Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen 318 S 225/96)

AG Hamburg (Urteil vom 07.08.1996; Aktenzeichen 21a C 653/96)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Prämiengestaltung bei privaten Unfallversicherungen.

A.

I.

Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 1976 mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: Beklagte), einen Unfallversicherungsvertrag. Mit Wirkung ab März 1989 vereinbarte er im Wege der Anschlussversicherung einen neuen Unfallversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren; dem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. Die Jahresprämie betrug zu Beginn der Vertragslaufzeit 488 DM und erhöhte sich im Jahre 1996 auf 504,30 DM.

Nach Ablauf des Monats Februar 1996 stellte der Beschwerdeführer die Prämienzahlungen ein und verklagte die Versicherung auf Rückzahlung der seiner Ansicht nach wucherisch überhöhten Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 2.668,49 DM. Die Klage stützte er auf § 138 BGB, wobei er geltend machte, dass die Beklagte nur rund ein Drittel der Prämienleistungen für die Regulierung von Versicherungsfällen aufwende und der übrige Teil im Unternehmen verbleibe. Die Prämie sei wucherisch überhöht, ihre Vereinbarung sittenwidrig. Die Beklagte schulde ihm daher die Rückzahlung von zwei Dritteln der geleisteten Prämien als einer ungerechtfertigten Bereicherung. Hilfsweise verlangte er die Angabe der Kosten- und Gewinnanteile, welche die Beklagte in Bezug auf den Unfallversicherungsvertrag für die von ihr erbrachten Dienstleistungen kalkuliert bzw. tatsächlich verwendet und erzielt habe. Er begründete den Auskunftsanspruch mit der Auffassung, ihm stehe ein Leistungsanspruch auf Auskehrung überschüssiger Gewinnanteile zu, den er nach Erteilung der verlangten Auskünfte näher berechnen könne.

II.

1. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) bestehe nicht, denn der Wuchertatbestand des § 138 BGB sei nicht gegeben. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstelle, die Markttransparenz fehle insgesamt, weil auch die Mitbewerber der Beklagten ihre Kalkulation nicht offen legten, sei dies kein Grund, den Vertrag als wucherisch einzuordnen. Die Risiken, für die der Versicherer einzustehen habe, seien bei Vertragsschluss nicht absehbar. Auch auf § 138 Abs. 2 BGB könne der Anspruch nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar aggressive Werbemethoden der Beklagten, trage hinsichtlich seines eigenen Entschlusses, mit der Beklagten einen Vertrag zu schließen, aber nichts Konkretes vor. Der auf Auskunft über die Gewinn- und Kostenanteile gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren sei vertraglich nicht vereinbart und auch gesetzlich nicht geregelt.

2. Das Landgericht wies die Berufung zurück (vgl. LG Hamburg, VersR 1998, S. 225 ff.). Der Unfallversicherungsvertrag sei nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, da der Beschwerdeführer das für den Wuchertatbestand neben dem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen erforderliche vorsätzliche Ausnutzen einer Zwangslage durch den von dem Missverhältnis begünstigen Vertragspartner nicht hinreichend dargelegt habe.

Das behauptete „strukturelle Verhandlungsungleichgewicht” führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrags. Solange nicht dargelegt sei, dass die Beklagte in unlauterer Weise den Beschwerdeführer von der Einholung von Auskünften abgehalten oder ihn falsch beraten habe, lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht vor. Der Versicherungsvertrag sei auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Vornehmlich könne sich die Sittenwidrigkeit eines Vertrages aus seinem Rechtscharakter als wucherähnliches Geschäft ergeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Abschluss von Konsumentenkreditverträgen sei ein krasses Missverhältnis anzunehmen, wenn die von dem Kredit- oder Leasingnehmer zu erbringende Leistung etwa doppelt so hoch sei wie das verkehrsübliche Äquivalent. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Sein Vorbringen, wonach einzelne von etwa 100 Unternehmen in der betreffenden Sparte deutlich niedrige Prämien verlangten, reiche hierfür nicht aus. Die Beklagte habe im Vertrag die Prämie nach festen Sätzen aufgeschlüsselt. Entsprechende Sätze hätte der vom Bund der Versicherten unterstützte Kläger bei anderen Versicherungsunternehmen erfragen und vortragen können, habe dies jedoch nicht getan. Schließlich könne der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, dass es auf dem deutschen Markt der Unfallversicherungsunternehmen 1989 eine „Konkurrenz”, aber keinen „wirklichen Wettbewerb” gegeben habe. Eine allgemeine Kontrolle der Angemessenheit von Preisen möge im Kartellrecht notwendig sein, liege dem bürgerlichen Recht aber fern.

Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich weder aus den Vorschriften des Auftragsrechts noch aus allgemeinen Grundsätzen. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei dem geltenden Zivilrecht fremd. Zahlungsansprüche, zu deren Geltendmachung die begehrten Auskünfte dienen könnten, seien mangels vertraglicher Vereinbarung oder sonstiger Rechtsgrundlagen nicht gegeben. Das gelte auch im Hinblick auf einen im Ansatz möglichen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

III.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Das Grundrecht der Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG fordere einen umfassenden Interessenausgleich anhand zivilrechtsimmanenter Gerechtigkeitsstandards. Im vorliegenden Fall gehe es um die Äquivalenz der wechselseitigen Hauptleistungspflichten, die indes – anders als die Hauptleistungspflichten der meisten bürgerlichrechtlichen Verträge – im Versicherungsverhältnis äußerst komplex strukturiert seien. Die Erfassung einer Äquivalenzstörung sei hier nicht lediglich am allgemeinen Entgeltniveau auszurichten, vielmehr müsse sie die Festlegung des Entgelts auch innerhalb des allgemeinen Marktgeschehens nachvollziehen. Zudem fordere der Gleichheitssatz eine willkürfreie Anwendung und Fortbildung des Vertragsrechts. Gerade in einem unvollkommen geregelten Bereich wie dem des Versicherungsrechts ergebe sich hieraus die Pflicht der Gerichte, sich an den zivilrechtsimmanenten Gerechtigkeitsstandards zu orientieren.

Die Zivilgerichte hätten daher nicht zu der Schlussfolgerung kommen dürfen, dem Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen sei im Bereich des Versicherungswesens durch die Gesetzgebung und die Tätigkeit der Versicherungsaufsicht hinreichend Rechnung getragen. Insbesondere sei die Versicherungsaufsicht zur Verteidigung individueller Rechtspositionen nicht hinreichend geeignet.

2. Die angegriffenen Urteile beruhten auf einer grundsätzlichen Verkennung des Grundrechts auf Vertragsfreiheit.

Die allein auf den hergebrachten Vorstellungen von Wucher aufbauende Inhaltskontrolle ergebe sich aus einer unzulänglichen Erfassung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses. Die Gerichte hätten es versäumt, den Preis der vertragsgegenständlichen Leistung als der für das Äquivalenzverhältnis maßgeblichen Größe offen zu legen. Die Prämie sei nicht als Preis für denkbare Leistungen des Versicherers zur Schadensregulierung zu definieren, denn ihr größerer Anteil stelle sich als Rücklage für den Schadensfall dar und sei daher treuhänderisch zu verwalten. Allein diese Dienstleistung des Versicherers lasse sich marktwirtschaftlich mit einem Preis bewerten. Mangels Offenlegung des hierauf entfallenden Prämienanteils sei der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, die Leistung des Versicherers zu bewerten. Eine durch Wettbewerb geförderte Preisbildung finde damit am Markt nicht statt. Die mangelnde Transparenz der Prämienkalkulation führe zugleich zu der Unmöglichkeit, selbst völlig überhöhte Gegenleistungen zu erkennen. Da sich ein Marktpreis nicht bilden könne, liege das allgemeine Entgeltniveau, an dem die Ausgangsgerichte ihre Prüfung orientiert hätten, erheblich zu hoch. Eine Überhöhung im Einzelfall könne daher nie nachgewiesen werden.

Indem die Versicherten den Versicherern durch die Prämienzahlung erhebliche Kapitalbeträge an die Hand gäben, die unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Grundsätze für die Schadensregulierung nicht benötigt würden, komme es zu systemwidrigen Vermögensverschiebungen. Die so erzielten Gewinne ließen sich durch Vorsorge für künftige Schadensfälle nicht rechtfertigen; selbst bei vorsichtigster Kalkulation werde nur ein Drittel der Prämien für Deckung und Rücklagen gebraucht.

IV.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, der Bund der Versicherten sowie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft Stellung genommen.

1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Versicherungsvertrag sei mit der herrschenden Meinung sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts als gegenseitiger Vertrag anzusehen, in dem Gefahrtragung und Prämie synallagmatisch miteinander verknüpft seien; die von dem Beschwerdeführer vertretene Theorie einer treuhänderischen Geschäftsbesorgung durch den Versicherer sei weder mit dem geltenden Recht noch mit der Vertragswirklichkeit zu vereinbaren. In dem betreffenden Bereich des Versicherungswesens sei im Übrigen bei Untersuchungen ein funktionierender Wettbewerb festgestellt worden; zudem würden in der einschlägigen Presse ausführliche Leistungs- und Prämienvergleiche veröffentlicht. Der Kunde könne sich damit durchaus einen Überblick über die verlangten Prämien verschaffen. Der Verfassungsbeschwerde liege zudem die grundsätzlich unrichtige Auffassung zugrunde, die Preisfreiheit sei von vornherein auf einen objektiv gerechtfertigten Preis, was immer darunter zu verstehen sei, beschränkt.

2. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen führt unter anderem aus, in der Verfassungsbeschwerde werde unterstellt, dass eine bestimmte Schadensquote und ein bestimmter Verwaltungskostensatz bei jedem Versicherungsunternehmen in gleicher Weise geradezu naturgesetzlich vorgegeben seien. Dies entspreche nicht den Erfahrungen der Aufsichtsbehörde. Vielmehr bestünden deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen, gerade auch hinsichtlich der Kosten.

3. Der Bund der Versicherten meint, die angegriffenen Urteile beruhten auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung des Grundrechts der Vertragsfreiheit für Auslegung und Anwendung von § 138 BGB.

4. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vertritt die Auffassung, schon eine vertragliche Disparität sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer bleibe auch den Beweis für seine These schuldig, es fehle auf dem Gebiet der Unfallversicherung an einem funktionierenden Wettbewerb.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in einem seiner Grundrechte.

I.

Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

1. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die eigenbestimmte Gestaltung der Rechtsverhältnisse ist ein Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 274 ≪328≫; 72, 155 ≪170≫; stRspr), die ihre Grenzen allerdings in der Entfaltungsfreiheit anderer findet. Privatautonomie setzt voraus, dass die Bedingungen der Selbstbestimmung des Einzelnen auch tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪254 f.≫). Um dies zu sichern, bedarf die Privatautonomie der Ausgestaltung in der Rechtsordnung.

Maßgebliches rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen, wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 103, 89 ≪100≫).

Ausnahmen hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn auf Grund erheblich ungleicher Verhandlungspositionen der Vertragspartner einer von ihnen ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann; dann ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtsposition der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ≪232≫; 103, 89 ≪100 f.≫). Gleiches gilt, wenn die Schwäche eines Vertragspartners durch gesetzliche Regelungen bedingt ist. Der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG führt dann zu einer Pflicht des Gesetzgebers, für eine rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt (vgl. im Einzelnen BVerfG, NJW 2005, S. 2363 ≪2366 ff.≫; BVerfG NJW 2005, S. 2376 ≪2377 ff.≫).

2. Allerdings kann der Gesetzgeber nicht für alle Situationen Vorsorge treffen, in denen das Verhandlungsgleichgewicht mehr oder weniger beeinträchtigt ist. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit darf ein Vertrag nicht bei jeder Störung des Verhandlungsgleichgewichts nachträglich in Frage gestellt oder korrigiert werden (vgl. BVerfGE 89, 214 ≪232≫).

Wenn der Gesetzgeber davon absieht, zwingendes Vertragsrecht für bestimmte Lebensbereiche oder für spezielle Vertragsformen zu schaffen, bedeutet dies keineswegs, dass die Vertragspraxis dem freien Spiel der Kräfte und insbesondere dem Machteinsatz durch eine Seite unbegrenzt ausgesetzt wäre. Vielmehr greifen dann ergänzend zivilrechtlichen Generalklauseln ein, vor allem die §§ 138, 242, 315 BGB. Gerade bei der Konkretisierung und Anwendung dieser Generalklauseln sind die Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪206≫). Der entsprechende Schutzauftrag der Verfassung richtet sich hier an den Richter, der den objektiven Grundentscheidungen der Grundrechte in Fällen gestörter Vertragsparität mit den Mitteln des Zivilrechts Geltung zu verschaffen hat (vgl. BVerfGE 81, 242 ≪255 f.≫).

3. Nach diesen Maßstäben sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Fachgerichte haben den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag weder wegen Vereinbarung einer wucherisch überhöhten Prämie noch aus anderem Grund für sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB gehalten. Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Die der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden entgegenstehenden Rechtsansichten sind verfassungsrechtlich nicht tragfähig.

Die Beschwerdebegründung geht dahin, in Ermangelung eines funktionierenden Wettbewerbs könne das allgemeine Preisniveau hier kein Maßstab für die Angemessenheitsprüfung von Leistung und Gegenleistung sein. Zudem hätten die Gerichte das vertragliche Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis nicht zutreffend erfasst. Wirtschaftlich gesehen sei die Versicherungsprämie kein Preis, da ihr überwiegender Teil von den Versicherern treuhänderisch verwaltet werde; lediglich der als Entgelt für die Dienstleistungen der Versicherer gedeckte Teil der Prämien ließe sich marktwirtschaftlich als ein Preis verstehen. Diesen Annahmen kann nicht gefolgt werden.

a) Der Verfassungsbeschwerde liegt die Rechtsansicht zugrunde, bei einem Unfallversicherungsvertrag wie dem des Beschwerdeführers handele es sich – entgegen der herrschenden Auffassung, auf der auch die angegriffenen Urteile beruhen – nicht um ein synallagmatisches Verhältnis zwischen Beitragszahlung durch den Versicherungsnehmer einerseits und Übernahme eines bestimmten Lebensrisikos (Unfallfolgen) durch den Versicherer andererseits, sondern um eine Art Treuhandverhältnis, bei dem die – allein entgeltfähige – Leistung des Versicherers in der Verwaltung des ihm zu diesem Zweck von dem Versicherungsnehmer treuhänderisch zur Verfügung gestellten Geldes bestehe. Diese Rechtsauffassung dürfte schon einfachrechtlich nicht haltbar sein. Sie ist jedenfalls verfassungsrechtlich nicht geboten.

aa) Anders als bei der Lebensversicherung, für die das Bundesverfassungsgericht aber auch keine Treuhandlösung anerkannt hat (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ≪2379≫), soll bei der Unfallversicherung kein Kapital anwachsen, sondern es soll ein konkret definiertes Risiko durch die Aussicht auf eine bestimmte Leistung bei Risikoverwirklichung abgedeckt werden. Diese Leistung wird ihrer Höhe nach nicht davon beeinflusst, wie gut der Unfall-Versicherer wirtschaftet. Anders ist die Lage bei der kapitalbildenden Lebensversicherung, bei der die Überschussbeteiligung von der Art des Wirtschaftens des Versicherers mit den ihm überlassenen Prämien abhängt. Der von den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB 88) bestimmte Versicherungsvertrag des Beschwerdeführers bietet dementsprechend auch keinerlei Anknüpfungspunkte für ein Verständnis des Vertrags als Treuhandverhältnis; während die Hauptleistungspflicht des Versicherers in § 1 I AUB als „Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen,” beschrieben wird, ergibt sich die Beitragszahlungspflicht des Beschwerdeführers aus § 5 AUB 88.

bb) Die Auslegung des Unfallversicherungsvertrags des Beschwerdeführers im Sinne eines Geschäftsbesorgungs- oder Treuhandvertrags ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Das Verständnis des streitgegenständlichen privaten Unfallversicherungsvertrags als eines Vertrags mit den Hauptleistungspflichten Risikoabsicherung einerseits und Prämienzahlung andererseits, das die Gerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, verstößt nicht gegen den Grundrechtsschutz der Privatautonomie aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Durch das von dem Beschwerdeführer angegriffene Verständnis des Unfallversicherungsvertrags wird keine grundrechtsrelevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers bewirkt, die es ihm unmöglich macht, seine Interessen in privatautonomer Entscheidung angemessen zu verfolgen. Nach seinem eigenen Vortrag im Ausgangsverfahren haben eine Reihe von Versicherern deutlich günstigere Konditionen für Unfallversicherungen angeboten als die Beklagte. Auch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Kostenstrukturen bei vielen Anbietern privater Unfallversicherungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus unterschiedlich gewesen seien. Angesichts der von dem Beschwerdeführer selbst angeführten erheblichen Preisunterschiede hatte er eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten und war keineswegs faktisch gezwungen, zu den Bedingungen der Beklagten abzuschließen. Die von ihm bemängelte Prämienhöhe beruhte danach auf seiner freien Abschlussentscheidung, ohne dass er auf Grund einer strukturellen Überlegenheit der Beklagten genötigt gewesen wäre, sie zu treffen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch ein seine Entscheidungsfreiheit einschränkendes Vorgehen der Beklagten zum Vertragsschluss veranlasst worden wäre. Wie das Amtsgericht und das Landgericht hervorgehoben haben, fehlt es an konkretem Sachvortrag des Beschwerdeführers etwa dazu, dass er durch unlautere Werbemethoden der Beklagten zum Abschluss des Versicherungsvertrags bewogen worden sei.

b) Auch die von dem Beschwerdeführer vertretene These eines grundsätzlich überhöhten Preisniveaus in der Unfallversicherung auf Grund fehlenden Wettbewerbs vermag verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht zu begründen.

aa) Der Beschwerdeführer verkennt, dass es einen objektiven Preis für eine Ware nicht gibt; die Preisbildung erfolgt in einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung vielmehr grundsätzlich nicht unter Gesichtspunkten einer vorgegebenen Angemessenheit, sondern nach dem Prinzip des Ausgleichs von Angebot und Nachfrage. Der Beschwerdeführer verweist allerdings – insoweit zutreffend – darauf, dass eine Preisbildung nach dem marktwirtschaftlichen Prinzip bei strukturell gestörten Wettbewerbsverhältnissen zu versagen droht. Dementsprechend geht die Argumentation des Beschwerdeführers dahin, im Bereich der privaten Unfallversicherung gebe es zwar Konkurrenz zwischen den einzelnen Versicherern, aber keinen funktionierenden Wettbewerb.

Belege dafür ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Seiner Behauptung stehen die eigenen Angaben im Ausgangsverfahren entgegen, mehrere Versicherungsunternehmen hätten bis zu fünffach niedrigere Prämien verlangt als die Beklagte. Nach diesem Vortrag bestanden also erhebliche Preisunterschiede, die den Versicherungsnehmern die Möglichkeit gegeben haben, günstigere Angebote als die der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu wählen. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zuzumuten gewesen, vor Vertragsschluss einen Preisvergleich durchzuführen; dazu hätte er sich auch der Hilfe von Verbraucherschutzorganisationen bedienen oder einen Preisvergleich mittels allgemein zugänglicher Veröffentlichungen vornehmen können.

bb) Verfehlt wäre es im Übrigen, die vom Bundesverfassungsgericht für die kapitalbildende Lebensversicherung getroffenen Feststellungen über Defizite der Funktionsfähigkeit der Versicherungsmärkte (vgl. BVerfG, NJW 2005, S. 2376 ≪2379≫) schlicht auf die Unfallversicherung zu übertragen und bei der Vertragsauslegung maßgebend werden zu lassen. So ist die Transparenz der Leistungsbedingungen bei der Unfallversicherung erheblich besser als bei der Lebensversicherung: Letztlich geht es bei der Unfallversicherung nur um das Verhältnis zwischen dem vereinbarten Risiko und der Höhe der Prämie; demgegenüber führen das Zusammenspiel von Versicherungssumme und Überschussbeteiligung und die diffizilen Wege zur Berechnung der Schlussüberschüsse bei der Lebensversicherung zu erheblichen Intransparenzen, die auch einem leichten Prämienvergleich entgegenstehen. Vor allem aber wird der Unfall-Versicherungsnehmer – anders als der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung – nicht praktisch auf Dauer gebunden. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags und der Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen sind in der Unfallversicherung relativ leicht möglich und sind anders als in der Lebensversicherung nicht mit dem Risiko eines erheblichen Vermögensverlustes verbunden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Unfallversicherung nicht den gleichen Stellenwert für die Existenzsicherung der Bürger hat wie eine kapitalbildende Lebensversicherung. Es mag Gründe für den Gesetzgeber geben, die Stellung der Verbraucher auch im Unfallversicherungsrecht zu stärken; verfassungsrechtlich geboten ist dies nicht.

II.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer vertritt insoweit die Ansicht, er werde im Vergleich zu Vertragsschließenden „anderer Massenverträge” willkürlich ungleich behandelt. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung seiner Behauptung ist schon im Ansatz nicht möglich, da es an einem tauglichen Vergleichsmaßstab fehlt. Es wird nicht ausgeführt, mit welchen „anderen Massenverträgen” der Beschwerdeführer den vorliegenden Unfallversicherungsvertrag vergleichen will.

Sofern der Vortrag dahin zu verstehen sein sollte, dass ein Verstoß gegen das Willkürverbot gerügt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Die Gerichte befinden sich mit ihren Entscheidungen im Einklang mit der herrschenden Meinung und Rechtsprechung. Insbesondere das Landgericht hat sich zudem sehr sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Unter diesen Umständen kann von Willkür keine Rede sein.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1970482

VersR 2006, 961

r+s 2006, 426

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