Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 29.06.2016; Aktenzeichen 1 BvR 1015/15)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Mit Beschluss vom 2. November 2015 ist dem Beschwerdeführer zu 2) Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter zur Wahrnehmung seiner Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren beigeordnet worden.

Rz. 2

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2017 hat der Bevollmächtigte beantragt, den Gegenstandswert auf 300.000 € festzusetzen. Ein Betrag in dieser Größenordnung sei gerechtfertigt, weil die Angelegenheit äußert umfangreich und die Entscheidung des Senats in ihrer Reichweite bundesweit von Bedeutung gewesen sei. Darüber hinaus sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers zu 2) als "extrem hoch" zu bewerten, denn das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz habe zu einem erheblichen Rückgang seiner Einkünfte als selbständiger Wohnungsmakler geführt und ihn damit letztlich "zu einem Hartz-IV-Fall gemacht".

Rz. 3

Die Beschwerdeführer und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, haben davon aber keinen Gebrauch gemacht.

II.

Rz. 4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandwerts der anwaltlichen Tätigkeit sind zum einen die subjektive und besondere objektive Bedeutung des Verfahrens und zum anderen das Maß seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369 f.≫; BVerfGK 20, 336 ≪337 f.≫; stRspr).

Rz. 5

In Anwendung dieser Maßstäbe beträgt der Gegenstandswert bei Entscheidung des Senats nach seiner ständigen Rechtsprechung in der Regel 50.000 €. Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Bevollmächtigten der Beschwerdeführer besteht keine Veranlassung, von diesem Regelwert abzuweichen. Insbesondere spiegelt ein Betrag in dieser Höhe sowohl das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers zu 2) an einem ihm günstigen Ausgang als auch die objektive Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit wider und erscheint auch unter Berücksichtigung von Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seines Bevollmächtigten im konkreten Fall angemessen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10574149

FA 2017, 199

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