Leitsatz (amtlich)

  • Der in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 des Einigungsvertrages vorgesehene Sonderkündigungstatbestand wegen Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  • Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers trotz einer solchen Tätigkeit zuzumuten ist, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Dabei kann neben dem konkreten Verhalten des Betroffenen auch die Herausgehobenheit der von ihm im Zeitpunkt der Kündigung innegehabten Stellung berücksichtigt werden.
 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 23.09.1993; Aktenzeichen 8 AZN 116/93)

LAG Berlin (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 12 Sa 32/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die außerordentliche Kündigung eines Theologieprofessors und zeitweiligen Rektors der Humboldt-Universität Berlin wegen einer früheren Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik.

I.

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (EV), dem Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 23. September 1990 zugestimmt haben (BGBl II S. 885), regelt unter anderem die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet. Nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 2 EV (künftig: Abs. 5 Nr. 2 EV) kann ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn ein aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommener Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint (zu Sinn und Zweck der Regelung vgl. BVerfGE 92, 140 ≪142, 151 f.≫).

II.

1. Der Beschwerdeführer wurde 1970 zum Hochschuldozenten für das Fachgebiet Praktische Theologie an der Humboldt-Universität berufen und war von da an bis 1977 stellvertretender Direktor für Erziehung und Ausbildung an der Sektion Theologie. Im September 1979 wurde er zum ordentlichen Professor für Praktische Theologie berufen. Ab 1. März 1980 war er Direktor der Sektion. Am 3. April 1990 wurde er zum Rektor der Universität gewählt. Auf Anfrage der Hochschulverwaltung teilte der Sonderbeauftragte der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes (künftig: Bundesbeauftragter) am 25. November 1991 mit, der Beschwerdeführer sei über 20 Jahre lang als sogenannter inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit geführt worden. Daraufhin wurde sein Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

2. Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren im wesentlichen um die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen war und dem Ministerium für Staatssicherheit wissentlich und in konspirativer Form Informationen erteilt hatte oder ob er lediglich über Mittelspersonen “abgeschöpft” worden war.

Das Arbeitsgericht gab den Kündigungsschutzanträgen statt und verurteilte die beklagte Universität, den Beschwerdeführer als Hochschullehrer weiterzubeschäftigen.

Das Landesarbeitsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung und wies die Klage ab. Die außerordentliche Kündigung sei gemäß Abs. 5 Nr. 2 EV wirksam. Der Beschwerdeführer sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wissentlich als inoffizieller Mitarbeiter “Heiner” für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen. Er habe im Juni 1987 zweimal bei der Hauptabteilung XX/4 des Ministeriums für Staatssicherheit angerufen und jeweils eine Nachricht für den hauptamtlichen Mitarbeiter R.… durchgegeben. Außerdem seien ihm im Jahre 1984 die Verdienstmedaille der Nationalen Volksarmee (NVA) in Gold und die damit verbundene Zuwendung in Höhe von 750 Mark als Auszeichnung des Ministeriums für Staatssicherheit verliehen worden.

Den Zeugen, die die Abschöpfungsversion des Beschwerdeführers im Kern übereinstimmend bestätigt hätten, habe das Gericht keinen Glauben schenken können. Vielmehr sei es in mehreren entscheidungserheblichen Punkten vom Gegenteil ihrer Bekundungen überzeugt. Zwei Vermerke über je einen Anruf von “IM Heiner für Klaus” ließen nur den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer der Anrufer gewesen sei. Die Verleihung der NVA-Medaille in Gold habe der Zeuge R.…, damals hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Die damit verbundene Geldzahlung sei dem Beschwerdeführer als Zuwendung des Ministeriums für Staatssicherheit erkennbar gemacht worden.

Die Bewertung des Bundesbeauftragten, nach der eine über viele Jahre als inoffizieller Mitarbeiter geführte Person nicht bloß abgeschöpft worden sein könne, habe das Gericht hingegen nicht übernehmen können. Die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen seien nicht zwingend. Die Abschöpfungsversion lasse sich nicht von vornherein ausschließen. Es gebe plausible Erklärungen dafür, daß Personen zwar als inoffizielle Mitarbeiter registriert, in Wahrheit aber nur abgeschöpft worden seien. Der gutachtliche Teil der Auskunft des Bundesbeauftragten scheine auf einer Überschätzung der Validität der Akten des Ministeriums für Staatssicherheit zu beruhen.

Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht lediglich abgeschöpft worden. Für seine Version spreche zwar, daß er sich öffentlich darauf festgelegt und bis zuletzt daran festgehalten habe. Er habe damit sein Ansehen aufs Spiel gesetzt, obwohl er damit habe rechnen müssen, daß der Bundesbeauftragte Unterlagen über seine Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter auffinden würde. Die darauf gestützten Zweifel seien aber durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme entkräftet worden. Insgesamt habe das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung den Grad an Gewißheit erlangt, der Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie vollkommen auszuschließen.

Angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Ministerium für Staatssicherheit erscheine ein Festhalten am Arbeitsverhältnis für die Beklagte als unzumutbar im Sinne von Abs. 5 Nr. 2 EV. Dies bedürfe angesichts der herausgehobenen Stellung, die der Beschwerdeführer als Hochschullehrer und darüber hinaus als Rektor der Beklagten innegehabt habe, kaum noch näherer Ausführungen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit komme es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit anderen Menschen konkret geschadet habe. Das Fehlen einer solchen Schädigung könne den Kläger angesichts seiner Leitungsposition bei der Beklagten im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen nicht entlasten. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die demokratische Legitimation und die rechtsstaatliche Verfassung des öffentlichen Dienstes setze zuvörderst die politische Integrität der Personen voraus, die Führungspositionen besetzten. Eine Person, die für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei, könne deshalb auch dann kein Führungsamt bekleiden, wenn ihr nicht nachgewiesen werden könne, daß sie durch diese Tätigkeit andere Menschen geschädigt habe.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Landesarbeitsgericht mache die Stasi-Unterlagen zum entscheidenden Beweismittel, obwohl die Zeugen deren Inhalt nicht bestätigt hätten. Im Kern stütze das Gericht seine Wertung auf nichts anderes als die von ihm an anderer Stelle der Urteilsbegründung in ihrer Beweiskraft kritisierten Auskünfte des Bundesbeauftragten. Er werde durch das angefochtene Urteil zum bloßen Objekt der Verwertung von Akten eines Unrechtsorgans der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemacht. Das Urteil erscheine insoweit willkürlich, als es sich mit den korrekten Grundsätzen der Beweisführung bei privaten Urkunden, wie sie vom Arbeitsgericht erster Instanz aufgestellt worden seien, nicht auseinandergesetzt habe. Trotz inhaltlich gegenteiliger Aussagen der Stasi-Zeugen werde die Richtigkeit der Akten aus der Unglaubwürdigkeit dieser Zeugen abgeleitet. Sämtliche Zeugen hätten ausdrücklich bestätigt, daß er nicht mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet habe, sondern über Mittelspersonen abgeschöpft worden sei. Selbst wenn man unterstelle, daß die Zeugen R.… und W.… unglaubwürdig seien, so könne diese Feststellung nur zu dem Ergebnis führen, daß das beklagte Land beweisfällig geblieben sei. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts seien insofern nicht nur unlogisch, sie offenbarten auch, daß den rechts- und verfassungswidrig gewonnenen personenbezogenen Informationen des Bundesbeauftragten in Wahrheit doch ein eigenständiger Beweiswert zugemessen worden sei.

Willkürlich sei auch, daß das Gericht keinerlei Interessenabwägung vornehme und die vom Gesetz geforderte Unzumutbarkeit allein aus der hohen Stellung des Beschwerdeführers als Hochschullehrer und früherer Rektor ableite. Die Schwere der Verstrickung des Beschwerdeführers und das Ausmaß seiner Verantwortung würden nicht erörtert. Das Gericht verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens, indem es außer Betracht lasse, daß der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Inhalts der Stasi-Unterlagen nach so langer Zeit kaum hätte nachweisen können.

Abs. 5 Nr. 2 EV sei wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift zwingend eine Entlassung und damit praktisch ein lebenslanges Berufsverbot in den Fällen vorschreibe, in denen der Betroffene in gehobener Stellung tätig sei. Jedenfalls sei die Vorschrift verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers stattzufinden habe, in die das Ausmaß der Verstrickung, die Dauer und der Zeitpunkt der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, eine etwaige Schädigung von Mitbürgern und etwaige systemkritische Aktivitäten einfließen müßten.

Das Landesarbeitsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des Abs. 5 Nr. 2 EV Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes verkannt. Für die Interpretation des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit komme der Intensität und dem Ausmaß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit und den sich daraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen für Dritte entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Des weiteren komme es auch darauf an, wie der Beschwerdeführer sein Amt als Rektor der Humboldt-Universität, in das er am 3. April 1990 gewählt worden sei, ausgeübt habe. Er habe dies mit großem Engagement und Erfolg getan. Auch nach dem Beitritt habe er sich jederzeit loyal gegenüber dem Grundgesetz und seinem öffentlichen Dienstherrn verhalten. Er habe sich fachlich hervorragend bewährt und keine Zweifel an seiner persönlichen Eignung aufkommen lassen. Seine Amtsausübung nach dem 3. April 1990, aber auch sein Verhalten seit seiner amtlichen Bestellung zum Direktor der Sektion ab 1980 hätten zu einer breiten öffentlichen Welle der Solidarität für ihn geführt. Der akademische Senat und das Konzil hätten sein Verbleiben im Amt als Rektor und Hochschullehrer als zumutbar, ja sogar als notwendig angesehen.

Er habe auch seine Tätigkeit als Hochschullehrer unbeanstandet und jederzeit loyal seinem Dienstherrn gegenüber ausgeübt. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit dürfe nicht nur seine Tätigkeit bis zum Ausspruch der Kündigung berücksichtigt werden, vielmehr müsse darüber hinaus ein prognostisches Persönlichkeitsurteil abgegeben werden, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit künftig ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar erscheine. Hierbei komme es nicht nur auf die subjektive Auffassung des öffentlichen Dienstherrn an. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei eine Entscheidung zu treffen, die auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Ausspruch einer geplanten fristlosen Kündigung Rechnung trage.

Durch den konkreten Ablauf des Verfahrens und durch das Vorgehen des Landesarbeitsgerichts seien seine Menschenwürde verletzt und seine berufliche Existenz als Theologe vernichtet worden. Er werde keine angemessene Beschäftigung mehr finden.

Schließlich sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht hätte darauf hinweisen müssen, daß es von den rechtlichen Grundsätzen der Beweisführung habe abweichen wollen. Dann hätte der Beschwerdeführer weiteres zu seiner Entlastung vortragen und Beweise insbesondere durch Leumundszeugen anbieten können.

4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen.

a) Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Verfassungsbeschwerde sei jedenfalls unbegründet. Von einer Verletzung der Menschenwürde in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip könne keine Rede sein, wenn Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der Beweiswürdigung von einem Gericht mit berücksichtigt würden. Das Landesarbeitsgericht habe keineswegs ungeprüft den Inhalt solcher Akten seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Es sei in freier Beweiswürdigung zu einem zumindest vertretbaren Ergebnis gelangt. Ebensowenig sei die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit habe es die herausgehobene Stellung des Beschwerdeführers als Hochschullehrer und Rektor gewürdigt und eine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchgeführt.

b) Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zu den Sonderkündigungstatbeständen erläutert und den Standpunkt vertreten, das angegriffene Urteil stehe damit im Einklang.

c) Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, verfassungsrechtliche Bedenken gegen Abs. 5 Nr. 2 EV bestünden nicht, wenn eine eingehende Einzelfallprüfung vorgenommen werde.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wendet. Insofern sind schon nach dem Beschwerdevorbringen Grundrechtsverletzungen nicht ersichtlich. Zulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen, soweit sie das Urteil des Landesarbeitsgerichts angreift. Der Beschwerdeführer hat es zwar innerhalb der Beschwerdefrist nicht vollständig vorgelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen läßt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, inwiefern er sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt sieht.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das angegriffene Berufungsurteil verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

I.

Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

1. Dieses Grundrecht schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Diese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 84, 133 ≪146≫; 92, 140 ≪150≫).

Soweit es um Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine ergänzende Regelung. Er knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) und verlangt deren gleichmäßige Handhabung. Geeignet im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Zur Eignung gehören darüber hinaus die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪151≫).

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, die die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt, greift in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ein.

2. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

a) Er hat eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Die Arbeitsplatzwahl kann ebenso wie die anderen Gewährleistungen des Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz beschränkt werden. Die Anforderungen hierfür sind höher als bei Regelungen der Berufsausübung. Gerechtfertigt ist eine Einschränkung jedenfalls dann, wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls sie erfordern (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪151 f.≫) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet worden ist. Zu den Gemeinwohlgründen gehören insbesondere die Belange, denen Art. 33 Abs. 2 GG mit den Anforderungen an den Zugang zum öffentlichen Dienst Rechnung trägt. Diese gelten auch dann, wenn – wie hier – auf der Grundlage des Einigungsvertrages die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen im Rahmen der Entscheidung über die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses nachgeholt wird.

Das Urteil stützt sich auf Absatz 5 Nr. 2 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages (künftig: Abs. 5 Nr. 2 EV). Diese Vorschrift genügt den genannten Anforderungen. Sie verfolgt ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel im Zusammenhang mit der Überleitung des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik in den der Bundesrepublik Deutschland (Näheres dazu BVerfGE 92, 140 ≪141 f.≫). Ebenso wie Absatz 4 Nr. 1 der Regelung ermöglicht sie es dem Dienstherrn, nachträglich Eignungsanforderungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zu stellen. Anders als dieser Sonderkündigungstatbestand, der eine ordentliche Kündigung für den Fall eines allgemein umschriebenen Eignungsmangels vorsieht, läßt aber der spezielle Tatbestand des Abs. 5 Nr. 2 EV Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit als Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten, wenn die Weiterbeschäftigung des betroffenen Mitarbeiters deshalb unzumutbar erscheint.

Das Ziel, die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer nachträglich zu beenden, wenn sich Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG herausstellen, ist legitim (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪151 f.≫). Dem liegt die Einschätzung zugrunde, daß ein Mitarbeiter, der für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, in der Regel nicht die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 GG für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Diese Einschätzung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß durch eine solche Tätigkeit die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt wird. Darüber hinaus kann sein Verbleiben bei der Bevölkerung Zweifel an der rechtsstaatlichen Integrität des öffentlichen Dienstes hervorrufen. Die systematische und umfassende Ausforschung der eigenen Bevölkerung mit nachrichtendienstlichen Mitteln war ein besonders abstoßendes Herrschaftsinstrument des Einparteiensystems. Wer sich daran als inoffizieller Mitarbeiter beteiligte, konnte in die Lage kommen, sein gesamtes persönliches Umfeld – Familienmitglieder, Nachbarn und Berufskollegen eingeschlossen – zu bespitzeln und heimlich Abträgliches über sie an die Sicherheitsorgane zu berichten. Die Folgen für die Betroffenen waren für die Informanten nicht absehbar. Sie konnten bis zur Vernichtung der beruflichen Existenz und zu Freiheitsentzug reichen und sogar Familienmitglieder des Denunzierten erfassen. Die Verpflichtung wurde in der Regel freiwillig, häufig mit Blick auf bestimmte Vorteile und finanzielle Zuwendungen, übernommen.

Die Kündigungsvorschrift ist geeignet und erforderlich, ihr Ziel zu erreichen. Sie ist den Beschäftigten auch zuzumuten, obwohl diese der Verlust ihres Arbeitsplatzes in der Regel schwer trifft. Die von ihnen persönlich zu verantwortende Belastung durch ihre frühere Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit wiegt so schwer, daß mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG die Rechtsfolgen des Abs. 5 Nr. 2 EV grundsätzlich hinzunehmen sind. Das ist schon deswegen nicht unverhältnismäßig, weil die Unzumutbarkeitsklausel eine schematische Handhabung des Kündigungsrechts ausschließt. Die Vorschrift verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Würdigung, bei der neben der konkreten Belastung für den Arbeitgeber auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen ist.

b) Auslegung und Anwendung des Abs. 5 Nr. 2 EV durch das Landesarbeitsgericht sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

aa) Bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte allerdings der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung zu tragen. Geht es um die Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst, so müssen sie den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird.

Im Lichte der genannten Verfassungsnormen darf auch bei der Auslegung von Abs. 5 Nr. 2 EV die erkennbare Absicht des Gesetzgebers nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht ein Kündigungsgrund im Sinne dieser Vorschrift festgestellt wird (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪154≫). Auch dabei muß im Einzelfall geprüft werden, ob ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar erscheint.

Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪153≫). Insbesondere ist die Feststellung und Würdigung der Tatsachen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit war, muß das Bundesverfassungsgericht daher von den Feststellungen der Arbeitsgerichte ausgehen.

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landesarbeitsgericht nicht verkannt, daß die von ihm festgestellte frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als inoffizieller Mitarbeiter für sich allein nicht ausreicht, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr hat es unter Würdigung der näheren Umstände des Einzelfalles geprüft, ob es der Beklagten des Ausgangsverfahrens zuzumuten ist, ihn als Hochschullehrer weiterzubeschäftigen.

In erster Linie hat es dabei die herausgehobene Stellung des Beschwerdeführers als Hochschullehrer und Rektor berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß es diesem Gesichtspunkt überragende Bedeutung beigemessen hat. Es liegt nahe, bei der Beantwortung der Frage, ob die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zumutbar ist, in erster Linie die von ihm im Zeitpunkt der Kündigung wahrgenommene Stellung oder Funktion in den Blick zu nehmen. Je höher deren Bedeutung ist, desto weniger kann dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters des Ministeriums für Staatssicherheit zugemutet werden.

Hochschullehrer sind davon nicht ausgenommen. Die in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Eignungsmerkmale beziehen sich auch auf sie. Das gilt auch für ihre Einstellung zur Wertordnung des Grundgesetzes. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG). Nach § 21 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes sollen die Studenten durch Lehre und Studium zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischem und sozialem Handeln befähigt werden. Hochschullehrer müssen diesem Auftrag glaubwürdig gerecht werden können.

Zum anderen kann die Weiterbeschäftigung eines akademischen Lehrers auch unzumutbar sein, wenn dessen Ansehen nachhaltig beeinträchtigt ist. Der Ruf einer Hochschule hängt nicht zuletzt von der Reputation ab, die ihre Professoren bei Studenten, im Kollegium und in der Öffentlichkeit genießen. Eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit führt zu einem weitreichenden Ansehensverlust. Auch aus diesem Grunde ist es nicht zu beanstanden, daß das Landesarbeitsgericht in der herausgehobenen Stellung des Beschwerdeführers einen wesentlichen Grund für die Unzumutbarkeit seiner Weiterbeschäftigung erblickt hat. In diesem Zusammenhang war auch die seinerzeit in der Öffentlichkeit stark beachtete Position des Beschwerdeführers als Rektor von Bedeutung.

Einzelne Vorgänge oder Betätigungen, durch die anderen Personen konkreter Schaden zugefügt wurde, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht festgestellt. Es würdigt das Verhalten des Beschwerdeführers aber dahin, daß er wissentlich und konspirativ mit dem Ministerium für Staatssicherheit zusammengearbeitet und die Auszeichnung für verdienstvolle Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden in Kenntnis ihrer Bedeutung angenommen habe.

cc) Dem Beschwerdeführer ist allerdings einzuräumen, daß das Landesarbeitsgericht die Frage der Zumutbarkeit insgesamt recht pauschal beantwortet und die beklagte Hochschule nicht veranlaßt hat, konkret darzulegen, weshalb eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers für sie unzumutbar gewesen wäre. Dazu hätte auch deshalb Anlaß bestanden, weil sich der Akademische Senat und das Konzil der Humboldt-Universität Ende November 1991 – wenn auch nur mit Blick auf das Schreiben des Bundesbeauftragten vom 25. dieses Monats – für den Beschwerdeführer ausgesprochen hatten.

Insgesamt tragen diese Einwände jedoch nicht so weit, daß eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes festgestellt werden könnte. Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unzumutbarkeit durch das Gericht lassen noch nicht erkennen, daß es Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt hätte. Die herausgehobene Funktion des Beschwerdeführers und die öffentliche Beachtung seiner Tätigkeit als Rektor waren allgemein bekannt. Wenn das Gericht angesichts dieser Stellung eine wissentliche und konspirative Tätigkeit des Beschwerdeführers als hinreichend erachtet, um sein weiteres Verbleiben im Amt für die Hochschule als unzumutbar anzusehen, so hält sich diese Wertung noch im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung des Abs. 5 Nr. 2 EV. Wie die Belastung des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit und die mit seiner Weiterbeschäftigung als Hochschullehrer verbundenen Schwierigkeiten für die beklagte Hochschule im einzelnen zu würdigen sind, muß grundsätzlich Sache des Landesarbeitsgerichts bleiben.

II.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in anderer Hinsicht nicht in seinen Grundrechten.

1. Zu Unrecht sieht er seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) dadurch verletzt, daß das Landesarbeitsgericht die Unterlagen des Bundesbeauftragten als entscheidendes Beweismittel verwertet hat. Die Rüge, daß es ihn damit zum bloßen Objekt der Verwertung von Akten eines Unrechtsorgans gemacht habe, geht schon in der Sache fehl. Das Landesarbeitsgericht hat die Wertung des Bundesbeauftragten nicht übernommen. Einzelnen Unterlagen, die dieser vorgelegt hat, hat es lediglich indizielle Bedeutung zugemessen. Von einer unkritischen Übernahme dieser Unterlagen durch das Gericht kann daher keine Rede sein. Im übrigen stehen einer prozessualen Verwertung von Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit im Rahmen einer freien Beweiswürdigung durch das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen.

2. Ebensowenig wird Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot durch die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts verletzt. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise mißdeutet wird. Von einer willkürlichen Mißdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫). Entsprechendes gilt für die Handhabung beweisrechtlicher Grundsätze und der Beweiswürdigung im einzelnen.

Daran gemessen verletzt die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landesarbeitsgericht das Willkürverbot nicht. Es trifft zwar zu, daß aus der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen nicht das Gegenteil dessen folgt, was er ausgesagt hat. Aber es ist denkgesetzlich nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aus dem Aussageverhalten eines Zeugen Schlüsse zieht, die über das Ausgesagte hinausgehen, und daraus Anhaltspunkte für gegenteilige Feststellungen gewinnt. Jedenfalls sind die Gründe, die das Landesarbeitsgericht für seine dahingehende Beweiswürdigung anführt, frei von Willkür. Es schließt aus zahlreichen Einzelangaben der Zeugen sowie aus der Art und Weise, wie sie ihre Aussagen vorgebracht und teilweise im Prozeßverlauf variiert haben, auf ihr Bemühen, den Beschwerdeführer zu decken. Die Beweisfrage betrifft einen Vorgang, den die Zeugen aus ihrer eigenen Tätigkeit als hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit kennen mußten. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest als vertretbar, daß das Gericht die Unglaubhaftigkeit zahlreicher Einzelangaben als Bekräftigung von Indizien ansieht, die in die gegenteilige Richtung deuten.

3. Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

a) Diese Verfassungsnorm verlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Sie ist aber verletzt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Daher kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 84, 188 ≪190≫ m.w.N.).

b) Daran gemessen ist die Verfahrensweise des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war, stand im Mittelpunkt des Prozesses. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Beschwerdeführer keineswegs sicher sein, daß das Gericht den von ihm benannten Zeugen folgen und den Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit keinerlei Beweiswert beimessen würde. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte daher für ihn Anlaß bestanden, weitere Beweismittel zu seiner Entlastung zu benennen. Das Gericht war deswegen nicht verpflichtet, seine – vorläufige – Beweiswürdigung während des Verfahrens offenzulegen, um ihm Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben.

 

Unterschriften

Seidl, Grimm, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas, Hömig, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084321

BVerfGE, 189

NJW 1997, 2305

EuGRZ 1997, 274

NVwZ 1997, 989

NZA 1997, 935

MDR 1997, 945

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