Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bzgl des Senatsurteils zum Atomausstieg (BVerfGE 143, 246). Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses

 

Normenkette

BVerfGG § 35; AtGÄndG 13

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 20.12.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2821/11)

BVerfG (Urteil vom 06.12.2016; Aktenzeichen 1 BvR 2821/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG im Nachgang zum Urteil des Senats vom 6. Dezember 2016 zum beschleunigten Atomausstieg (BVerfGE 143, 246). Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die in Nummer 1 der Entscheidungsformel festgestellte Verletzung des Eigentumsgrundrechts durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl I S. 1122; im Folgenden: 16. AtG-Novelle) offensichtlich perpetuiert statt behoben werde, und überdies die Novelle nicht in Kraft getreten sei.

I.

Rz. 2

Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Den Antragstellerinnen fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsanordnung. Der Antrag auf Maßnahmen nach § 35 BVerfGG wirft im Wesentlichen die gleichen Fragen auf wie die unter anderen von den hiesigen Antragstellerinnen erhobene Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1550/19. Mit dieser haben die Antragstellerinnen Erfolg. Der Beschluss des Senats im Verfassungsbeschwerdeverfahren klärt, dass die 16. AtG-Novelle nicht in Kraft getreten ist. Damit steht zum einen fest, dass der Gesetzgeber weiterhin zur Neuregelung verpflichtet ist, um die bereits im Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellte Grundrechtsverletzung zu beheben. Zum anderen ist geklärt, dass bislang weder die im nicht in Kraft getretenen § 7f Abs. 1 Satz 3 AtG statuierte Bemühensobliegenheit noch der dort geregelte Anspruchsausschluss wirksam sind, so dass die Regelungen die Antragstellerinnen gegenwärtig nicht belasten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14215301

BVerfGE 2021, 418

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