Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 21.09.2016; Aktenzeichen 10 ABR 48/15)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die im Jahr 2014 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die gerichtliche Entscheidung verstoße gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

II.

Rz. 2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.

III.

Rz. 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13625610

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