Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 24.05.2011; Aktenzeichen B 5 R 8/11 B)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.12.2010; Aktenzeichen L 2 R 149/09)

SG Koblenz (Gerichtsbescheid vom 18.02.2009; Aktenzeichen S 10 R 699/08)

 

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Insoweit erstrebt der Beschwerdeführer erneut die sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung während der Haftzeit verrichteter Pflichtarbeit mit freier Erwerbsarbeit.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie bereits unzulässig ist. Sie zeigt entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder ihnen nach § 90 Abs. 1 BVerfGG gleichgestellten Rechten durch die angefochtenen Entscheidungen auf. Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386≫), wobei auch schlüssig darzulegen ist, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫).

2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 EUR auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss, etwa bei einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde oder wenn es sich um eine lediglich in ein neues Gewand gekleidete Wiederholung einer bereits abgelehnten Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ≪97≫; stRspr).

So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer wird von derselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten wie im Verfahren 1 BvR 593/06, in dem die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss gemäß §§ 93b, 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen wurde, weil sie unzulässig war. Dennoch lassen die jetzigen Begründungsausführungen keine substantiellen Unterschiede zu jener Verfassungsbeschwerde erkennen, obwohl beide Verfahren hinsichtlich Vorgeschichte, Instanzenzug (Klagebegehren, Klagebegründung, Urteilsgründe usw.) und vorgebrachten Rügen im Wesentlichen identisch sind. Von einer Rechtsanwältin, die ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass sie sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aufgeworfenen Fragen prüft, die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen ihrer Prüfung verhält (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 – 1 BvR 1584/10 –, juris, Rn. 7 m.w.N.), erst recht, wenn es sich wie hier um einen Wiederholungsfall handelt. Dies rechtfertigt es auch, die Missbrauchsgebühr der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Schluckebier, Baer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2912340

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