Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts

 

Normenkette

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 15.05.2018; Aktenzeichen 7 U 34/17)

LG Hamburg (Urteil vom 10.02.2017; Aktenzeichen 324 O 402/16)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15070287

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