt hätten. Zugleich hätten die Kläger ihre Stellung als Mitglieder des Vereins verloren.

b) Die Klage sei jedoch unbegründet.

aa) Eine Bestandsübertragung sei grundsätzlich nicht auf bestimmte Fälle, namentlich Sanierungsfälle, beschränkt, sondern nach § 14 VAG, hier in Verbindung mit § 44 VAG, auch in anderen Fällen grundsätzlich zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt gewesen.

bb) Die Belange der Versicherten seien gewahrt. Es fehle nur dann an einer ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange, wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt würden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen sei und so schwer wiege, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt sei. Eine Schlechterstellung der Versicherten sei durch die Übertragung jedoch nicht eingetreten. Der Umstand allein, dass die Kläger Versicherungsnehmer eines anderen Unternehmens geworden seien, stelle als solcher keine Verschlechterung dar. Die bei dem Beigeladenen zu 1 verbliebenen Aktiva entsprächen anteilsmäßig den ebenfalls dort verbliebenen Passiva. Dementsprechend seien auch die stillen Reserven sachgerecht aufgeteilt worden. Die Wahrung der Belange der Versicherten sichere den Schutz der bestehenden Lage, nicht aber deren Verbesserung. Selbst wenn den Klägern hinsichtlich der stillen Reserven weitergehende Ansprüche auf Überschussbeteiligung zustünden, berühre dies wegen der auf die Beigeladene zu 2 vollständig übertragenen Werte die Genehmigung der Bestandsübertragung nicht. Da die versicherungsrechtlichen Ansprüche unverändert auf die Beigeladene zu 2 übergegangen seien, bestünden eventuelle Rechte der Versicherten hinsichtlich der stillen Reserven unverändert fort. Ein denkbarer Nachteil, der ihnen daraus entstehen könnte, dass die von dem Unternehmen erzielten Überschüsse bei der Beigeladenen zu 2 nunmehr an die Aktionäre flössen, sei durch das den Versicherten gewährte Entgelt hinreichend ausgeglichen.

cc) Das Bundesaufsichtsamt habe die Belange der Versicherten zu wahren, darunter seien die Belange aus dem versicherungsvertraglichen Verhältnis wie auch die aus der versicherungsrechtlichen Mitgliedschaft zu verstehen. Dem sei Rechnung getragen worden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger ihren Status als Mitglieder des Beigeladenen zu 1 verloren hätten und im Gegenzug nicht Aktionäre geworden seien, ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung. Der Beigeladene zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, sich nach den einschlägigen Vorschriften des Aktienrechts in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und auf diese Weise die Mitglieder zu Aktionären zu machen. Diese Möglichkeit stehe gleichberechtigt neben der gewählten Bestandsübertragung. Es handele sich um eine unternehmerische Entscheidung, auf die der Gesetzgeber keinen Einfluss nehme; sie hänge letztlich von den Vereinsmitgliedern ab, die der jeweils gewählten Umwandlungsform durch die oberste Vertretung ihre Zustimmung geben müssten. Wenn, wie vorliegend, der Verein als Träger eines Restbestands an Versicherungen erhalten bleibe, scheide eine Umwandlung wie auch eine Vermögensübertragung nach § 44b Abs. 4 VAG a.F. ohnehin aus, weil beides zum Untergang des Vereins führe.

Die Annahme der Aufsichtsbehörde, die ausscheidenden Mitglieder seien entsprechend § 44b Abs. 4 VAG a.F. zu entschädigen gewesen und auch ausreichend entschädigt worden, sei zutreffend. § 44b VAG a.F. sei trotz zwischenzeitlicher Aufhebung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Er gelte analog in Fällen, in denen zwar nicht das gesamte Vermögen, wohl aber – wie hier – der ganz überwiegende Teil übertragen werde; andernfalls könne der Verein die Entschädigung der Mitglieder durch Einbehalt eines geringen Teils des Vermögens vermeiden. Die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt. Der Beigeladene zu 1 habe mit dem Versicherungsbestand und dem diesem zugeordneten Teil des Vereinsvermögens im Umfang von 96,4 % nahezu sein gesamtes Vermögen auf die Beigeladene zu 2 übertragen. Den Mitgliedern sei im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben das vorgeschriebene Entgelt gewährt worden. Das Vereinsvermögen werde gemäß § 48 Abs. 2 VAG nur bei Auflösung des Vereins an die dann vorhandenen Mitglieder verteilt. Es bestehe jedoch grundsätzlich kein Recht des Mitglieds, an dem Vereinsvermögen anders als nach Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags zu partizipieren. Bei Ablauf des Vertrags scheide das Mitglied daher ohne weitergehende als die vertraglichen Ansprüche aus dem Verein aus. Das Entgelt nach § 44b Abs. 4 VAG a.F. sei nach alldem unter Berücksichtigung des Wertes des Unternehmens und der kraft Gesetzes bestehenden geringen Aussicht auf Realisierung der Teilhabe des Mitglieds daran zu bestimmen.

Das Bundesaufsichtsamt habe die Unangemessenheit des Ergebnisses zutreffend verneint. Im vorliegenden Verfahren sei nicht zu prüfen, ob das gewährte Entgelt (positiv) angemessen hoch sei. Nach § 44b Abs. 5 Satz 1 VAG a.F., der entsprechend anwendbar sei, müsse dies gegebenenfalls von dem Landgericht geklärt werden. Die Prüfungsbefugnis des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen beschränke sich auf die Frage, ob die von dem Unternehmen gewählten Bemessungsgrundlagen zu unangemessenen Ergebnissen führten. Demnach ziele die gerichtliche Überprüfung im vorliegenden Verfahren darauf, ob das Entgelt unangemessen niedrig sei, nicht ob es angemessen hoch sei. Maßgeblich seien hierbei die Belange der Versicherten in ihrer Gesamtheit, nicht dagegen diejenigen einzelner Versicherter. In dieser Beurteilung liege keine Missachtung der Eigentumsgarantie; ein angemessener Ausgleich sei gewährleistet. Da die Versicherungsverhältnisse der Versicherungsnehmer auch bei dem neuen Unternehmen fortgesetzt würden, komme eine Bewertungsmethode, die auf eine Liquidation des Vereins abstelle, nicht in Betracht. Es sei vom Wert des Unternehmens als lebender Einheit auszugehen.

Die angewendeten Bewertungsmethoden seien nicht zu beanstanden; auf die Frage, ob die Substanzwertmethode oder die Ertragswertmethode vorzuziehen sei, komme es nicht an. Das Entgelt sei in keinem der beiden Fälle höher als die 218 Mio. DM, die dem von der Beigeladenen zu 2 zu zahlenden Entgelt zu Grunde gelegt worden seien. Zwar könne der Unternehmenswert aus der Sicht eines Käufers höher sein. Da aber die Kläger als versicherte Vereinsmitglieder betroffen seien, könne für das ihnen zu gewährende Entgelt nur der Wert herangezogen werden, den das Unternehmen für sie, also unter Berücksichtigung ihrer Rechte, besitze. Da hier das Unternehmen nicht liquidiert, sondern nach der Bestandsübertragung auf die Aktiengesellschaft von dieser weitergeführt werden solle, komme namentlich eine Bemessung des Entgelts auf der Grundlage eines Liquidationsüberschusses nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht fehlerhaft, dass bei der Ermittlung des Substanzwertes nur 2 % der stillen Reserven berücksichtigt worden seien; denn 98 % der stillen Reserven seien satzungsgemäß für die Beitragsrückerstattung zu verwenden. Im Übrigen seien die Versicherten in Bezug auf die stillen Reserven genau so gestellt, wie sie ohne Bestandsübertragung stünden.

dd) Die Bildung von stillen Reserven nach strengen Grundsätzen und ihre Verwendung für die Erzielung von Überschüssen, nicht hingegen als Überschuss selbst, seien nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber so gewollt. Zu verteilungsfähigen Überschüssen würden die stillen Reserven erst durch ihre Auflösung, zu der die Versicherungsunternehmen aber nicht verpflichtet seien. Das gelte gemäß § 38 Abs. 1 VAG namentlich für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, weil dort auf den nach der Bilanz ermittelten, mithin erst nach Bildung stiller Reserven entstandenen Überschuss abgestellt werde.

5. Die Beschwerdeführer zu 2 a), b), d), g) und i) haben, gestützt auf § 44b Abs. 5 VAG in der für den Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung, gegen die Beigeladene zu 2 unter dem 21. März 1990 beim Landgericht beantragt, das Gericht möge ein angemessenes Entgelt für die Übertragung festsetzen. Darüber ist noch nicht entschieden.

6. Mit der Verfassungsbeschwerde, mit der auch die Genehmigungsverfügung des Bundesaufsichtsamts in der Fassung der Beschlusskammerentscheidung angegriffen wird, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

§ 14 VAG greife durch den Ausschluss der Zustimmung der Versicherten zu der Bestandsübertragung in unverhältnismäßiger Weise in den institutionellen Gehalt des § 415 BGB ein. Die Besonderheit der Sache gegenüber dem Verfahren 1 BvR 782/94 liege in der Rechtsnatur des Beigeladenen zu 1 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Dem Beigeladenen zu 1 sei ein Restbestand an Versicherungen verblieben; er betreibe weiterhin das Versicherungsgeschäft. Den Versicherten sei nicht nur der Zugriff auf stille Reserven entzogen worden, sondern auch die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 1.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Bestandsübertragung sei daher anders gelagert als in dem Fall 1 BvR 782/94. Infolge der unterbliebenen Aktivierung der stillen Reserven stelle das nach den eingeholten Gutachten angemessene Entgelt von rund 218 Mio. DM nur einen Anteil von 13 % des von der Beigeladenen zu 2 erworbenen realen Wertes dar, so dass die weiteren 87 % durch Verkauf der Aktien realisiert werden könnten. Die Beschwerdeführer seien auf diese Weise von den sich aus der Vereinsmitgliedschaft herzuleitenden Werten getrennt worden.

Bei den aus ihren Mitgliedschaftsrechten resultierenden schuldrechtlichen Ansprüchen handele es sich um eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen. Mit den hier einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, namentlich den §§ 14, 44 ff. VAG, habe der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts definiert. § 14 VAG greife durch Ausschluss des § 415 BGB in das Eigentumsgrundrecht der Mitglieder ein und bedürfe im Hinblick auf den institutionellen Gehalt des § 415 BGB der verfassungskonformen Reduktion. Die Bestandsübertragung sei nur zulässig, wenn sie auch im wohlverstandenen objektivierten Eigeninteresse des Versicherten liege. Gemessen hieran verletzten die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihren Eigentumsgrundrechten. § 14 VAG sei entgegen seinem verfassungsrechtlich zulässigen Zweck, der Rettung des Versicherungsbestands eines wirtschaftlich schwach gewordenen Unternehmens, angewendet worden. Die von den Beigeladenen gewählte Konstruktion sei eine Umgehung, deren Zweck darin liege, eine angemessene Entschädigung auszuschließen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung liege weder eine Bestandsübertragung noch eine Vermögensübertragung vor, vielmehr sei die Übertragung nur auf einen anderen Betrieb desselben Unternehmens erfolgt. Es habe sich also lediglich die Rechtsform geändert. Wirtschaftlich gesehen liege damit eine Umwandlung vor, indes ohne die für diesen Fall vorgesehene Abfindung der Mitglieder in Aktien.

Darüber hinaus schreibe das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich unhaltbaren Annahmen zum Verhältnis zwischen Versicherer und Versichertem für den Bereich der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit auf das Mitgliedschaftsrecht fort. Die Lösung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als eine Art „Verschiebebahnhof”. Indem nämlich auf die Kompetenz des Landgerichts zur Prüfung der Entgelthöhe verwiesen, andererseits aber die Angemessenheit des Entgelts auch aus Anlass der öffentlichrechtlichen Genehmigung und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt werde, werde es dem Landgericht ermöglicht, sich letztlich ohne weitere Prüfung auf die öffentlichrechtliche Feststellung zurückzuziehen. Weil die Entgelthöhe schon für das Genehmigungsverfahren feststehen müsse, hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht nur klären dürfen, ob das Entgelt unangemessen niedrig war, sondern eine positive Entscheidung anhand des Maßstabs der Angemessenheit treffen müssen, anstatt eine solche positive Klärung an die Landgerichte weiterzureichen.

Die Möglichkeit, den Versicherten die mit ihren Beiträgen erworbenen stillen Reserven zugunsten der Eigentümer zu entziehen, werde auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit erstreckt. Den Mitgliedern eines solchen Vereins auf Gegenseitigkeit werde ein mitgliedschaftlicher Anteil an den stillen Reserven unter Hinweis darauf versagt, dass diese zugunsten der Überschussbeteiligung der Versicherten benötigt würden. Damit befänden sich die stillen Reserven stets „in der Luft”, wenn die Versicherten in ihrer Eigenschaft als Partner eines Versicherungsvertrags oder als Mitglieder des Vereins auf sie zugreifen wollten.

7. Die Beigeladene zu 2 ist dem Verfahren beigetreten.

8. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Beteiligte, der Bund der Versicherten sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.

a) Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts übermittelt eine Stellungnahme des 6. Revisionssenats, in der die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in versicherungsrechtlichen Aufsichtsangelegenheiten dargelegt wird.

b) Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verteidigt durch Stellungnahme vom 23. April 2002 die Verfassungsmäßigkeit von § 14 VAG.

c) Die Beteiligte weist darauf hin, dass die streitige Bestandsübertragung ihren wirtschaftlichen Hintergrund in der Notwendigkeit gehabt habe, die Eigenkapitalbasis des übertragenen Versicherungsgeschäfts zu verbessern. Ihre eigene Kapitalausstattung sei auch im Interesse der Versicherungsnehmer weit günstiger als dies vormals bei dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Fall gewesen sei.

Die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Ein Ansatzpunkt dafür, dass der aufsichtsrechtliche Kontrollmaßstab in der bestmöglichen Wahrung der Versichertenbelange bestehe, sei nicht vorhanden. Neben den Versicherungsnehmern genössen auch das Unternehmen und die an ihm beteiligten Kapitaleigner Grundrechtsschutz. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Beigeladenen zu 1 genieße den grundrechtlichen Schutz aus Art. 9 GG. Im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit bestehe kein Interessengegensatz zwischen den Mitgliedern und dem durch das Vertretungsorgan repräsentierten Verein. Durch die Bestandsübertragung seien die Ansprüche der Versicherten ungeschmälert erhalten geblieben. Die Aktiva des übertragenden Unternehmens seien im Wege der Realteilung den übernommenen Ansprüchen der Versicherten in deren Verhältnis zu den gesamten Passiva des Beigeladenen zu 1 zugeordnet worden.

Auch durch den Verlust der Mitgliedschaft seien Eigentumsrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden. Das Mitgliedschaftsrecht in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterscheide sich nachhaltig vom Eigentum an Aktien. Es sei dem Versicherungsvertrag akzessorisch und trete hinter dessen Bedeutung faktisch weitgehend zurück. Gegenüber dem versicherungsrechtlichen Anspruch auf Überschussbeteiligung sei der mitgliedschaftsrechtliche Anspruch auf Gewinnbeteiligung vernachlässigbar gering.

d) Der Bund der Versicherten hebt hervor, durch die streitige Bestandsübertragung sei es den beteiligten Versicherern gelungen, erhebliche Beträge an stillen Reserven endgültig von dem Versicherungsvermögen zu trennen, das vorher mit seinen Erträgen und Wertsteigerungen für die Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung gestanden habe. Auch hier komme es auf die Unvereinbarkeit von § 14 VAG mit Art. 14 Abs. 1 GG an. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf § 44b VAG a.F. angelegte Prüfungsmaßstab dahin, ob das Entgelt „unangemessen niedrig” sei, widerspreche Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die unterbleibende Realisierung der stillen Reserven sei in sich nicht schlüssig. Wenn das Mitgliedschaftsrecht unter anderem in der Chance auf Realisierung der stillen Reserven bestanden habe, bedeute deren Übertragung den Verlust eben dieser Chance. Deren Wert müsse dann auch die Höhe des Entgelts mitbestimmen. Irgendeinen Wert müsse sie haben, da andernfalls die Entschädigungsregelung des § 44b VAG a.F. jedes Sinnes entbehre. Das Substanzwertgutachten übergehe diesen Gesichtspunkt. Gehe man mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Vermögensübertragung gerade keine Liquidation des Vereins sei, dann befänden sich die stillen Reserven noch im Vermögen des Vereins. Diese Zuordnung sei Voraussetzung dafür, dass die Entschädigung nach § 44b VAG a.F. nur die Realisierungschance der Mitglieder betreffe. Die stillen Reserven müssten deshalb in die Berechnung des Entgelts mit eingestellt werden.

Die anders lautenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien willkürlich. Entweder ordne man das Vermögen des Vereins während seiner Tätigkeit nicht den Mitgliedern, sondern dem Verein selbst zu. Dann hätten die Mitglieder nur eine Chance auf den Liquidationserlös und damit auf die Realisierung der stillen Reserven. Diese Chance habe einen Wert, dessen Verlust bei der Vermögensübertragung zu entschädigen sei. Ordne man die stillen Reserven nicht dem Vereinsvermögen zu, da sie für die Überschussbeteiligung benötigt würden, so müsse das Vereinsvermögen von dem für die Mitglieder verwalteten Vermögen getrennt werden. In dieser Konstruktion bedeute aber die Vermögensübertragung den Verlust der vollen Rechte und eben nicht nur einer Chance. Indem das angegriffene Urteil zwischen diesen beiden Modellen der Zuordnung hin und her springe, schaffe es sich einen Sachverhalt, der so nicht existieren könne.

Darüber hinaus seien auch die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu möglichen Rechtseinbußen der Versicherten willkürlich. Das angegriffene Urteil gehe davon aus, dass das vormalige Recht der Mitglieder auf Überschussbeteiligung ihnen als Versicherten auch gegen die Beigeladene zu 2 ungeschmälert zustehe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1 sei das Recht auf Überschussbeteiligung „hundertprozentig” gewesen. Nunmehr verspreche die Beigeladene zu 2 jedoch nur noch, die Versicherten mit 98,6 % an den Überschüssen zu beteiligen. Außerdem sei die Überschussbeteiligung bei der Beigeladenen zu 2 bis zum Jahr 2002 befristet.

e) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vertritt die Auffassung, § 14 VAG sei auch in der Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Das gelte umso mehr, als ein Interessenkonflikt zwischen der übertragenden Gesellschaft und den Versicherten bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung der Vereinsvertretung nicht bestehe. Die Umwandlung des Beigeladenen zu 1 in eine Aktiengesellschaft habe nicht als Alternative gewählt werden müssen, zumal der Verein sein Versicherungsgeschäft in den verbleibenden Versicherungszweigen habe weiterführen wollen. Im Übrigen liege die Entscheidung über die Art der Bestandsübertragung in der unternehmerischen Verantwortung der beteiligten Unternehmen.

Die gewählte Entschädigungsberechnung nach § 44b VAG a.F. sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Der Wert der Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sei aus der Sicht der Mitglieder zu ermitteln. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Mitglied kein Recht am Vereinsvermögen besitze. Unhaltbar sei der Rechtsstandpunkt, dem Mitglied stehe über den Anspruch auf Überschussbeteiligung hinaus auch ein Recht an den Bewertungsreserven zu. Nur im Liquidationsfall partizipiere das Mitglied am Vereinsvermögen. Dieser Fall liege jedoch hier nicht vor, da der Beteiligte zu 1 mit dem Versicherungsbestand auch die diesem zugeordneten Aktivwerte einschließlich der stillen Reserven an die Beteiligte zu 2 übertragen habe. Eine Schmälerung des Anspruchs auf Überschussbeteiligung sei durch diesen Vorgang nicht eingetreten. Ein jenseits der Überschussbeteiligung den Versicherten in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern theoretisch zustehender Anteil am Gewinn des Vereins sei bei der Berechnung des Entgelts berücksichtigt worden. Die Mitglieder könnten nicht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Verein liquidiert worden wäre. Die von den Beschwerdeführern geforderte Optimierung ihrer Belange lasse sich vor allem nicht mit dem ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum des Versicherers an den Bewertungsreserven vereinbaren. Dabei sei auch auf die Aktionäre des Versicherers abzustellen.

III.

In der mündlichen Verhandlung haben sich geäußert: die Beschwerdeführer, die Bundesregierung, die Beteiligten der beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren, der Bund der Versicherten, der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, die Deutsche Aktuarvereinigung, als Sachverständige die Professoren Dr. Altenburger, Dr. Meyer, Dr. Rückle und Dr. von der Schulenburg sowie als sachverständige Auskunftsperson der Versicherungsombudsman Professor Römer.

Zudem haben die Sachverständigen Gutachten zu einem vorbereitenden Fragenkatalog erstattet, zu dem die übrigen Verfahrensbeteiligten ebenfalls Stellung genommen haben. Dabei haben sie auch die vielfältigen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen im Bereich der Versicherungswirtschaft beschrieben, die seit Einleitung der vorliegenden Verfahren erfolgt sind. Ferner haben sie auf mögliche weitere Veränderungen verwiesen, die zur Zeit diskutiert würden oder sich schon im Stadium der Umsetzung befänden.

Mögliche zukünftige Veränderungen betreffen unter anderem das Versicherungsvertragsrecht (vgl. den Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, VersR-Schriftenreihe, Band 25); in diesem Zusammenhang plant die Bundesregierung die Einführung von Regelungen zur Überschussbeteiligung bei der Lebensversicherung und zur besseren Unterrichtung der Versicherungsnehmer über die Entwicklung ihrer Ansprüche auf Überschussbeteiligung (vgl. Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz vom 27. Oktober 2004). Zum anderen sind verschiedene europäische Richtlinien in deutsches Recht umzusetzen, die Einfluss auf das Versicherungsrecht haben; zur so genannten Versicherungsvermittler-Richtlinie (Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002, ABlEG Nr. L 009 vom 15. Januar 2003, S. 3) liegt bislang erst ein Referentenentwurf vor, die so genannte Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003, ABlEG Nr. L 178 vom 17. Juli 2003, S. 16) soll durch das geplante Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz umgesetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 2 nicht daran, dass das landgerichtliche Verfahren über die Höhe des Entgelts noch nicht abgeschlossen ist und die Entscheidung der obersten Vereinsvertretung nicht angegriffen wurde.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im materiellen Sinn zusätzlich zur – hier hinsichtlich der Genehmigung der Bestandsübertragung erfolgten – Erschöpfung des Rechtswegs, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen (vgl. BVerfGE 104, 65 ≪70≫). Allerdings müssen die in einem weiteren fachgerichtlichen Verfahren gegebenen Möglichkeiten mit einer gewissen Verlässlichkeit zu einer solchen Korrektur beitragen können.

Eine derartige Verlässlichkeit ist in dem auf die Bestimmung der Höhe des Entgelts gerichteten Verfahren vor dem Landgericht für die Beschwerdeführer zu 2 nicht in dem erforderlichen Umfang gewährleistet.

Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgte Begehren der Beschwerdeführer zielte auf die Klärung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Bestandsübertragung und nur in diesem Rahmen auch auf die Höhe des Entgelts. Im landgerichtlichen Verfahren kann die Rechtmäßigkeit der Genehmigung allenfalls inzidenter geprüft werden, nicht aber mit Rechtsfolgen für die Wirksamkeit der Bestandsübertragung. Selbst im Hinblick auf die Höhe des Entgelts ist zweifelhaft, ob der Rechtsstreit vor dem Landgericht abschließend geklärt werden könnte. Das Gesetz sieht jedenfalls nicht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht an eine Entgeltbestimmung des Landgerichts gebunden ist, wie umgekehrt nicht gesetzlich angeordnet ist, dass das Landgericht sich an die rechtliche Bewertung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Festsetzung des Entgelts zu halten hat. Damit aber besteht auch keine hinreichend verlässliche Aussicht für die Beschwerdeführer, dass im landgerichtlichen Verfahren die Fragen geklärt werden, die für die Genehmigungsfähigkeit der Bestandsübertragung entscheidend sind.

2. Zu einer verlässlichen Klärung der streitigen Rechtsfragen könnte auch nicht die Anfechtung der in der Mitgliedervertretungsversammlung als oberster Vertretung des Vereins erteilten Zustimmungserklärung vom 15. Juni 1989 nach § 36 Abs. 1 VAG in Verbindung mit § 243 Abs. 1 AktG führen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit dient einer Überprüfung der von der obersten Vereinsvertretung getroffenen Entscheidung nach innerverbandlich geltenden Maßstäben. Eine Befassung mit den Voraussetzungen der Genehmigung der Bestandsübertragung und damit insbesondere der Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 VAG ist auf diesem Wege nicht möglich.

C.

Die Verfassungsbeschwerden haben überwiegend Erfolg.

§ 14 Abs. 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. sowie mit der inhaltsgleichen Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG, auf die gemäß dem entsprechend anwendbaren § 78 Satz 2 BVerfGG die verfassungsrechtliche Prüfung zu erstrecken ist, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 2 Abs. 1 und aus Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als die Regelung nicht sicherstellt, dass eine Übertragung des Bestands von Lebensversicherungverträgen auf ein anderes Unternehmen von der Aufsichtsbehörde nur genehmigt wird, wenn die Belange der Versicherten – bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auch die Ansprüche der Vereinsmitglieder auf Zahlung eines angemessenen Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft – gewahrt sind.

I.

Verfahren 1 BvR 782/94

Die Regelung zur Übertragung eines Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ist am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfen. Diese Normen führen zu Schutzpflichten des Gesetzgebers gegenüber den Versicherten (1), denen der Gesetzgeber nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (2). Der Mangel lässt sich nicht durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auslegung der Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes beheben (3).

1. Die zu erfüllenden Schutzpflichten ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Der generelle Ausschluss der Anwendbarkeit des § 415 BGB durch den Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG – Satz 5 a.F. – beeinträchtigt die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie der Versicherungsnehmer. Diese haben beim Wechsel ihres Schuldners durch Übertragung eines Bestands von Lebensversicherungsverträgen keine Möglichkeit, selbst für den Schutz ihrer Rechte zu sorgen. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt deshalb die Pflicht des Gesetzgebers, auf andere Weise für hinreichenden Schutz zu sorgen.

aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ≪328≫; 72, 155 ≪170≫; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Die Privatautonomie bedarf deshalb der Ausgestaltung in der Rechtsordnung, insbesondere im Vertragsrecht.

Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪254 f.≫). Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 ≪100≫).

Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann; dann ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ≪232≫; 103, 89 ≪100 f.≫). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG führt dann zu einer Pflicht des Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt.

bb) Jedenfalls im Fall der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes führt der gesetzliche Ausschluss der Anwendbarkeit des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG – Satz 5 a.F. – dazu, dass die Möglichkeiten der Versicherungsnehmer zur Wahrung ihrer vertraglichen Rechte einseitig zu ihrem Nachteil beschränkt sind.

(1) Die vom Gesetzgeber eröffnete, nicht an die Zustimmung der Versicherungsnehmer gebundene Möglichkeit zur Bestandsübertragung gibt der Versicherungswirtschaft ein Mittel an die Hand, bei der Verwaltung von Versicherungsbeständen in freier unternehmerischer Entscheidung den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, etwa die Sanierung eines notleidend gewordenen Versicherungsunternehmens vorzunehmen, einen Konzern neu zu strukturieren oder eine Versicherungssparte aufzugeben und die Bestände einem fremden Unternehmen zu übertragen. Der Ausschluss des § 415 BGB betrifft nach der fachrichterlichen Rechtsprechung alle Übertragungsfälle, ist also nicht auf Sanierungsfälle beschränkt. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dabei für eine hinreichende Wahrung der Belange der Versicherten gesorgt wird.

§ 14 VAG erleichert den Versicherungsunternehmen Bestandsübertragungen. Der Ausschluss der betroffenen Versicherungsnehmer von der Mitentscheidung soll angesichts ihrer regelmäßig hohen Zahl sichern, dass die Bestandsübertragung praktisch durchführbar ist. Dabei beruht das Versicherungsrecht auf der Annahme, dass die privatautonome Entscheidung des Versicherungsunternehmens über eine Bestandsübertragung grundsätzlich nicht den Belangen der Versicherten widerspricht. Auch die Versicherten sind an wirtschaftlich leistungsfähigen Unternehmen interessiert, die ihre Ansprüche erfüllen und möglichst Überschüsse erwirtschaften können. Zielt eine Bestandsübertragung auf die Sicherung einer solchen Leistungsfähigkeit, steht sie mit den Belangen der Versicherten regelmäßig nicht im Widerspruch. Andererseits sind auch Bestandsübertragungen denkbar, bei denen die Interessen der Versicherten nicht notwendig mit denen der Unternehmen übereinstimmen, so dass sie bei einer Bestandsübertragung nicht ohne weiteres gewahrt werden.

(2) Den Versicherten wird durch die Bestandsübertragung ein neuer Schuldner aufgedrängt. Sie sind daran gehindert, ihre individuellen Interessen durch Einwirken auf die Bedingungen des Versicherungsübergangs eigenbestimmt zu verfolgen.

Jedenfalls im Bereich der Lebensversicherung ist es für sie meist keine zumutbare Alternative, ihre Belange durch Kündigung des Versicherungsvertrags oder Drohung mit ihr durchzusetzen, da die Auflösung des Vertrags regelmäßig mit erheblichen Nachteilen für die Versicherten verbunden ist. Die mit einer Kündigung bewirkte vorzeitige Beendigung des Vertrags beseitigt die zuvor durch – möglicherweise langjährige – Prämienzahlungen gewonnene Grundlage der Risikoabsicherung. Bei zwischenzeitlich höherem Alter werden die Versicherungsnehmer höhere Risikozuschläge zu zahlen haben. Auch wird ein Teil des auf die einzelnen Versicherten entfallenden Überschussanteils erst bei Fälligkeit der Versicherungssumme als so genannter Schlussüberschussanteil ausgeschüttet. Da seine Höhe sich auch nach der Dauer der Beitragszahlung richtet, fällt sie bei vorzeitiger Auflösung des Vertragsverhältnisses entsprechend geringer aus. Zum anderen führt das Verfahren der nach dem Versicherungsmathematiker Zillmer so genannten Zillmerung (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG) dazu, dass in den ersten Jahren trotz unter Umständen hoher Prämienzahlung ein außerordentlich niedriger Rückkaufswert besteht (vgl. Schwintowski, VuR 1998, S. 219 ≪221 f.≫; ders., NVersZ 2001, S. 337 ≪338 f.≫). In der Folge dieser und anderer Faktoren haben die Versicherten bei einer Kündigung typischerweise nur Ansprüche mit deutlich geringerem Vermögenswert als beim Fortbestand des Vertrags.

Die durch den Ausschluss des § 415 BGB ausgelöste Schutzbedürftigkeit wird auch dadurch geprägt, dass die Versicherten im Lebensversicherungsrecht ohnehin auf den Schutz durch die Rechtsordnung angewiesen sind. Lebensversicherungsverträge zielen auf die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und in diesem Rahmen schwerpunktmäßig auf die Alterssicherung. Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten gedacht sind. Die Versicherungsnehmer gehen ein auf lange Zeit ausgerichtetes, für die weitere Lebensgestaltung besonders wichtiges Vertragsverhältnis ein. Sein Inhalt ist weitgehend durch allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeprägt. Im Übrigen fördert der Staat nicht nur auf vielfältige Weise, so auch durch steuerliche Vergünstigungen, diese Art privater Risikovorsorge; zugleich verspricht er über die Einrichtung und Ausübung der Versicherungsaufsicht Schutz. Insofern vertraut sich der Versicherungsnehmer einem gesetzlich ausgestalteten System der privaten Zukunftssicherung an.

cc) Da es die gesetzlich ausgestaltete Ordnung des Rechts der Lebensversicherung den Versicherungsnehmern durch den Ausschluss des § 415 BGB unmöglich macht, ihre Interessen bei einer Bestandsübertragung selbst durchzusetzen, verlangt Art. 2 Abs. 1 GG Schutzvorkehrungen, die ausgleichen, dass eine privatautonome Verfolgung der eigenen Belange der Versicherten ausgeschlossen ist.

b) Diese zum Ausgleich des Defizits privatautonomer Interessendurchsetzung erforderlichen Regelungen sind auch daran auszurichten, dass die vom Gesetzgeber ermöglichte Übertragung des Bestands an Lebensversicherungsverträgen vermögenswerte Positionen der Versicherten betrifft, die vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst sind.

aa) Der Gesetzgeber ist infolge des objektivrechtlichen Gehalts der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet insbesondere vorzusorgen, dass die durch die Prämienzahlungen bei dem übertragenden Unternehmen nach Abzug der von ihm erbrachten Leistungen geschaffenen Vermögenswerte, die der Erfüllung der Ansprüche der Versicherten dienen, diesen erhalten bleiben. Dazu gehören nicht nur die Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme. Handelt es sich um eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung, ist auch sicherzustellen, dass Vermögenswerte nicht verloren gehen, die als Grundlage der Überschussbeteiligung geschaffen worden sind. Der gebotene Schutz richtet sich auf die Sicherung der Überschussbeteiligung auch insoweit, als sie bei den Versicherten noch nicht durch Zuteilung zu eigentumsfähigen Ansprüchen erstarkt, die Entstehung solcher Ansprüche aber durch die rechtlichen Vorgaben des Versicherungsvertrags- und des Versicherungsaufsichtsrechts so vorgezeichnet ist, dass es sich bei der Überschussbeteiligung um mehr als eine bloße Chance handelt. Der objektivrechtliche Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich daher auch auf die Sicherung der späteren Konkretisierung und Realisierung des zunächst nur dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Überschussbeteiligung. Diese spätere Überschussbeteiligung wird der Höhe nach beeinträchtigt, wenn nicht alle für die Erzielung eines Überschusses maßgebenden Vermögenswerte auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden.

Soweit demgegenüber die Versicherten im Zeitpunkt der Bestandsübertragung schon über einzelne Ansprüche als Eigentumsrecht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG verfügen, so insbesondere hinsichtlich der durch Direktgutschrift schon zugewiesenen Überschussanteile, werden diese in ihrer Höhe nicht mehr davon beeinflusst, ob alle Vermögenswerte auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.

bb) Der Versicherte verfügt über einen sich im Laufe der Vertragszeit stufenweise konkretisierenden Anspruch auf Beteiligung am Überschuss des Lebensversicherungsunternehmens.

(1) Trotz der meist langen Vertragsdauer und der begrenzten Vorhersehbarkeit zukünftiger Chancen und Risiken werden die garantierten Leistungen des Versicherers, namentlich die Versicherungssumme, und die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie von Beginn an grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Vertrags einer kapitalbildenden Lebensversicherung festgesetzt. Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Verträge, die so genannten Altverträge – um solche handelt es sich bei den Verträgen des Beschwerdeführers zu 1 –, kam auf der Grundlage des § 11 VAG a.F. dem Geschäftsplan des Versicherers entscheidende Bedeutung zu. Unter der Vorgabe der seinerzeit geltenden Bedingungs- und Tarifgenehmigung mussten die Lebensversicherer gemäß § 5 Abs. 2 VAG a.F. dem Bundesaufsichtsamt mit dem Antrag auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einen Geschäftsplan vorlegen, der die Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation darzustellen und Sicherheitszuschläge auszuweisen hatte. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verbindlichkeiten auch angesichts künftiger Risiken zu sichern, mussten die Prämien vorsichtig kalkuliert werden. Dadurch kam es regelmäßig zur so genannten Prämienüberhebung.

Verwirklichen sich die bei der Prämienkalkulation für die unterschiedlichen Ergebnisquellen (Kapitalanlagen-, Risiko- und Kostenergebnisse) zu Grunde gelegten Annahmen und insbesondere die bei den Sicherheitszuschlägen erwogenen Risiken nicht, entstehen bei den Versicherern Überschüsse. Als Korrektiv war durch die Aufsichtsbehörde bereits vor dem Zweiten Weltkrieg eine Überschussbeteiligung der Versicherten durchgesetzt worden; die grundlegende Anordnung ging dahin, die Versicherungsnehmer jährlich zu mindestens 90 % an den Rohüberschüssen des Versicherungsunternehmens zu beteiligen. Geschah dies nicht, galt dies als Missstand, der zu versicherungsaufsichtsrechtlichen Maßnahmen führte. Regelmäßig hat es in der Praxis darüber hinausgehende Überschussbeteiligungen gegeben. Sie lagen in den letzten Jahrzehnten regelmäßig erheblich höher als der Mindestwert von 90 %.

Bis 1983 wurden die den Versicherten zuzuteilenden Überschüsse in vollem Umfang in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingestellt. Um der Neigung der Versicherer entgegenzuwirken, die Zuteilung nach Möglichkeit weit hinauszuschieben und erst bei Ablauf des Versicherungsvertrags vorzunehmen – dies führte zu einer stetigen Erhöhung der Rückstellung –, wurde im Jahr 1984 durch die Aufsichtsbehörde die Direktgutschrift eines Überschussanteils eingeführt. Hierbei wird dieser Überschussanteil vom Versicherer dem Versicherten auf Grund vertraglichen Anspruchs ohne Umweg über die Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorab gutgebracht (vgl. Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung, VerBAV 1986, S. 399 ≪401 f.≫).

Im Laufe der Zeit sind die Regeln zum Schutz der Überschussbeteiligung verschiedentlich geändert worden, ohne dass dadurch die maßgebenden Grundsätze angetastet worden wären. Stets ging es darum, die Interessen der Versicherer und ihrer Anteilseigner sowie der Versicherten aufeinander abzustimmen und dabei die spätere Erfüllbarkeit der Überschussbeteiligung zu sichern, ohne den Versicherern die wirtschaftlich gebotenen Dispositionsmöglichkeiten zu nehmen. So regelt § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG in der durch das Gesetz zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2478) geschaffenen Fassung, die an die Stelle der vormaligen Regelung über den Deckungsstock trat, dass Rückstellungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen, nunmehr dem Sicherungsvermögen zuzuführen sind. Über dieses darf gemäß § 72 Abs. 1 VAG nur mit Zustimmung des nach § 70 VAG bestellten Treuhänders verfügt werden.

(2) Den durch die laufenden Prämienzahlungen angesammelten Vermögenswerten entsprechen im Laufe der Vertragszeit auf unterschiedliche Weise herausgebildete vermögensrechtliche Positionen. Der Anspruch auf Beteiligung am Rohüberschuss konkretisiert und verfestigt sich in abgrenzbaren Stufen (zu den alten und den neuen Regeln über die Überschussbeteiligung vgl. Ebers, Die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung, 2001, passim). Von Anfang an besteht eine – durchaus rechtlich geschützte – Aussicht auf zukünftige Beteiligung. Es folgt die Aufnahme in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung „RfB”), und schließlich kommt es zur Zuteilung der individuellen Überschussanteile. Diesen Abstufungen wird über die vertraglichen Regelungen hinaus Schutz durch die im Versicherungsaufsichtsrecht enthaltenen Verpflichtungen gewährt (gegenwärtig insbesondere §§ 53c ff., 81c VAG). Die Aussicht der Versicherten auf zukünftige Beteiligung ist aufsichtsrechtlich zum Teil besonders geschützt, so für die hier betroffenen so genannten Altbestände in Höhe des Rückgewährrichtsatzes von zur Zeit 90% des Rohüberschusses (vgl. § 81c Abs. 3 VAG, § 1 Abs. 2, § 4 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung ≪ZRQuotenV≫ vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1190).

Soweit die den Versicherten zukommenden vermögensrechtlichen Positionen schon zu subjektiven Rechten erstarkt sind – wie jedenfalls der Anspruch auf den schon zugeteilten Überschuss –, werden sie als solche durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Im Übrigen aber wirkt der objektivrechtliche Gehalt des Art. 14 Abs. 1 GG dahingehend, dass der Gesetzgeber Vorkehrungen zum Schutz auch der im Werden begriffenen Position hinsichtlich der Überschussbeteiligung treffen muss. Diese stellt nicht nur eine potenzielle Erwerbsaussicht dar.

(a) Zwar haben die einzelnen Versicherten zu diesem Zeitpunkt noch keine zivilrechtlichen Ansprüche auf eine konkrete Überschussbeteiligung. Sie verfügen jedoch über eine vertrags- und aufsichtsrechtlich abgesicherte, bei planmäßigem Verlauf auch wirtschaftlich gehaltvolle Position. Auch wenn sie noch nicht zu einem subjektiven Recht erstarkt ist, wird sie als gesetzlich programmiertes werdendes Eigentum schon vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Die im Gesetz und in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regeln über die Prämienüberhebung und die verschiedenen Stufen bis zur Zuteilung des Überschusses tragen dem Umstand Rechnung, dass infolge der Prämienüberhebung bei normalem Risiko- und Geschäftsverlauf Geldmittel zur Verfügung stehen, aus denen planmäßig zuteilungsfähige Überschüsse erwirtschaftet werden.

Davon geht beispielsweise die Bestimmung des § 56a Satz 2 VAG aus, die den Ausgleich zwischen den Interessen der Versicherten an Rückstellungen und den ebenfalls schutzbedürftigen Interessen der Aktionäre an Ausschüttungen zu einem Zeitpunkt regelt, zu dem eine Zuteilung an die Versicherten noch nicht stattgefunden hat. Erkennbar wird die Intention des Gesetzgebers, einen Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Inhabern eigentumsrechtlich geschützter Positionen zu lösen und etwa zu verhindern, dass die Rückstellung von Beträgen für die Überschussbeteiligung der Versicherten in unangemessener Weise zu Lasten der Vermögensinteressen der Aktionäre geht.

(b) Die Annahme einer eigentumsrechtlich erheblichen Qualität der auf Überschussbeteiligung gerichteten vermögenswerten Positionen scheitert nicht daran, dass die ausschließliche Zuordnung der Rückstellungen zu den Versicherten vor der Festlegung dem Grunde nach nicht dergestalt gesichert ist, dass es nur noch eines weiteren Ereignisses, wie etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung des Erreichens der Altersgrenze, bedürfte, um einen subjektivrechtlichen Anspruch zum Entstehen zu bringen. Obwohl eine solche Automatik nicht besteht, gibt es hinsichtlich der Rückstellung für Beitragsrückerstattung Vorkehrungen, die dem Schutz der Versicherten dienen und ihn stufenweise ausbauen.

Soweit ein Teil der Rückstellung bereits für den folgenden Überschusszuteilungsstichtag deklariert ist, fällt er auch vor der individuellen Zuteilung schon in die so genannte „Festlegungsschicht”. Nur die restlichen, noch nicht festgelegten Teile der Rückstellung sind insoweit „frei”, als sie – so nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a VAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992, BGBl 1993 I S. 2, gültig bis 31. Dezember 2003; seit 1. Januar 2004 § 53c Abs. 3 Nr. 4 VAG – zu den Eigenmitteln des Versicherers gehören. Dennoch kann er nicht frei darüber verfügen. Aus § 56a Satz 5 VAG (in der Fassung vom 21. Juli 1994) ergibt sich nur die Berechtigung des Versicherungsunternehmens, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstands heranzuziehen; nach früherem Rechtszustand war diese Möglichkeit regelmäßig in den genehmigten Geschäftsplänen geregelt (vgl. BVerwGE 82, 303 ≪306≫). Durch § 56a Satz 5 VAG wird auf ein allgemeines wirtschaftliches Risiko Rücksicht genommen, das auch bei anderen zivilrechtlichen Forderungen bestehen kann. Diese Rücksichtnahme liegt im Interesse der Leistungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens und dadurch mittelbar auch der Versicherten. An dem rechtlich abgesicherten Schutz der Beteiligung am verbleibenden Überschuss ändert dies nichts.

2. Der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgende Schutzauftrag des Gesetzgebers zielt nicht nur darauf, dass Überschüsse den Versicherten zugeteilt werden, sondern auch auf Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Quellen grundsätzlich für die Erwirtschaftung von Überschüssen einsetzbar sind. Für den Fall der Bestandsübertragung ist rechtlich zu gewährleisten, dass die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Überschussquellen erhalten bleiben und den Versicherten im gleichen Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.

Der entsprechenden Schutzpflicht ist der Gesetzgeber im Versicherungsaufsichtsgesetz nicht in hinreichendem Maße nachgekommen. Zwar hat der Gesetzgeber eine staatliche Genehmigung der Bestandsübertragung vorgesehen (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 8 VAG). Die gesetzlichen Anforderungen an die öffentlichrechtliche Genehmigung der Bestandsübertragung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (nunmehr durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) sollen insbesondere verhindern, dass die den Bestand übertragenden und ihn übernehmenden Unternehmen ihre Interessen und die ihrer Anteilseigner einseitig zu Lasten der Versicherten verfolgen. Das aber ist nicht hinreichend sichergestellt.

a) Durch das Genehmigungserfordernis übernimmt der Staat eine besondere Verantwortung für die Wahrung der Belange der Versicherten, die über die Verantwortung hinausgeht, die der Versicherungsaufsicht nach dem System des Versicherungsaufsichtsrechts allgemein zukommt, nämlich die Belange der Gesamtheit der Versicherten und der Versicherungsunternehmen im Rahmen der Missstandsaufsicht zu wahren (vgl. insbesondere §§ 81 ff. VAG; dazu siehe Eberhardt, Die Missbrauchsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, 1997, S. 34 ff.). Im Fall der Bestandsübertragung unter Ausschluss des § 415 BGB ist auch sicherzustellen, dass die Belange der Versicherten als Partner eines Versicherungsvertrags gewahrt werden, insbesondere dass sie auf Grund des Schuldnerwechsels nicht schlechter gestellt werden als vorher. Die Versicherten sind darauf angewiesen, dass die Versicherungsaufsicht ihre Belange auf angemessene Weise wahrnimmt. Das aber setzt Maßstäbe für die Versicherungsaufsicht voraus, die dies ermöglichen.

b) Diesen verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen wird die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 VAG für den Fall der Übertragung des Bestands an Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen nicht gerecht. Die Normen enthalten nach ihrem Wortlaut nur Vorkehrungen dafür, dass die Belange der Versicherten bei einer Bestandsübertragung nicht unangemessen beeinträchtigt werden. Dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatautonomie der Versicherungsnehmer in Verbindung mit der Eigentumsgarantie genügt dies nicht, da es an Sicherungen fehlt, die gewährleisten, dass die Belange der Versicherten bei der Entscheidung über die Genehmigung ungeschmälert zur Geltung gebracht werden. Diese Sicherungen müssen hinreichend konkret sein, um effektiven Schutz zu ermöglichen.

aa) Der Gesetzgeber hat den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht schon dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 VAG den Nachweis durch das den Bestand übernehmende Unternehmen fordert, nach der Übertragung seien Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne vorhanden.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 VAG enthält eine Mindestsicherung für die Versicherten, die jedoch nicht auf den Erhalt von Vermögenswerten bei der Bestandsübertragung bezogen ist. Die Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne sind nach § 53c Abs. 1 VAG freie unbelastete Kapitalmittel, die als Reserve zur Verfügung stehen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, also etwa auch dann, wenn Verluste aus sonstigen Geschäften ausgeglichen werden müssen (vgl. Fahr/Kaulbach, Versicherungsaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2003, § 104a Rn. 2).

bb) Der bei der Genehmigung der Bestandsübertragung zur Wahrung aller betroffenen Belange anzuwendende gesetzliche Maßstab (§ 14 i.V.m. § 8 VAG) sichert den verfassungsrechtlich geforderten Schutz speziell der Belange der Versicherten nicht hinreichend.

(1) Der Gesetzgeber hat der Aufsichtsbehörde mit der in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG enthaltenen Verweisung auf § 8 VAG, und in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Belange der Versicherten auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG, keinen positiven, sondern nur einen negativen Prüfmaßstab für die Genehmigung einer Bestandsübertragung an die Hand gegeben. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens zu versagen, wenn nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 VAG vorgelegten Unterlagen die „Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt” oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauerhaft erfüllbar dargetan sind. Diese für die erstmalige Erlaubniserteilung bestimmte Regelung soll nach § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG auf Fälle der Bestandsübertragung entsprechend angewandt werden.

An der ausreichenden Wahrung der Versichertenbelange im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG fehlt es nach der – von der Literatur übernommenen (vgl. Schmidt, in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 8 Rn. 17; Scholz, ZVersWiss 1984, S. 1 ≪11 f.≫) – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, „wenn schutzwürdige Interessen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des betreffenden Versicherungszweiges als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass ein Eingreifen der Behörde gerechtfertigt ist” (so das angegriffene Urteil BVerwGE 95, 25 ≪28≫, unter Bezugnahme auf BVerwGE 82, 303 ≪305≫).

Dieser Maßstab fordert nicht die positive Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Versicherten im Gesamtgefüge aller betroffenen Belange. Sogar eine unangemessene Berücksichtigung der Interessen der Versicherten hindert die Erteilung der Genehmigung nach diesem Maßstab nicht, wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht als so schwerwiegend einordnet, dass ein Eingreifen gerechtfertigt ist. Dies ist nach dieser Rechtsprechung nur der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Lage der betroffenen Versicherten „in einem beachtenswerten Maße verschlechtert” wird. Das soll durch einen Vergleich der Stellung der Versicherten vor und nach der Bestandsübertragung festgestellt werden (vgl. BVerwGE 95, 25 ≪28≫). Die „Belange der Versicherten” werden bei diesen Feststellungen und der erforderlichen Abwägung als die Belange der Gesamtheit der eine Gefahrengemeinschaft bildenden Versicherten aufgefasst (vgl. BVerwGE 30, 135 ≪137≫). Die Aufsichtsbehörde habe nicht darüber zu wachen, dass die Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Interessen anderer Beteiligter die bestmögliche oder auch nur eine möglichst gute Berücksichtigung erfahren, sondern es ist lediglich – negativ – eine unangemessene Beeinträchtigung der Belange der Versicherten zu verhüten (vgl. BVerwGE 61, 59 ≪64≫).

Der für die Bestandsübertragung vorgesehene Prüfungsmaßstab des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG ist vom Gesetzgeber ursprünglich für eine andere Situation gewählt worden, nämlich die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs nach § 5 VAG. An dieser Prüfaufgabe hat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich auch den von ihm näher konkretisierten Maßstab ausgerichtet. Im Zeitpunkt der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs werden die Versicherten als Teil der Solidargemeinschaft aller Versicherten behandelt. Die Prüfung, ob die Erlaubnis wegen nicht hinreichender Sicherung der Belange der Versicherten zu versagen ist, orientiert sich an ihrem allgemeinen Interesse an einer funktionsfähigen, insbesondere an einer wirtschaftlich solide fundierten Lebensversicherung. Die Versichertenbelange sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht in konkreten Verträgen individuell ausgestaltet, so dass es keinen Anlass gibt, Interessen einzelner Versicherungsnehmer über deren Einbindung in die Gesamtheit der Interessen der Versicherten hinaus zu schützen.

Anders als bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs liegen jedoch bei der Bestandsübertragung rechtlich geschützte Positionen konkreter Versicherter, darunter eigentumsrechtlich erhebliche, bereits vor. Sie bestimmen die Belange, die aus Anlass der Bestandsübertragung zu Gunsten der Versicherten zu wahren sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Interessen – anders als grundsätzlich bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs – nicht zwingend gleichgerichtet sind. So kann ein Versicherter, der kurz vor der Auszahlung der Versicherungssumme steht, ein Interesse daran haben, dass vorhandene Vermögenswerte möglichst weitgehend liquidiert werden. Hat ein Vertrag noch einige Jahre Laufzeit vor sich, wird der Versicherte demgegenüber vermutlich auf einen größtmöglichen Erhalt von Vermögen im Interesse zukünftiger Auszahlungen drängen. Speziell bei einer Bestandsübertragung können die Interessen im Übrigen je nach Anlass der Übertragung unterschiedlich sein. Handelt es sich zum Beispiel um eine Bestandsübertragung in einem Sanierungsfall, durch die die Sicherheit der Ansprüche für die Zukunft verbessert wird, kann die Interessenlage anders sein als bei einem Übergang aus Anlass einer betriebswirtschaftlich veranlassten Neuorganisation eines Versicherungskonzerns.

Infolge des Ausschlusses von § 415 BGB können die Versicherungsnehmer sich um den Schutz ihrer individuellen Interessen nicht selbst kümmern. Insbesondere können sie nicht durch eigenes Handeln erreichen, dass bei der Bestandsübertragung alle Vermögenswerte übergehen, die auf der Grundlage ihrer Prämienzahlung als Ergebnisquelle für Überschüsse geschaffen worden sind. Der Ausgleich dieses Defizits durch die Versicherungsaufsicht genügt den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen nicht, wenn nur gesichert wird, dass sich bei der Entscheidung über die Erteilung der staatlichen Genehmigung nicht feststellen lässt, die Versichertenbelange seien „nicht ausreichend gewahrt”. Vielmehr sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen. Dies wird durch die Verweisung in § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG auf § 8 VAG nicht gewährleistet.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 3 VAG verhindert es insbesondere nicht, dass der frühere Versicherer mehr Vermögensbestandteile zurückbehält als zur Erfüllung der bei ihm verbleibenden Verbindlichkeiten notwendig ist. Dadurch werden die Interessen der Versicherten am Erhalt der Quellen für Rohüberschüsse beeinträchtigt, die später an sie zu verteilen sind.

(a) Dem übernehmenden Lebensversicherer fehlt im Umfang des Zurückbehalts von Vermögensbestandteilen insbesondere in zweifacher Hinsicht eine Grundlage für die Erzielung von Überschüssen. Im Ausmaß der einbehaltenen Werte können die in dem Anlagekapital der Lebensversicherungsunternehmen enthaltenen Bewertungsreserven (die so genannten stillen Reserven) nicht mehr realisiert, also auch nicht zur Überschussbeteiligung genutzt werden. Wären diese Werte stattdessen mit übergegangen und käme es später zu einer Veräußerung der entsprechenden Objekte, könnte der Erlös, soweit er den Buchwert übersteigt, den Überschuss erhöhen, folglich also auch die Überschussbeteiligung beeinflussen. Darüber hinaus fallen die nicht mit übergegangenen Aktiva als laufende Einnahmequellen aus und können daher den Überschuss nicht mehr erhöhen. Insgesamt gesehen ist der mögliche Rohüberschuss geringer, weil dem neuen Lebensversicherer der von dem früheren Versicherer einbehaltene Bestand an Aktiva (mit den darin enthaltenen stillen Reserven und eventuell anfallenden künftigen Erträgen) nicht mehr zur Verfügung steht. Dem ursprünglichen Bestand des Unternehmensvermögens werden Werte entzogen, die der Erwirtschaftung einer den Versicherungsnehmern vertraglich und auch kraft öffentlichen Rechts gewährleisteten Überschussbeteiligung dienen.

(b) Der bei der Überprüfung der Genehmigung zu Grunde gelegte Maßstab führt nur begrenzt zur Klärung, ob es mit den Interessen der Versicherten vereinbar war, Vermögenswerte zurückzubehalten. Insbesondere kommt es nicht zwingend zu einer Erfassung des realen Werts der nicht übergegangenen Vermögenswerte und zu ihrem Vergleich mit den konkret verbleibenden Verbindlichkeiten. Der Maßstab ist insoweit nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Belange der Versicherten auszuschließen.

Der Fall des Beschwerdeführers zu 1 zeigt beispielhaft, dass die gesetzlichen Normen die Rechtspraxis nicht veranlasst haben, die bei dem übertragenden Unternehmen verbleibenden Werte einschließlich der stillen Reserven konkret zu erfassen (das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Buchwert festgestellt) und die ebenfalls zurückbleibenden Passiva einschließlich so genannter stiller Lasten wertmäßig zu beziffern und beides miteinander zu vergleichen. Nur auf solche Weise ließe sich aber feststellen, ob und in welcher Höhe und mit welcher Berechtigung Vermögenswerte zurückbehalten wurden, die dem übertragenden Unternehmen zugute kommen und damit den Versicherten verloren gehen. Zugleich könnte dadurch ein Anreiz für die erneute Prüfung geschaffen werden, ob es sinnvoll ist, Verbindlichkeiten zurückzuhalten und durch nicht übertragene Vermögenswerte abzusichern. Die Ermittlung des realen Werts der zurückbehaltenen Aktiva und die Gegenüberstellung mit den verbleibenden Lasten mag schwierig sein, ist aber nicht praktisch unmöglich. Sie kann etwa durch Sachverständigengutachten erfolgen. Erst wenn die Ausgangsbasis beim Rückbehalt von Vermögenswerten geklärt ist, kann eine Abwägung mit anderen Belangen als denen der Versicherten auf angemessene Weise vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich stattdessen in der angegriffenen Entscheidung berechtigt gesehen, auf genaue Wertermittlungen unter Einbeziehung der stillen Reserven zu verzichten. So hat es sich unter anderem auf die Annahme gestützt, das maßgebliche Vermögen der übernehmenden Gesellschaft sei durch den Einbehalt von Vermögenswerten nur in relativ geringem Umfang vermindert worden. Da es aber nur den Buchwert festgestellt und die stillen Reserven nicht ermittelt hat, lässt sich nicht klären, ob eine solche Aussage den Belangen der Versicherten Rechnung trägt. Eine Vernachlässigung dieser Belange hat das Gericht auch deshalb verneint, weil die von der übernehmenden Gesellschaft gewährte Quote von über 97 % des Rohüberschusses höher gewesen sei als die „geschuldete Mindestquote von 90 %”, also die in § 81c Abs. 3 VAG in Verbindung mit § 4 ZRQuotenV vorgesehene Mindestzuführung. Außer Ansatz ist dabei geblieben, dass in der Praxis eine Quote von etwa 97 % bei den Lebensversicherern üblich war. Im Übrigen beschränkt sich die vertragsrechtliche Verpflichtung der Versicherer nicht darauf zu vermeiden, dass die aufsichtsrechtlich angestrebte Mindestquote von 90 % grundsätzlich nicht unterschritten wird. Die darüber hinausgehenden Zahlungen hängen zwar auch von unternehmerischen Entscheidungen ab, sind aber durchaus im Vertrag angelegte Leistungen der Versicherer an die Versicherten. Wären auf das übernehmende Unternehmen weitere Werte übergegangen, wäre ein höherer Rohüberschuss wahrscheinlich geworden, der sich auch auf die Überschussbeteiligung hätte auswirken können.

Maßgebliche Bedeutung für den Verzicht auf eine Berücksichtigung von Bewertungsreserven bei den nicht übergegangenen Vermögenswerten hat das Bundesverwaltungsgericht dem auf Anregung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen geschlossenen Vertrag beigemessen. Dieser sah für den Fall der Veräußerung zurückbehaltener Vermögenswerte vor, dass die Versicherten, deren bei Bestandsübertragung bestehender gewinnberechtigter Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung noch nicht abgelaufen sein würde, anteilig an dem erzielten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich Buchwert) zu beteiligen wären. Entsprechend verfährt das Bundesaufsichtsamt – jetzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – auch in anderen Fällen der Bestandsübertragung. Es ist aber zweifelhaft, ob eine solche Verpflichtung den Vermögensverlust bei den Versicherten angemessen ausgleichen kann.

Ein derartiger Vertrag sichert die Belange der Versicherten nicht in einer Weise, die hinreichend erkennen lässt, dass ihnen ein Vorteil gewährt wird, der dem erlittenen Nachteil entspricht. So war seitens der Beigeladenen zu 1 eine Veräußerung, wie auch in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist, tatsächlich nicht geplant. Dass es aus kartellrechtlichen Gründen später doch zu einer Teilveräußerung kam, ändert nichts daran, dass es für die Versicherten nicht wahrscheinlich war, an Veräußerungserlösen beteiligt zu werden. Für das Versicherungsunternehmen war es, da die Pflicht zur Auskehrung von Veräußerungserlösen bis zum Auslaufen der Versicherungsverträge befristet war, jedenfalls ökonomisch sinnvoll, möglichst den Zeitablauf abzuwarten. Im Übrigen konnte das Unternehmen Möglichkeiten der gewinnneutralisierenden Heranführung der Aktiva an den Zeitwert nutzen und dadurch die Aussichten der Versicherten auf Teilhabe am Veräußerungserlös reduzieren.

Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die gleichwohl auf einen solchen Vergleich abstellt, verdeutlicht, dass der im Urteil zu Grunde gelegte negative Maßstab es offenbar rechtfertigen kann, davon abzusehen, wertmäßig nachvollziehbare Vor- und Nachteile der Versicherten näher zu spezifizieren. Die Folge ist eine eher pauschale Prüfung. Der gebotenen Abwägung mit Interessen anderer geht daher keine genaue Erfassung der Belange der Versicherten voran.

(c) Der unzureichende, nicht positiv auf die Wahrung der Belange der Versicherten gerichtete aufsichtsrechtliche Prüfmaßstab lässt sich auch nicht mit den Belangen der an der Bestandsübertragung beteiligten Unternehmen rechtfertigen. Sie wären nicht gehindert, die von ihnen verfolgten betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Ziele (siehe oben C I 1 a bb ≪1≫) auch dann zu verwirklichen, wenn die Belange der Versicherten, namentlich in Bezug auf die Überschussbeteiligung, und damit deren Grundrechtspositionen im Zuge der Genehmigungsentscheidung ohne Einschränkung in die Abwägung der Interessen einbezogen würden.

(d) Der Verzicht auf die genaue Ermittlung des beim übertragenden Unternehmen verbleibenden und den Versicherten eventuell entgehenden Vermögensvorteils lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass – wie der Fall des Beschwerdeführers zeigt – für die einzelnen Versicherten nur vergleichsweise geringe Nachteile entstehen. Angesichts der regelmäßig großen Zahl der bei einem Unternehmen Versicherten ergibt sich auf der Seite des Versicherers jedoch ein Vorteil von erheblicher Größenordnung, hier möglicherweise eine Summe von mehreren Millionen Euro.

Eine Regelung ermöglicht keinen angemessenen Interessenausgleich, wenn sie dazu führt, dass die Belange der auf der einen Seite Betroffenen außer Betracht bleiben, weil wegen ihrer großen Zahl der auf jeden Einzelnen entfallende mögliche Nachteil gering ist, aber nicht auch berücksichtigt wird, dass der auf der anderen Seite Beteiligte durch Addition der den anderen entgehenden Werte einen großen, ihm möglicherweise nicht zustehenden Vermögensvorteil erhält.

c) Der Gesetzgeber hat seinen Schutzauftrag auch nicht dadurch erfüllt, dass er den Versicherten eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt hätte, mit der sie ihre Belange hinreichend wahren, etwa sich gegen einen nur teilweisen Übergang der Vermögenswerte wehren könnten. Ob eine solche verfahrensmäßige Beteiligung praktisch sinnvoll wäre, kann hier dahinstehen. Die Versicherten verfügen jedenfalls nicht über Verfahrensrechte zur effektiven Interessenverfolgung im Genehmigungsverfahren. Obwohl ihre Rechte Gegenstand der Bestandsübertragung und damit mittelbar der Genehmigung sind, werden die Versicherten verfahrensrechtlich nur ähnlich wie mittelbar oder faktisch betroffene Dritte behandelt.

aa) Das Gesetz sieht – nicht zuletzt mit Rücksicht auf ihre meist große Zahl – nicht vor, dass die Versicherten am Genehmigungsverfahren beteiligt werden. Allerdings halten das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und das Bundesverwaltungsgericht die Versicherungsnehmer nunmehr seit einigen Jahren für widerspruchs- und klagebefugt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherungsnehmer über eine eigenständige Rechtsposition verfügen (vgl. BAV, VerBAV 1989, S. 235 ≪237 f.≫; BVerwGE 95, 25 ≪27≫). Möglich werden damit die Einleitung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens durch die Versicherten mit den damit verbundenen verfahrensmäßigen Rechten.

Das Widerspruchsverfahren und ein eventuell sich anschließendes gerichtliches Verfahren erlauben es den Versicherten allerdings nicht, die eigenen Interessen vollumfänglich zur Geltung zu bringen. Auch in diesen Verfahren gilt der eingeschränkte Prüfungsmaßstab der §§ 14, 8 VAG. Darüber hinaus macht es für die Art der Verfolgung der eigenen Belange einen Unterschied, ob diese von vornherein – also beim Vertragsschluss oder im Genehmigungsverfahren – in einen Entscheidungsprozess eingebracht werden oder nur im Rahmen nachvollziehender Kontrolle wirksam werden können. Das Genehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 VAG besteht in der aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Übertragungsvertrags, den die beteiligten Unternehmen privatautonom ausgehandelt haben. Die Genehmigungsbehörde kann gegebenenfalls Änderungen anregen, hat aber der Genehmigung stets nur den zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrag zu Grunde zu legen.

bb) Die Aussicht, dass es zu einem Widerspruchsverfahren kommt und ein nicht angemessener Interessenausgleich in ihm korrigiert wird, ist deshalb nicht besonders hoch, weil der jeweils Einzelne angesichts des geringen Einflusses, den die Bestandsübertragung auf die ihm individuell zustehenden Ansprüche beziehungsweise die zu erwartende Überschussbeteiligung hat, und mit dem Blick auf die Komplexität der betroffenen Probleme in der Regel für sich allein den Aufwand scheuen wird, im Genehmigungs- oder Widerspruchsverfahren und in einem anschließenden Rechtsstreit Einwände zu erheben. Die Versicherten werden sich mangels einer für den Einzelnen erheblichen wirtschaftlichen Betroffenheit regelmäßig auch kaum zur gemeinsamen Durchführung eines Widerspruchs und eines Klageverfahrens zusammenschließen.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die einzelnen Versicherten in den Verfahren im Regelfall nicht über Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, mit hinreichendem Wissen über die Einleitung eines Widerspruchs- und eines Klageverfahrens zu entscheiden sowie ihre eigenen rechtlichen Interessen gegebenenfalls gegen die andersartigen Interessen der Versicherungsunternehmen effektiv durchzusetzen. Akteneinsichtsrechte im Genehmigungsverfahren haben sie nicht. Wie das Ausgangsverfahren zeigt, werden sie nicht einmal rechtzeitig über die Bestandsübertragung informiert. Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mussten sich in erheblichem Umfang auf Presseveröffentlichungen stützen. Auch ist bei der Sachverständigenanhörung in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Versicherten erhebliche Schwierigkeiten haben, ausreichende Informationen über die Grundlagen der Berechnung ihrer Ansprüche und für eine darauf eventuell bezogene Rechtsverfolgung zu erlangen.

3. Der in dem Verweis von § 14 Abs. 1 Satz 3 VAG auf § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG begründete verfassungsrechtliche Mangel der Regelung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Bestandsübertragungen lässt sich durch eine an Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der unbestimmten Gesetzesbegriffe der anzuwendenden Normen zwar teilweise beheben, aber nicht in einer dem grundrechtlichen Schutzauftrag voll entsprechenden Weise. Sie würde zudem den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit widersprechen.

a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 ≪145≫; 86, 288 ≪311≫; 108, 52 ≪75≫; 110, 33 ≪57≫) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.

b) So aber läge es, wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG in Fällen der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch ein Versicherungsunternehmen wortlautgerecht anzuwenden wäre, während er bei der Genehmigung einer Bestandsübertragung einen anderen Sinn erhielte.

§ 8 VAG hat verschiedene Anwendungsbereiche. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsunternehmens, für den die Norm ursprünglich geschaffen worden ist (siehe oben C I 2 b bb ≪1≫), ist die negative Umschreibung des Prüfmaßstabs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit Verfassungsrecht unvereinbar ist es aber, diesen Maßstab auch für die Genehmigung im Fall der Bestandsübertragung von Lebensversicherungsverträgen anzuwenden.

Eine den Besonderheiten der Bestandsübertragung gerecht werdende Auslegung müsste dazu führen, dass der im Wortlaut identische Maßstab in dieser Genehmigungssituation einen anderen Inhalt als bei der Erlaubnis der Geschäftsaufnahme hätte. Dies widerspräche rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, weil im Gesetz unklar bliebe, welcher Maßstab in welcher Situation gilt. Auch wird es den aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden gesetzlichen Schutzpflichten nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab für den Fall der Bestandsübertragung nicht eindeutig normiert ist. Die Initiatoren der Bestandsübertragung – die beteiligten Versicherungsunternehmen – erhalten durch ihre privatautonomen Entscheidungen über den Inhalt des Übertragungsvertrags und durch die Beteiligung am Genehmigungsverfahren Möglichkeiten, auf die Konkretisierung und Anwendung des Maßstabs der „Belange der Versicherten” und deren Abwägung mit ihren eigenen Belangen Einfluss zu nehmen. Diese verfahrensrechtliche Beteiligung kann es aus ihrer Sicht entbehrlich machen, dass der materielle Prüfmaßstab gesetzlich näher umschrieben wird. Den Versicherungsnehmern als Betroffenen solcher Rechtsvorgänge ist die verfahrensrechtliche Mitwirkung aber verwehrt. Das bedingt einen besonderen Schutzbedarf.

Eine rechtlich hinreichend gesicherte Berücksichtigung ihrer Interessen setzt in Erfüllung der aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflichten voraus, dass der Maßstab und die für seine Anwendung maßgebenden Faktoren in Rechtsnormen spezifiziert sind. Dieser Maßstab muss sicherstellen, dass die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festgestellt und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung eingebracht werden. Es bedarf auch der Klärung, unter welchen Voraussetzungen Werte von der übertragenden Gesellschaft zurückbehalten werden dürfen. Nur bei entsprechenden Festlegungen können die Vertragsparteien der Bestandsübertragung und die Genehmigungsbehörde prüfen, ob die Belange gewahrt sind, und die betroffenen Versicherungsnehmer können einschätzen, ob sie gegebenenfalls Gerichtsschutz in Anspruch nehmen wollen.

II.

Verfahren 1 BvR 957/96

§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG insoweit nicht, als im Rahmen der Genehmigung der Bestandsübertragung von Lebensversicherungsverträgen von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft nicht geklärt werden muss, ob das den ausscheidenden Vereinsmitgliedern zu gewährende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt worden ist. Das Entgelt muss einen vollen Ausgleich für den Verlust der Mitgliedschaft bieten.

Der Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG erfasst auch die Bestandsübertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf eine Aktiengesellschaft. Die Übertragung lässt das Versicherungsverhältnis wie in anderen Fällen der Bestandsübertragung bestehen, und zwar mit dem neuen Versicherer. Zusätzlich führt sie aber zum Verlust der Mitgliedschaft in dem Verein. Weder in der Rolle als Versicherter noch in der als Vereinsmitglied besteht für die Betroffenen eine Möglichkeit, im Rahmen des Vertrags selbst für den Schutz der eigenen Belange zu sorgen.

Dies betrifft nicht nur die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie (siehe oben C I 1 a), sondern auch den Schutz des mit der Mitgliedschaft verbundenen Eigentumsrechts. Die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Beeinträchtigung des Mitgliedschaftsrechts als einer vom Gesetzgeber näher ausgestalteten eigentumsrechtlichen Position. Deshalb rügt sie die Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG.

Die aus der Eigentumsgarantie abzuleitende staatliche Schutzpflicht (siehe oben C I 1 b bb ≪2≫) erstreckt sich auf den vermögensrechtlichen Schutz der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Der Gesetzgeber hat auf Grund des objektivrechtlichen Gehalts von Art. 14 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dass den bei einer Bestandsübertragung aus dem Verein ausscheidenden Mitgliedern ein angemessener Ausgleich gewährt wird. Hierfür hat er in § 44b Abs. 4 VAG a.F., der auf eine Bestandsübertragung analog angewandt wird, einen Anspruch auf ein Entgelt vorgesehen. Art. 14 Abs. 1 GG fordert, dass dieses einen vollen Ausgleich für den erlittenen Verlust bietet und insbesondere unter Heranziehung aller für die Berechnung maßgebenden Faktoren ermittelt wird. Dies sichern § 14 in Verbindung mit § 8 sowie § 44 VAG und 44b VAG a.F. nicht.

1. Die Mitgliedschaft in einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die neben der Rechtsstellung aus dem Versicherungsverhältnis eigenständige Bedeutung hat, steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

a) Die Mitgliedschaft gewährt verschiedene Rechte. In der hier maßgebenden vermögensrechtlichen Hinsicht ist zum einen § 38 Abs. 1 Satz 1 VAG von Bedeutung, der eine Verteilung von Überschüssen an die Vereinsmitglieder vorsieht, sofern in der Bilanz Überschüsse ausgewiesen sind. Der Gesetzgeber erkennt die dem Mitglied zugewiesene privatnützige Rechtsposition ferner dadurch an, dass er als Ausgleich für einen Verlust des Mitgliedschaftsrechts einen Zufluss von Vermögenswerten an die Mitglieder vorgesehen hat. So waren nach §§ 385d, 385e AktG damaliger Fassung (heute: §§ 291 ff. UmwG) bei der Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft an die Mitglieder Aktien auszugeben, so dass ihre Mitgliedschaftsrechte sich in der Stellung als Aktionäre fortsetzten. Im Falle der Vermögensübertragung (vgl. jetzt §§ 180 ff. UmwG) war nach § 44b Abs. 4 VAG a.F. für den Verlust der Mitgliedschaft ein Entgelt zu leisten. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch, wenn es nur zu einer Bestandsübertragung nach den §§ 14, 44 VAG kommt und der Bestand nicht vollständig übertragen wird, so dass der Versicherungsverein von den verbleibenden Mitgliedern fortgeführt wird. Hier wird – wie der Ausgangsfall zeigt – § 44b Abs. 4 VAG a.F. analog angewandt.

Die gesetzlich vorgesehene Zahlung eines Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft bedeutet die Anerkennung eines eigentumsrechtlich erheblichen Gehalts des Mitgliedschaftsrechts. Eigentumsschutz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Mitglied regelmäßig bei Beendigung der Mitgliedschaft, insbesondere bei Ablauf des Versicherungsvertrags, keine Entschädigung für den damit automatisch verbundenen Verlust der Mitgliedschaft erhält. Denn für die Einbeziehung in den Schutzbereich der Eigentumsgewährleistung ist nicht Voraussetzung, dass der Vermögenswert bei jeder denkbaren Situation aktualisiert werden kann. Der Zufluss eines Vorteils nur in bestimmten Fällen der grundlegenden Änderung der Rechtsverhältnisse – darum handelt es sich bei der Bestandsübertragung – genügt. Aus den gleichen Gründen ist es ohne Bedeutung, dass die Liquidation eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – die ebenfalls zu Zahlungsansprüchen der Mitglieder führen kann (vgl. § 48 Abs. 2 VAG) – wegen der Notwendigkeit, die Ansprüche aus den laufenden Verträgen über lange Zeiträume hinweg zu befriedigen (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 3 VAG), eine eher theoretische Möglichkeit darstellt.

b) Der Eigentumsschutz des Mitgliedschaftsrechts scheitert nicht daran, dass der mit der Vereinsmitgliedschaft verbundene Vermögenswert hinter den Wert zurücktritt, den das neben der Mitgliedschaft stehende vertragliche Versicherungsverhältnis darstellt. Der Schutz von Eigentum hängt nicht von der Höhe des betroffenen Werts ab.

c) Dem Eigentumsschutz der Mitgliedschaftsrechte kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsposition der Vereinsmitglieder nicht auf einer Eigenleistung beruhe. Das Kriterium der Eigenleistung ist nicht durchweg eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen einer Eigentumsposition; für private Eigentumsrechte spielt es grundsätzlich keine Rolle (vgl. BVerfGE 95, 64 ≪82≫). Überdies liegt eine Eigenleistung der Vereinsmitglieder vor; denn die Prämienleistungen der Versicherungsnehmer im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit werden einheitlich sowohl auf das Versicherungsverhältnis als auch auf die Mitgliedschaft erbracht. Nach der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur herrschenden „Einheitstheorie” ist die Rechtsstellung der Versicherten auf der Grundlage der Vereinsmitgliedschaft einheitlich zu betrachten (vgl. BGH, VersR 1964, S. 497 ≪499≫; eingehend Müller-Wiedenhorn, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Unternehmensverbund, 1993, S. 28 ff. m.w.N.; Merdausl, Der Europäische Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 2000, S. 39 ff.; mit Rücksicht auf BVerwGE 95, 8 ≪10 f.≫ nunmehr zweifelnd Weigel, in: Prölss, Versicherungsaufsichtsgesetz, 11. Aufl. 1997, § 44 Rn. 4). Der Überschuss eines Vereins und damit der nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1 in die Rücklagen einzuführende Teil werden auf der Grundlage der Vermögen erwirtschaftet, die mit Hilfe der von den Mitgliedern gezahlten Beiträge geschaffen worden sind. Angesichts der Zahlung einer einheitlichen Prämie, die ohne Differenzierung nach einem Versicherten- und einem Mitgliederanteil in das Eigentum des Versicherers übergeht, kann mit Blick auf die Erwirtschaftung der Überschüsse zwischen einem Versicherungs- und einem Vereinsanteil nicht sinnvoll unterschieden werden.

d) Ebenso wenig steht das Fehlen der freien Verkehrsfähigkeit der Vereinsmitgliedschaft ihrer Einbeziehung in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts entgegen. Die Verfügungsbefugnis über den betreffenden Vermögensgegenstand ist nur grundsätzlich ein Merkmal des Eigentums (vgl. BVerfGE 72, 175 ≪193≫; 102, 1 ≪15≫). Dem Gesetzgeber ist die Schaffung vermögenswerter Rechte, bei denen die Verfügungsmöglichkeit eingeschränkt ist, nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 50, 290 ≪342≫; 83, 201 ≪209≫).

2. Mit der Genehmigung der Bestandsübertragung geht das Versicherungsverhältnis vollständig auf den neuen Rechtsträger über; im Verhältnis zum Verein endet es. Dies hat nach § 20 Satz 3 VAG, hier in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beigeladenen zu 1, das Erlöschen der Vereinsmitgliedschaft zur Folge (vgl. BVerwGE 95, 8 ≪10≫; Schmidt, in: Prölss, a.a.O., § 14 Rn. 36; Weigel, in: Prölss, a.a.O., § 20 Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

a) In dem durch Genehmigung der Bestandsübertragung bewirkten Verlust der Mitgliedschaft liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Enteignung ist auf die Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl. BVerfGE 79, 174 ≪191≫; 104, 1 ≪9≫). Ist mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt, handelt es sich hingegen um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfGE 101, 239 ≪259≫; 104, 1 ≪10≫). Ihre Verfassungsmäßigkeit setzt voraus, dass Belange der Allgemeinheit und die betroffenen Individualinteressen in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfGE 95, 48 ≪58≫; 101, 239 ≪259≫; stRspr).

b) Die Eröffnung der Möglichkeit einer Übertragung des Bestands durch einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ohne Zustimmung der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich aus den gleichen Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden wie die Übertragung im Bereich der Lebensversicherung allgemein (siehe oben C I 1 a bb ≪1≫). Es entspricht den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass aus Anlass des Untergangs der Mitgliedschaft im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein Entgelt zu zahlen ist.

Auf die Bestandsübertragung beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 14 und § 8 VAG auch insoweit anzuwenden, als es um die Wahrung der Belange der ausscheidenden Vereinsmitglieder geht. Auch nimmt die fachrichterliche Rechtsprechung an, dass die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit eine Wahlmöglichkeit haben, ob sie eine Bestandsübertragung nach den §§ 14, 44 VAG oder eine gesellschafts- oder körperschaftsrechtliche Umwandlung in Form der Vermögensübertragung – nach § 44b VAG a.F. – vornehmen wollen (so das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung BVerwGE 100, 115 ≪122≫). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in beiden Gestaltungen gleichwertige Möglichkeiten zur Wahrung der Belange der Vereinsmitglieder bestehen. Speziell im Hinblick auf die Zahlung eines Entgelts an die ausscheidenden Mitglieder kommt die fachrichterliche Rechtsprechung dadurch zu einer Gleichbehandlung beider Fallgruppen, dass eine Entgeltzahlung in analoger Anwendung von § 44b Abs. 4, 5 VAG a.F. auch dann vorgesehen wird, wenn der Versicherungsverein sein Vermögen nicht als Ganzes auf die Aktiengesellschaft überträgt, sondern nur einen dem übertragenen Teil des Versicherungsbestands entsprechenden Anteil des Vermögens, sofern dieser nahezu das gesamte Vermögen des Vereins umfasst. Durch diese Analogie soll verhindert werden, dass die Zuteilung eines Entgelts entfällt, wenn der Verein geringe Vermögensbestandteile nicht überträgt, um die Entschädigung für den Verlust der Mitgliedschaft auszuschließen. Diese den Interessen der Vereinsmitglieder entgegenkommende Auslegung entspricht der Schutzgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.

3. Bei dem Verlust der Mitgliedschaft sind die Belange der Versicherten, hier auch in ihrer Rolle als ehemalige Vereinsmitglieder, zu wahren, und dies ist im Zuge der Genehmigungsentscheidung des Bundesaufsichtsamts zu überprüfen. Die Interessen der ausscheidenden Vereinsmitglieder sind mit denen der anderen Betroffenen – des Versicherungsunternehmens mit seinen Anteilseignern einerseits und der Versicherten andererseits – abzustimmen. Die Regelungen des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG sowie § 44b VAG a.F. verfehlen das Ziel eines angemessenen Interessenausgleichs insoweit, als im Zuge der Genehmigung der Bestandsübertragung nicht gesichert ist, dass den ausscheidenden Mitgliedern ein angemessenes Entgelt gezahlt wird.

a) Die Möglichkeit einer von der Zustimmung der Mitglieder nicht abhängigen Bestandsübertragung mit der Folge des Verlusts der Mitgliedschaft steht mit dem Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht im Widerspruch, sofern für eine hinreichende Wahrung der Belange der Versicherten gesorgt ist (siehe oben C I 1 a bb ≪1≫), und zwar auch in ihrer Rolle als bisherige Vereinsmitglieder.

Für sie als Versicherte bleiben die vertraglichen Rechte bei der Bestandsübertragung gewahrt. Insbesondere sind die durch ihre Prämienzahlungen zur Absicherung des Lebensversicherungsrisikos beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte als Grundlage der Auskehrung von Überschüssen zu erhalten (siehe oben C I 2). Demgegenüber liegt der Schwerpunkt des Grundrechtsschutzes als Mitglied des Versicherungsvereins in dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für den Verlust der Mitgliedschaft.

Ähnlich wie im vergleichbaren Fall der aus einer Aktiengesellschaft hinausgedrängten oder auf anderem Wege ihrer Mitgliedschaftsrechte verlustig gehenden Minderheitsaktionäre (vgl. BVerfGE 100, 289 ≪302≫) ist die Angemessenheit des Verlusts im Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgestaltung der Eigentumsposition auch im Lichte des als Ausgleich vorzunehmenden Entgelts zu beurteilen. Betroffen ist eine mehrpolige Interessenbeziehung, so dass das Entgelt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Vereinsmitglieder als Versicherte, aber ebenfalls der Interessen des Versicherers und seiner Anteilseigner angemessen sein muss. Bei der Berechnung des auszugleichenden Vermögenswerts der Mitgliedschaft ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Versicherungsverhältnis fortbesteht und damit beim Versicherer die für die Erfüllung der Ansprüche der Versicherten erforderlichen Vermögenswerte bestehen bleiben müssen. Die zur Absicherung des Versicherungsrisikos bestimmten Vermögensgrundlagen können daher der Berechnung des Entgelts nicht zu Grunde gelegt werden. Maßgebend ist vielmehr der ohne Rücksicht auf sie zu bestimmende Wert der Mitgliedschaft.

b) Der Gesetzgeber bestimmt in § 44b VAG a.F., dass das Entgelt „angemessen” sein muss, gibt aber keine Anhaltspunkte dafür vor, wie die Entgelthöhe zu ermitteln ist. Soweit über die Entgelthöhe im Zuge der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu befinden ist, kommt die allgemeine Bestimmung von § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG zur Anwendung, die nur ausschließt, dass die Belange „nicht ausreichend gewahrt” sind. Die verfassungsrechtlichen Defizite dieser Regelung sind schon dargelegt worden (siehe oben C 1). Sie wirken sich auch auf die Genehmigung im Hinblick auf die Bestimmung eines angemessenen Entgelts aus.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht das Versicherungsaufsichtsgesetz außer der Befassung des Bundesaufsichtsamts mit der Entgelthöhe (§ 14 i.V.m. § 8) die Möglichkeit der Einschaltung des Landgerichts (§ 44b Abs. 5 a.F.) vor, ohne zu klären, wie die jeweiligen Entscheidungen aufeinander abgestimmt sind. Dies gefährdet den effektiven Rechtsschutz für das Vereinsmitglied.

aa) § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG sowie § 44b VAG a.F. analog stellen die verfassungsrechtlich geforderte Berücksichtigung der Eigentumsposition der Vereinsmitglieder nicht hinreichend sicher.

Während der laufenden Vereinsmitgliedschaft ist der wirtschaftliche Wert, den der Versicherungsnehmer aus seiner Zugehörigkeit zu dem Verein bezieht, eher gering. Er besteht in erster Linie in dem Teil des Überschusses, der aus der Verlustrücklage (§§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 VAG) erwirtschaftet wird und, abzüglich der Zuweisung an diese Rücklage, den Vereinsmitgliedern zufließt.

Kommt es wegen des Wegfalls der Vereinsmitgliedschaft infolge der Bestandsübertragung zur Notwendigkeit einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen, darf das eigentumsrechtlich geschützte Anteilseigentum der Vereinsmitglieder gegenüber den Interessen des übernehmenden Versicherers nicht von vornherein zurücktreten. Die Rechtsposition des Versicherungsnehmers beruht auf Eigenleistung in Form der Beitragszahlungen; das gilt, da Versicherungsverhältnis und Vereinsmitgliedschaft einheitlich zu betrachten sind, auch für den Wert der Mitgliedschaft. Der übernehmende Versicherer erbringt gegenüber dem ausscheidenden Mitglied als solchem keine Leistungen. Deshalb muss er den Vermögenswert, der der Mitgliedschaft im Zeitpunkt des Vermögensübergangs zukommt, in Gestalt des Entgelts ausgleichen.

Für dessen Bestimmung aber gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, ob bei der Wertbestimmung die stillen Reserven der übertragenen Vermögenswerte rechnerisch teilweise zu berücksichtigen sind. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt dies in der angegriffenen Entscheidung ab, da das Mitglied nur in seiner Rolle als Versicherter nach Maßgabe des Versicherungsvertrags und damit des genehmigten Geschäftsplans im Zuge der Überschussbeteiligung an den Vermögenswerten zu beteiligen sei (BVerwGE 100, 115 ≪127≫). Eine Berücksichtigung stiller Reserven bei der Entgeltberechnung würde nach Auffassung des Gerichts deren Realisierung – etwa durch Verkauf – voraussetzen mit der Folge, dass sie zur Abdeckung für die Versicherungsrisiken ausschieden.

Diese Überlegung lässt allerdings außer Betracht, dass die Vermögenswerte nach der Bestandsübertragung nunmehr der Aktiengesellschaft zustehen, so dass aus ihnen auch die Aktionäre Nutzen ziehen können. Der Gesetzgeber hält grundsätzlich die Option einer Umwandlung bereit, die zu einer Entschädigung in Aktien führt. Wird sie gewählt, können sich in ihrem Wert – dem Aktienkurs – auch übergegangene stille Reserven abbilden. Erfolgt statt einer Umwandlung eine Bestandsübertragung an die Aktiengesellschaft mit Untergang der Mitgliedschaftsstellung, könnte ein in stillen Reserven enthaltener, bislang auf die Mitgliedschaft zu beziehender Anteil an den Vermögenswerten nunmehr den Aktionären statt den früheren Mitgliedern zugute kommen. Eine Bereicherung der Aktionäre der übernehmenden Aktiengesellschaft zu Lasten der Vereinsmitglieder sollte aber gerade ausgeschlossen werden (vgl. BTDrucks V/4253, S. 7 – zu § 44b Abs. 4 VAG a.F.). Käme es dazu, wären die Belange der Mitglieder im Hinblick auf die Bestimmung des Entgelts nicht hinreichend gewahrt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in den Fällen einer gesetzlichen Klärung der Berücksichtigungsfähigkeit des Werts von stillen Reserven im Zuge der aufsichtsrechtlichen Genehmigung allerdings nicht zuletzt deshalb kein Problem, weil es § 14 in Verbindung mit § 8 VAG auch im Hinblick auf die Belange der ausscheidenden Mitglieder dahin versteht, dass die Prüfungsbefugnis des Bundesaufsichtsamts sich nicht darauf bezieht, ob das Entgelt in jeder Hinsicht angemessen ist. Es legt also nicht den positiv formulierten Maßstab des § 44b Abs. 4 VAG a.F. zu Grunde. Diesen habe vielmehr gemäß § 44b Abs. 5 Satz 1 VAG das zuständige Landgericht anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entgeltfestsetzung gestellt wird. Demgemäß habe auch das Bundesverwaltungsgericht nur zu klären, ob das gewährte Entgelt unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte unangemessen niedrig sei und deswegen die Belange der Versicherten und Mitglieder beeinträchtigt würden. Die Prüfungsbefugnis erstrecke sich nicht darauf, ob das Entgelt angemessen hoch sei.

Bei dieser Auslegung wirken sich die oben beschriebenen verfassungsrechtlichen Defizite des aufsichtsrechtlichen Maßstabs auch zu Lasten der Wahrung der Belange der Mitglieder aus. Es wird im Zuge der Genehmigungsentscheidung nicht erforderlich, den Gesamtwert der Eigentumspositionen der Mitglieder genau zu bestimmen und auf dieser Grundlage einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Betroffenen herzustellen. Auf diese Weise wird die betroffene Eigentumsposition nicht ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägung mit den anderen ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen einbezogen.

bb) Das verfassungsrechtliche Defizit wird nicht dadurch ausgeglichen, dass das Landgericht nach § 44b Abs. 5 VAG a.F. – hier in analoger Anwendung – auf Antrag eines Mitglieds das angemessene Entgelt zu bestimmen hat. Es ist dem Gesetzgeber zwar nicht grundsätzlich verwehrt, die Gewährung von Rechtsschutz auf verschiedene Verfahren aufzuteilen. Die dafür maßgebenden Regeln müssen aber so aufeinander abgestimmt sein, dass der effektive Rechtsschutz des betroffenen Grundrechtsträgers nicht vereitelt wird.

Zentrale Norm zum Schutz der betroffenen Belange und für ihre angemessene Zuordnung zueinander ist im Genehmigungsverfahren § 14 in Verbindung mit § 8 VAG. Der Gesetzgeber bestimmt die staatliche Genehmigung zum maßgebenden Anknüpfungspunkt für den Ausgleich dafür, dass die Position der Versicherten und Vereinsmitglieder durch den Ausschluss des § 415 BGB verschlechtert worden ist. Deshalb muss im Genehmigungsverfahren gesichert werden, dass die Belange derjenigen gewahrt werden, die durch die gesetzliche Regelung an der privatautonomen Durchsetzung ihrer Interessen gehindert sind. Dies aber lässt sich im Rahmen einer mehrpoligen Interessenbeziehung nur im Zuge einer Gesamtabwägung klären, die der Genehmigungsbehörde aufgetragen ist. Die Abwägung wiederum kann nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich führen, wenn die maßgebenden Einzelfaktoren feststehen, also auch die Entgelthöhe jedenfalls im Hinblick auf die Gesamtheit aller ausscheidenden Vereinsmitglieder.

Die gewählte Konstruktion sichert die Gewährung eines angemessenen Entgelts allerdings nicht, wenn – wie es der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht entspricht – bei der öffentlichrechtlichen Genehmigung und ihrer gerichtlichen Überprüfung nur geklärt wird, ob das Entgelt unangemessen niedrig ist, und die Angemessenheit des Entgelts in positiver Hinsicht erst vor dem Landgericht, also regelmäßig später, abschließend zur Prüfung ansteht.

Die materielle Unzulänglichkeit des Prüfmaßstabs aus § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG wird durch die Verweisung auf das landgerichtliche Verfahren nicht in einer Weise ausgeglichen, die den Schutzbedürfnissen der Vereinsmitglieder gerecht wird. Es wird keine Vorkehrung gegen eine Entscheidung der beteiligten Versicherungsunternehmen getroffen, das Entgelt so niedrig zu bemessen, dass es eben noch als „nicht unangemessen” angesehen und deshalb von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet werden kann, um sodann abzuwarten, ob das Verfahren vor dem Landgericht überhaupt betrieben wird.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht die Genehmigungsentscheidung selbst nicht in Frage stellen kann. Auch kann es die Entgelthöhe jedenfalls dann nicht umfassend prüfen, wenn es gehindert ist, die Rechtmäßigkeit anderer Faktoren, wie etwa des Einbehalts von Aktiva, in seine Prüfung einzubeziehen. Ein einheitlicher Vorgang aus Belastung und Entschädigung wird auf diese Weise bei vorzeitigem Verlust des Mitgliedschaftsrechts aufgespalten und dergestalt einer Kontrolle voneinander unabhängiger Instanzen überlassen, dass eine einheitliche Entscheidung ausscheidet.

Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt, der Gesetzgeber müsse sicherstellen, dass über die Eigentumsbeschränkung und die Ausgleichsleistung gleichzeitig entschieden wird (vgl. BVerfGE 100, 226 ≪246≫); auch in dem dortigen Fall handelte es sich um einen Konflikt, bei dem der Betroffene vor der Wahl stand, ohne verlässliche Kenntnis einer Ausgleichsleistung einen belastenden Verwaltungsakt anzugreifen oder ihn in der unsicheren Erwartung eines nachträglich in einem anderen Verfahren zu bewilligenden Ausgleichs bestandskräftig werden zu lassen. Die Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit erfahren bei einer Bestandsübertragung der vorliegenden Art eine vergleichbare grundlegende Veränderung ihrer Rechte.

Die aufgespaltene Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Beurteilung der Entgelthöhe kann die Realisierung des mit dem grundrechtlich geschützten Anteilseigentum verbundenen Ausgleichs auch praktisch gefährden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausgangslage der Bestandsübertragung nach erfolgter Genehmigung und damit nach dem Untergang des Mitgliedschaftsrechts durch Änderungen in der Entgeltfestsetzung durch das Landgericht wieder in Frage gestellt wird. So ist es dem Landgericht nicht verwehrt, zu einem höheren Entgelt zu gelangen und damit die wirtschaftlichen Berechnungsgrundlagen der Bestandsübertragung in Zweifel zu ziehen. Dies könnte dazu führen, dass das Entgelt den Vermögenswerten der übernehmenden Gesellschaft in wirtschaftlich sinnvollem Rahmen nicht entnommen werden könnte. Denn Ausgangspunkt der Bemessung des vom übernehmenden Unternehmen zu zahlenden Entgelts ist nicht seine eigene Vermögenslage, sondern die wirtschaftliche Lage des Vereins, die sich nach § 44b Abs. 4 Satz 1 VAG a.F. bestimmt. Auch wenn eine derart erhöhte Entgeltfestsetzung eine praktisch eher unwahrscheinliche Variante darstellt, zeigt sie doch die Unausgeglichenheit der Regelung.

Nicht von der Hand zu weisen ist auch die Befürchtung der Beschwerdeführer, das Landgericht sei auf Grund seiner Verfahrensmaximen zu einer umfassenden Prüfung der Entgelthöhe in Abwägung mit den anderen Belangen weniger in der Lage als das Bundesverwaltungsgericht. Das gilt auch für die Vermutung, das Landgericht könnte versucht sein, sich dieser Überprüfung dadurch zu entziehen, dass es sich faktisch an dem durch das Bundesaufsichtsamt genehmigten und gegebenenfalls vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Entgelt orientiert. Dies wäre eine Schlechterstellung für die Vereinsmitglieder, da der für die Genehmigung geltende Maßstab anders als nach § 44b VAG a.F. nicht vom Ausgleich des vollen Werts ausgeht.

Im Übrigen ist die endgültige Festlegung des angemessenen Entgelts durch das Landgericht davon abhängig, dass mindestens ein Versicherungsnehmer ein solches gerichtliches Verfahren betreibt. Das aber kann keinesfalls erwartet werden. Die Werte, die dem einzelnen Betroffenen als Entgelt zufließen, werden im Verhältnis zu den Versicherungsleistungen durchgehend nicht so hoch sein, dass für die Erhebung einer Klage im Einzelfall ein besonderer Anreiz besteht. Angesichts der Begrenztheit der den Vereinsmitgliedern zugänglichen Informationen über die mit der Bestandsübertragung verbundenen Erwägungen und von ihr betroffenen Vermögenswerte sowie mit Blick auf die Schwierigkeiten der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens für einen derart komplexen Vorgang werden Vereinsmitglieder eher vor einem solchen Prozess zurückschrecken. Diese Einschätzung wird durch die praktische Erfahrung bestätigt. In der mündlichen Verhandlung des Senats konnten von den Sachverständigen sowie den Verfahrensbevollmächtigten – über die von den Beschwerdeführern angestrengten Verfahren hinaus – keine Fälle benannt werden, in denen landgerichtliche Verfahren durchgeführt wurden und in deren Folge die Höhe des Entgelts korrigiert wurde.

Weil die Bestandsübertragung auf der Seite der Versicherten und Vereinsmitglieder eine sehr große Zahl von Personen berührt und die Durchführung von Einzelverfahren deshalb als untunlich eingeordnet wurde, ist die Anwendbarkeit des § 415 BGB ausgeschlossen und die Wahrung der Belange der Versicherten in den öffentlichrechtlich gestalteten Prozess der Genehmigung und Gesamtabwägung einbezogen worden. Diese Grundidee würde vereitelt, wenn die Wahrung bestimmter eigener Belange doch von der Initiative der einzelnen Mitglieder abhinge.

cc) Die unzureichende Berücksichtigung der Belange der Vereinsmitglieder wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass nach § 44 VAG die Wirksamkeit der Bestandsübertragung von der Zustimmung der obersten Vertretung abhängt. Das Vertretungsorgan handelt nicht in Vertretung der einzelnen Vereinsmitglieder und nicht zur Wahrung ihrer jeweiligen Interessen.

4. Das verfassungsrechtliche Defizit lässt sich durch eine an dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Art. 14 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Normen nicht hinreichend beheben.

Einen jedenfalls teilweise gangbaren Weg zur Beseitigung von Unstimmigkeiten hat allerdings die Bundesregierung in ihrer Antwort auf den Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts unter Rückgriff auf die fachlichen Ausführungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgezeigt. Danach sollen die Aufsichtsbehörde und das die Rechtmäßigkeit der Genehmigung überprüfende Gericht die Höhe und die Art des Entgelts sowie den Verteilungsmaßstab voll prüfen und unter Anwendung des Maßstabs aus § 44b Abs. 4 VAG a.F. analog die Entgeltfestsetzung als unverzichtbaren Bestandteil der Genehmigung behandeln. Die Behörde habe zu klären, ob das Entgelt für die Gesamtheit der Mitglieder angemessen sei; sie genehmige aber nicht ein konkretes Entgelt für jedes einzelne Mitglied. Die Genehmigung bestimme auch mit Wirkung für das Landgericht, was rechtens sei. Im zivilgerichtlichen Verfahren sei nur noch Raum für die Prüfung, ob sich Besonderheiten bei einzelnen Mitgliedern ergäben, etwa ob auf der Ebene der einzelnen Versicherungsnehmer Berechnungsfehler erfolgt seien.

Dieses Verständnis der verschiedenen Normen würde bedeuten, dass Aufsichtsbehörde und Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und Zivilgerichtsbarkeit andererseits unterschiedliche Kontrollaufgaben zu erfüllen hätten und insbesondere gesichert wäre, dass die Festsetzung des Entgelts für die Gesamtheit der Vereinsmitglieder nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen wäre. Damit wäre das durch die Aufspaltung des Gerichtsschutzes bedingte Risiko für effektiven Rechtsschutz beseitigt. Aber auch bei Zugrundelegung dieses Normenverständnisses bliebe das oben (C I 3) beschriebene Defizit der Festlegung des materiellen Prüfmaßstabs teilweise erhalten. Es wäre gesetzlich nicht abgesichert, dass die Angemessenheit des Entgelts positiv festzustellen ist; auch bliebe im Gesetz offen, auf welcher Grundlage die Angemessenheit zu beurteilen ist (siehe oben C I 3).

D.

§ 14 Abs. 1 Satz 3 VAG ist nach allem, soweit er für den Fall der Übertragung von Lebensversicherungsverträgen auf andere Unternehmen auf den Maßstab des § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. und des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG Bezug nimmt, unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dies führt jedoch nicht gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der Regelung.

I.

Die teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelung betrifft Fälle der Genehmigung der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen mit Überschussbeteiligung auf eine Aktiengesellschaft. Sie erstreckt sich auch auf den Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Entgelts durch die staatliche Aufsichtsbehörde, das Mitgliedern eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit als Ausgleich dafür zu zahlen ist, dass auf Grund der Bestandsübertragung die Mitgliedschaft endet.

Die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 44b Abs. 4 VAG a.F. auf diesen Fall trägt zwar dem Anliegen Rechnung, den Maßstab für die Entgeltbestimmung positiv festzulegen. Insofern ist diese Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 14 VAG wird die Überprüfung dieses Maßstabs im öffentlichrechtlichen Verfahren jedoch auf die negative Klärung begrenzt, ob das Entgelt unangemessen niedrig festgesetzt ist. Damit ist § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG – wie zuvor mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 VAG a.F. – in dem vorliegend maßgeblichen Bereich des Rechts der Genehmigung der Übertragung des Bestands eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in gleicher Weise verfassungsrechtlich defizitär wie auch sonst bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen.

II.

Hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen, trägt das Bundesverfassungsgericht dem in der Weise Rechnung, dass es die verfassungswidrige Norm nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. BVerfGE 104, 74 ≪91≫; 109, 64 ≪95≫). Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung gebieten könnten, sind nicht erkennbar.

Wie der Gesetzgeber dem grundrechtlichen Auftrag zum Schutz der Privatautonomie und des Eigentums im Recht der Lebensversicherung für den Fall der Bestandsübertragung Rechnung trägt, wird durch das Grundgesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. Es bleibt ihm vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wie er die volle Gewährleistung der Rechte der Versicherten bei Übertragungen des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen herbeiführt und dabei auch einen angemessenen Ausgleich mit den Belangen der anderen Betroffenen ermöglicht.

Dafür stehen unter Nutzung der verschiedenen das Versicherungsrecht gestaltenden Regelungskomplexe unterschiedliche Wege offen. Angesichts der nicht zuletzt durch Richtlinien der Europäischen Union (siehe oben A III) und den gestiegenen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Versicherungsunternehmen ausgelösten Anstöße zur Anpassung des deutschen Rechts an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen wird der Gesetzgeber insbesondere zu klären haben, ob der Ausgleich der Rechte der Versicherten und der Vereinsmitglieder mit rechtlich erheblichen Interessen anderer Betroffener im vorhandenen normativen Rahmen oder im Zuge weiterer struktureller Veränderungen des Versicherungsrechts und des mit ihm verknüpften Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts erfolgen soll. Zu dieser Klärung gehört die Prüfung von Vorkehrungen zur Sicherung größerer Transparenz, insbesondere über die Anlässe, Modalitäten und möglichen Folgen von Bestandsübertragungen, sowie zur Verbesserung des Informationszugangs für die Betroffenen. Vorstellbar sind auch neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange.

Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den Anforderungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird. Das bis zur Neuregelung weitergeltende bisherige Recht ist durch die Aufsichtsbehörde und die Gerichte jedoch nach Verkündung dieser Entscheidung nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung anzuwenden; die oben unter C I 3 aufgezeigten Defizite an Normenbestimmtheit und Normenklarheit sind übergangsweise bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung hinzunehmen. Für die in der Vergangenheit abgeschlossenen Bestandsübertragungsvorgänge bleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand.

III.

Der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Rechtsfragen ist durch die Feststellung der teilweisen Unvereinbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 VAG mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Darauf zielten die von den Beschwerdeführern nach Art von Musterprozessen mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobenen Verfassungsbeschwerden in ihrem Kern.

In Anwendung des in § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG enthaltenen Rechtsgedankens ist es nicht angezeigt, zur Verfolgung der darüber hinausgehenden individuellen rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die erneute Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigungen zu veranlassen. Dementsprechend ist es auch nicht erforderlich, die weiteren von den Beschwerdeführern gegen die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Rügen einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen.

Die Interessen des Beschwerdeführers zu 1 an einer erneuten Prüfung der Angemessenheit des Zurückbehalts von Aktiva und die der Beschwerdeführer zu 2 an einer Neuberechnung des Entgelts für den Verlust der Mitgliedschaft im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit treten hinter die Interessen der übrigen Beteiligten an dem Fortbestand der Genehmigungen zurück. Eine Neuberechnung würde eine aufwändige Aufklärung der Gesamtsituation erforderlich machen, die sich nicht auf die Vertragsverhältnisse der Beschwerdeführer beschränken könnte, sondern alle möglicherweise betroffenen Verträge, auch die zwischenzeitlich abgewickelten Verträge, in eine neue Gesamtabwägung einbeziehen müsste. Ob eine Neuberechnung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch sinnvoll möglich ist, erscheint zweifelhaft; jedenfalls wäre eine Rekonstruktion der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Einschluss aller bereits abgewickelten Vertragsverhältnisse mit vielen Unwägbarkeiten und tatsächlichen Schwierigkeiten behaftet. Angesichts dessen tritt das Gewicht der Interessen der Beschwerdeführer an einer Neuberechnung hinter das der Interessen der übrigen Beteiligten an einem Bestand der angegriffenen Entscheidungen zurück.

E.

Die Rüge der Verletzung der individuellen Rechte war der prozessual gebotene Weg, um die Gesamtregelung einer Überprüfung zu unterziehen. Das haben die Beschwerdeführer erreicht. Da die Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf die den Kern des Streits bildenden grundsätzlichen Fragen, insbesondere die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzlichen Regelungen, erfolgreich sind, erscheint es angemessen, den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen voll zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG).

 

Unterschriften

Papier, Die Richterin Jaeger ist aus dem Amt ausgeschieden und daher an der Unterschrift gehindert. Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1396564

NJW 2005, 2363

r+s 2005, 472

BGBl. I 2005, 2420

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