Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationelle Selbstbestimmung. Schuldnerverzeichnis

 

Orientierungssatz

1. Dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts sind auch die den Gewerbetreibenden im Wirtschaftsleben betreffenden personenbezogenen Daten (hier: Eintragung im Schuldnerverzeichnis, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei) in vollem Umfang unterstellt. Der gesteigerte Sozialbezug solcher Daten ist bei der Prüfung der Einschränkbarkeit des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu berücksichtigen.

2. Gegen KO § 107 Abs 2 (Schuldnerverzeichnis) bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

3. Die einfachrechtliche Auslegung von KO § 107 Abs 2, daß ein Anspruch auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis, auch wenn der Schuldner die Forderung des Gläubiger, der die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hat, erfüllt hat, nicht besteht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Zum informationellen Selbstbestimmungsrechts vgl BVerfG, 1983-12-15, 1 BvR 209/83 ua, BVerfGE 65, 1 ≪41ff≫; zur Verfassungswidrigkeit der öffentlichen Bekanntmachung nach ZPO § 687 vgl BVerfG, 1988-03-09, 1 BvL 49/86, NJW 1988, 203.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI644915

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