Verfahrensgang

OLG Hamm (Beschluss vom 28.10.2011; Aktenzeichen I-11 W 83/11)

LG Hagen (Beschluss vom 12.08.2011; Aktenzeichen 4 O 183/11)

 

Tenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2011 – I-11 W 83/11 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung.

1. Der Beschwerdeführer verbüßte eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Im Zeitraum vom 12. September 2008 bis 13. Oktober 2008 war er dabei gemeinsam mit drei weiteren Gefangenen in einem 15,57 m² großen Haftraum, dessen Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, untergebracht. Im Zeitraum vom 13. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 war er in einem 12,57 m² großen Haftraum untergebracht, wobei streitig sind, ob er stets gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen oder zeitweise auch nur mit einem weiteren Gefangenen in diesem Haftraum untergebracht war und ob aufgrund der Verbindung des Haftfensters mit dem Toilettenfenster die Toilettenluft in den Haftraum hineinzog. Im Zeitraum vom 5. April 2009 bis 15. September 2009 war er zumindest zeitweise gemeinsam mit einem weiteren Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht, deren Toilette lediglich durch eine Schamwand abgetrennt war, wobei streitig ist, ob diese Hafträume 7,8 m² oder 9,5 m² groß waren. Im Zeitraum vom 15. September 2009 bis 6. November 2009 war er schließlich wiederum gemeinsam mit zwei weiteren Gefangenen in einem 12,57 m² großen Haftraum untergebracht.

2. Aufgrund dieser Unterbringungssituation beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung gegen das Land Nordrhein-Westfalen.

3. Das Landgericht wies den Antrag mit angegriffenem Beschluss zurück. Dahingestellt bleiben könne, ob die Unterbringung im geltend gemachten Zeitraum menschenunwürdig gewesen sei und einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach rechtfertige. Ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sei jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da es der Beschwerdeführer schuldhaft versäumt habe, Rechtsmittel gegen seine Unterbringung einzulegen. Unstreitig habe der Beschwerdeführer kein formelles Rechtsmittel im Sinne des § 109 StVollzG eingelegt. Die Nichteinlegung sei auch schuldhaft erfolgt. Im Übrigen mangele es an einem substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Beschwerdeführer überhaupt um eine Verlegung in eine Einzelzelle gebeten und sich damit ausdrücklich gegen die gemeinschaftliche Unterbringung gewehrt habe. Der Beschwerdeführer habe konkret darzulegen, wann und gegenüber wem er solche Anträge gestellt habe.

4. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. In der Beschwerdebegründung konkretisierte er erstmals, dass er um den 12. September 2008 herum, dem Zeitraum der erstmaligen Verlegung in einen Gemeinschaftshaftraum, im Beisein eines Mitgefangenen einen Verlegungsantrag bei mehreren Beamten der Justizvollzugsanstalt gestellt habe, der mit der Auskunft, er würde auf eine Warteliste eingetragen, beschieden worden sei. Auch etwa am 13. Oktober 2008 sowie mehrfach Anfang April 2009 und im Zeitraum vom 15. September 2009 bis zum 6. November 2009 habe er bei Beamten der Justizvollzugsanstalt Verlegungsanträge gestellt, die jeweils mit dem Hinweis auf die Warteliste beantwortet worden seien. Als Zeugen für diesen Vortrag benannte der Beschwerdeführer für jeden der Zeiträume einen Mitgefangenen unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift.

5. Mit angegriffenem Beschluss wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer erfolgreich mit einem Rechtsmittel gegen seine als menschenunwürdig beanstandete Haftunterbringung hätte zur Wehr setzen können und so seine anderweitige Unterbringung unter menschenwürdigen Umständen hätte erreichen können. Die Nichtergreifung eines zur Verfügung stehenden förmlichen Rechtsmittels sei selbst dann regelmäßig fahrlässig, wenn dem Gefangenen das Rechtsmittelsystem unbekannt sei, da den Gefangenen insoweit eine Erkundigungspflicht durch Nachfrage bei fachkundigen Mitarbeitern der Anstalt (Sozialarbeiter, Betreuungspersonal) oder notfalls bei einem Rechtsanwalt treffe. Etwas anderes könne allerdings in Betracht kommen, wenn dem Gefangenen auf einen von ihm gestellten Verlegungsantrag von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vermittelt worden sei, jedes Bemühen um eine sofortige Verlegung sei aussichtslos. Dies komme etwa in Betracht, wenn der Gefangene auf seinen Verlegungsantrag hin auf eine Warteliste gesetzt worden sei, die in vielen überbelegten Vollzugsanstalten für Einzelhaftbewerber geführt werde. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer aber mangels konkreter zeitlicher Angaben und Angaben zu dem jeweiligen Beamten der Justizvollzugsanstalt bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt habe, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Auch in seinem Beschwerdeschriftsatz habe er den diesbezüglichen Vortrag nicht ausreichend substantiiert, so dass eine Beweisaufnahme sich bereits zur Vermeidung einer unzulässigen Ausforschung verbiete. Sei demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer suggeriert worden sei, die Ergreifung weiterer förmlicher Rechtsmittel nach §§ 109 ff. StVollzG sei ohne Aussicht auf Erfolg, wäre ihm die Antragstellung nach §§ 109 ff. StVollzG auch nicht unzumutbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des behaupteten vermittelten Eindrucks fehlender Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel ändere sich hieran aber nichts. Denn für die Annahme einer Unzumutbarkeit reiche die vom Beschwerdeführer behauptete Mitteilung, es seien keine Einzelhafträume frei und eine Verlegung nicht möglich, schon mit Blick auf die vom Land vorgetragene und in einem Senatstermin in einem anderen Verfahren durch die hierzu vernommenen Zeugen bestätigte hohe Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt Hagen mit der Folge (vorübergehend) frei werdender Einzelhafträume nicht aus, die auch dem Beschwerdeführer schwerlich entgehen habe können. Mit der Verwertung dieser Zeugenbekundungen habe sich der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers auch einverstanden erklärt. Vor diesem Hintergrund könne sich der Antragsteller insbesondere auch nicht darauf berufen, dass ein förmlicher Antrag nach §§ 109 ff. StVollzG nicht zur zeitnahen Beendigung der menschenunwürdigen Unterbringung geführt hätte.

6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

7. Dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von einer Äußerung wurde abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356 ff.≫).

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde die Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nach diesen Maßgaben offensichtlich begründet. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357≫). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist zwar in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 –, NJW-RR 2002, S. 1069 m.w.N.).

Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫). Daher dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren auch die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden und im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 – 1 BvR 901/03 –, NVwZ 2004, S. 334 ≪335≫).

Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (BVerfGE 81, 347 ≪358≫).

b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.

aa) Anders als noch das Landgericht durfte das Oberlandesgericht seine Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten nicht darauf stützen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, er habe anstaltsinterne Verlegungsanträge gestellt, die mit dem Hinweis, die Verteilung erfolge ausschließlich nach einer Warteliste, erfolglos geblieben seien. Denn in seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Vortrag wesentlich konkretisiert. So hat er insbesondere in einer mittels Beweiserhebung nachprüfbaren Weise die Zeiträume angegeben, an denen er die abschlägig beschiedenen Anträge gestellt haben will, und konkrete Zeugen für die behaupteten Antragstellungen benannt. Die benannten Zeugen dienen unmittelbar dem Beweis seines Tatsachenvortrags und nicht erst der Ausforschung von Tatsachen oder der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es erst ermöglichen sollen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen (zum unzulässigen Ausforschungsbeweis Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 284 Rn. 5). Hier zur Substantiierung des Vortrags darüber hinaus die Benennung konkreter Bediensteter der Justizvollzugsanstalt, bei denen er die Anträge gestellt haben will, zu fordern, überspannte die Anforderungen wesentlich, die an die Darstellung des Sachvortrags im Rahmen der Prozesskostenhilfe gestellt werden können, zumal auch das Oberlandesgericht nach der von ihm zitierten eigenen Rechtsprechung materiellrechtlich nicht nach Funktion oder Rang der die fehlenden Erfolgsaussichten eines Verlegungsantrags vermittelnden Bediensteten der Justizvollzugsanstalt unterscheidet.

bb) Auch auf die Hilfserwägung der durch Zeugenvernehmung in einem anderen Verfahren bestätigten hohen Fluktuation in der Justizvollzugsanstalt lässt sich die Annahme der fehlenden Erfolgsaussichten im Rahmen der insofern bloß summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht stützen. Denn zum einen liegt dieser das Ergebnis der Beweisaufnahme des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmenden Argumentation letztlich die Unterstellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe die vom Antragsgegner behauptete hohe Fluktuation tatsächlich wahrgenommen. Zum anderen handelt es sich bei der streiterheblichen Frage der Zumutbarkeit der Einlegung förmlicher Rechtsmittel um eine Frage, bei der eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (vgl. BGHZ 113, 17 ≪25≫), die sich nicht in das bloß summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorverlegen lässt. Dies gilt unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Situation des Betroffenen und des hohen Stellenwerts der Menschenwürde gerade für die Haftunterbringung (vgl. zu Fragen der Prozesskostenhilfe bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung auch: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 409/09 –, NJW-RR 2011, S. 1043). Hieran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – III ZR 342/12 –, NJW 2013, S. 3176 ≪3178, Rn. 22≫). Zumindest nach der Begründung der angegriffenen Entscheidung scheint das Oberlandesgericht hier auch von der eigenen bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

c) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts beruht auf den aufgezeigten Fehleinschätzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

3. Soweit der Beschwerdeführer auch die Entscheidung des Landgerichts angreift, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahme des Landgerichts, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der Vortrag des Beschwerdeführers zu den maßgeblichen Fragen der Verletzung der Schadensabwendungsobliegenheit gemäß § 839 Abs. 3 BGB noch nicht hinreichend substantiiert war, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird insoweit von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫).

 

Unterschriften

Kirchhof, Masing, Baer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7536536

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