Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normenkette
RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
BVerfG (Beschluss vom 27.06.2018; Aktenzeichen 1 BvR 100/15) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.11.2012; Aktenzeichen L 5 KR 78/12) |
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten objektiven Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪367 ff.≫) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.
Fundstellen
Dokument-Index HI12406976 |
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