Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 15.02.2012; Aktenzeichen I B 7/11)

FG München (Urteil vom 30.11.2010; Aktenzeichen 2 K 2315/08)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Gerhardt, Hermanns, Müller

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6980297

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