Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.08.2003; Aktenzeichen 328 T 47/03)

AG Hamburg-Altona (Beschluss vom 26.06.2003; Aktenzeichen 323 K 35/98)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 12. August 2003 – 328 T 47/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Die Zwangsvollstreckung wird bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 765 a ZPO ausgesetzt.

3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen in einem Zwangsversteigerungsverfahren.

1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die auf Betreiben von zwei Banken, des Finanzamts und der Eigentümergemeinschaft unter anderem wegen rückständiger Wohngelder zwangsversteigert werden soll.

Der Beschwerdeführer leidet an einer koronaren Herzgefäßerkrankung, der Herzmuskel ist infarktgeschädigt. Seit etwa 1997 wird eine fortschreitende Arteriosklerose (Kalkablagerungen in den Blutgefäßwänden) diagnostiziert.

Im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer im Dezember 2002 beim Amtsgericht, die Zwangsversteigerung gemäß § 765 a ZPO auf Dauer ohne Auflagen einzustellen. Zur Begründung verwies er auf seinen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand und legte ein internistisch-kardiologisches Gutachten vom Februar 2002 vor. In dem Gutachten ist ausgeführt, dem Beschwerdeführer gehe es schlecht. Die beschriebenen Brustschmerzen müssten als Vorboten eines Herzinfarktes gewertet werden. Es sei zu erwarten, dass sich während der öffentlichen Zwangsversteigerung beim Patienten ein lebensbedrohlicher Stress akut aufbaue. Es müsse ärztlicherseits dringend davor gewarnt werden, diesen kranken Menschen einer solchen akuten Gefährdung (hypertensive Krise, plötzlicher Herztod oder tödlicher Schlaganfall) auszusetzen. Der Antrag hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung heißt es, die Kammer habe bereits darauf hingewiesen, dass eine Verfahrenseinstellung trotz der Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, falls dieser weiterhin die Wohngelder nicht zahle. Der Wohngemeinschaft sei es nämlich nicht zuzumuten, auf Dauer hinzunehmen, dass die Wohngelder auf die Gemeinschaft umgelegt werden müssten. Einer Einstellung der Zwangsvollstreckung stehe insofern ein überwiegendes Interesse dieser Gläubigerin an der Zwangsvollstreckung, hinter dem – bei der vorzunehmenden Abwägung – auch die Gefahr der Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen Erkrankung zurücktreten müsse, entgegen. Ein besonderer Härtefall liege nämlich dann nicht vor, wenn der Schuldner nicht bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln an der Befriedigung der Gläubiger mitzuwirken. Der Beschwerdeführer habe seine in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2000 gegebene Zusage, ab November 2000 pünktlich die laufenden Wohngelder zu bezahlen, nicht eingehalten. Der Wohngeldrückstand belaufe sich inzwischen auf rund 21.000 EUR. Dem könne der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es seinen Gläubigern nur um das Geld gehe und dieses Interesse in jedem Falle vor seinem Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit zurücktreten müsse. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er auf Grund seiner finanziellen Lage außer Stande sei, das Wohngeld zu zahlen. Er erhalte eine Rente, die oberhalb des Sozialhilferegelsatzes liege. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, die Wohnung freihändig zu verkaufen. So sei bereits mit Beschluss von 26. November 1999 das Verfahren einstweilen mit der Auflage eingestellt worden, dass der Beschwerdeführer einen Vertrag über den Verkauf der Wohnung vorlegen möge. In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2000 habe sich der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Makler mit der Veräußerung der Wohnung zu beauftragen. Dennoch habe er seit nunmehr fast vier Jahren keinen Verkauf herbeigeführt.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Unter Vorlage eines aktuellen ärztlichen Gutachtens macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle der Durchführung der Zwangsversteigerung drohe ihm ein letaler Herzinfarkt. Das Landgericht habe sein Grundrecht auf Leben und Gesundheit fehlerhaft gewichtet. Er habe inzwischen die Überweisung des Wohngeldes veranlasst.

Der Beschwerdeführer hat außerdem beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Termin zur Zwangsversteigerung am 26. September 2003 aufzuheben.

3. Von einer Anhörung der weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hat die Kammer wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde wird in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO (Vollstreckungsschutz) auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in einer Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur zu prüfen, ob das Vollstreckungsgericht das Verfassungsrecht und die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachtet hat (vgl. BVerfGE 52, 214 ≪219 f.≫; BVerfG, NJW-RR 2001, S. 1523).

b) Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren.

Die vom Landgericht getroffene Abwägungsentscheidung berücksichtigt nicht, dass der Beschwerdeführer nach dem ihm vorliegenden Gutachten vom Februar 2002 im Falle einer Zwangsversteigerung einer konkreten Lebensgefahr und nicht nur der „Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen Erkrankung” ausgesetzt wäre. Die Aktualität der Lebensbedrohung – und damit ein wesentlicher Gesichtspunkt – wurde nicht in die Abwägung eingestellt.

Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat das Landgericht nicht beachtet. Die angegriffene Entscheidung enthält keine Ausführungen dazu, warum auch keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung – gegebenenfalls gegen Auflagen – in Betracht kommt (vgl. dazu BVerfG, NJW 1998, S. 295). Allein die Tatsache, dass eine frühere einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Auflagen erfolgt ist, der Beschwerdeführer den Auflagen jedoch nicht nachgekommen ist, indiziert noch nicht, dass die neuere Entwicklung eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung (gegebenenfalls gegen Auflagen) nicht rechtfertigt.

Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Er ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 BVerfGG).

Im weiteren Verfahren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wird das Landgericht das mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegte, aktuelle ärztliche Gutachten zu berücksichtigen haben, gegebenenfalls ist eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen. Der ärztlichen Stellungnahme vom 9. September 2003 ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich entgegen dem ärztlichen Rat die weitere stationäre Behandlung abgebrochen und auch über die Medikation hinausgehende medizinische Maßnahmen verweigert hat. Auch soweit eine lebensbedrohliche Erkrankung in die nach § 765 a ZPO gebotene Abwägung einzustellen ist, ist der Betroffene jedoch gehalten, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht. Insoweit kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG, NJW 1992, S. 1155; NJW-RR 1993, S. 463). Der Beschwerdeführer wird daher darzulegen haben, welcher über die bisherige Medikation hinausgehenden, ärztlicherseits empfohlenen lebenserhaltenden Behandlung er sich aktuell zur Abwendung der geltend gemachten Lebensgefahr unterzogen hat. Auch die erst nach der Entscheidung des Landgerichts gezeigte Bereitschaft des Beschwerdeführers, nun doch das Wohngeld zu zahlen und einen Makler mit dem Verkauf der Wohnung zu beauftragen, wird das Landgericht in dem weiteren Verfahren in die Abwägung einzustellen haben.

2. Ob die Entscheidung des Amtsgerichts in jeder Hinsicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist, kann dahinstehen. Auf Grund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen wieder offen. Die Verfassungsbeschwerde war daher insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.

3. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsversteigerung führt, ist die Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, NJW 1994, S. 1719).

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind der Freien und Hansestadt Hamburg in vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet erwiesen hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1210312

NJW 2004, 49

NVwZ 2004, 473

JurBüro 2004, 400

NZM 2004, 153

ZMR 2004, 46

InVo 2004, 236

WuM 2004, 81

RdW 2004, 314

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