Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 23.06.2006; Aktenzeichen 2 Qs 2056/06)

AG Ehingen (Beschluss vom 29.05.2006; Aktenzeichen 2 Cs 36 Js 17505/05 AK 453/05)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient auch nicht der Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Gestaltung des Strafverfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Straf- und Strafprozessrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür zuständigen Strafgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn eine Entscheidung, am Straf- oder Strafprozessrecht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 62, 189 ≪192 f.≫; 89, 1 ≪14≫; 95, 96 ≪127 f.≫). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1. Die einfachgesetzliche Rechtsanwendung begründet von Verfassungs wegen keine Bedenken.

Gemäß § 43 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 459 e Abs. 2 StPO setzt die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe voraus, dass die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung gemäß § 459 c Abs. 2 StPO unterbleibt, weil sie in absehbarer Zeit keinen Erfolg verspricht. Gemäß § 459 f StPO ordnet das Gericht an, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

Es entspricht allgemeiner Auffassung in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass spätestens ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, weil der Verurteilte damit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert (§ 80 Abs. 1 InsO), die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen nicht zulässig ist (§ 89 Abs. 1 InsO) und es sich bei Geldstrafen um nachrangige Insolvenzforderungen handelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO), deren Befriedigung in der Regel nicht erwartet werden kann, und deshalb die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe in Betracht kommt (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142 mit zustimmender Besprechung von Wessing, EWiR 2002, S. 167; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 ≪131≫; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, § 459 c Rn. 10; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2003, § 43 Rn. 10; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2003, § 459 c Rn. 5 f.; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 c Rn. 5; Zeitler, Rpfleger 2001, S. 337 ≪338≫; Franke, NStZ 1999, S. 548 f., dagegen kritisch zur Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe im Restschuldbefreiungsverfahren). Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur auch nicht als unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO angesehen (vgl. LG Leipzig, ZIP 2002, S. 142; Vallender/Elschenbroich, NZI 2002, S. 130 ≪131≫; Zeitler, Rpfleger 2001, S. 337 ≪338≫; Franke, NStZ 1999, S. 548 f.). Diese liegt nach allgemeiner Auffassung auch sonst nicht schon dann vor, wenn der Verurteilte unverschuldet vermögenslos geworden ist; vielmehr müssen besondere Umstände hinzukommen, auf Grund deren mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Strafe nicht zugemutet werden kann (ganz herrschende Meinung vgl. BGHSt 27, 90 ≪93≫; OLG München, GA 1984, S. 185 ≪187≫; OLG Düsseldorf, MDR 1983, S. 341; LG Bremen, StV 1998, S. 152; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 8; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 459 f Rn. 2 m.w.N.; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl. 2005, § 459 f Rn. 2; Wendisch, a.a.O., § 459 f StPO Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 459 f Rn. 2; Wolf, in: Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung, 7. Aufl. 1996, § 48 Rn. 40).

Die Fachgerichte, die sich mit dem Verhältnis des Strafvollstreckungs- zum Insolvenzrecht auseinandergesetzt haben, waren nicht von Verfassungs wegen gehalten, sich der Gegenauffassung der Beschwerdeführerin anzuschließen, die sich auf Stimmen in der insolvenzrechtlichen Literatur (vgl. Heinze, ZVI 2006, S. 14 ff.; Fortmann, ZInsO 2005, S. 140 ff.; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7; Landfermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl. 2006, § 295 Rn. 18) beruft.

a) Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe als unzulässige Gläubigerbegünstigung betrachtet, die wegen des insolvenzrechtlichen Verbots der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschlossen sei, begründet es keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte den besonderen Charakter der Geldstrafe hervorgehoben haben. Die Geldstrafe ist nicht vorrangig darauf gerichtet, dem Staat einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern soll zur Verwirklichung der Strafzwecke auf den Verurteilten einwirken. Dies bedeutet, dass die Ersatzfreiheitsstrafe kein Beugemittel ist, sondern als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe tritt (vgl. BGHSt 20, 13 ≪16≫; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 43 Rn. 2).

b) Ein Zurückstehen des Strafanspruchs mussten die Fachgerichte auch nicht aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO entnehmen. Die Vorschrift regelt die Nachrangigkeit von Geldstrafen und ihnen gleichgestellter Forderungen, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Ein allgemeiner Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Strafvollstreckungsrecht muss daraus indes nicht folgen; denn die Norm beruht gerade auf der vollstreckungsrechtlichen Erwägung, dass die Geldstrafe ihren pönalen Charakter verlöre, wenn sie den Schuldner nicht mehr persönlich, sondern vor allem die Insolvenzgläubiger durch Verminderung ihrer Quote belasten würde (vgl. Ehricke, in: Münchner Kommentar zur InsO, 2001, § 39 Rn. 19; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2003, Rn. 17.15; Henckel, in: Jaeger, InsO, 2004, § 39 Rn. 22).

c) Es erscheint auch nicht zwingend, § 302 Nr. 2 InsO, der Geldstrafen von der Restschuldbefreiung ausnimmt, als gesetzgeberischen Hinweis darauf zu verstehen, dass eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bis zum Abschluss des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterbleiben habe (so aber Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 39 Rn. 7; Franke, NStZ 1999, S. 548 ≪549≫). Verfassungsrechtlich ist es unbedenklich, die Norm mit den Fachgerichten als notwendige Klarstellung dahingehend zu werten, dass sich der Insolvenzschuldner unter keinen Umständen dem staatlichen Strafanspruch durch Erlangung der Restschuldbefreiung entziehen kann.

2. Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne von § 459 f StPO war auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von Verfassungs wegen geboten.

a) Der Beschwerdeführerin ist die Möglichkeit eröffnet worden, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden (vgl. Art. 293 EGStGB). Weshalb dies bei entsprechender Aufteilung der Arbeitsstunden mit ihrer Erwerbstätigkeit, die einen Umfang von 35 Wochenstunden hat, unvereinbar sein sollte und die Erhaltung der Arbeitskraft gefährden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Die Fachgerichte waren von Verfassungs wegen auch im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Bezahlung einer Geldstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Risiko einer Bestrafung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283 c StGB aussetzt (vgl. dazu Bieneck, in: Müller-Gugenberger/Bieneck ≪Hrsg.≫, Wirtschaftstrafrecht, 3. Aufl. 2000, § 79 Rn. 5 ff.; Heinze, ZVI 2006, S. 14 ≪16≫) und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verlieren kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO), nicht gehalten, die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben.

Abgesehen davon, dass die von der Beschwerdeführerin für sich in Anspruch genommene Pflichtenkollision bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe typischerweise vorliegt und bereits deshalb der Ausnahmetatbestand des § 459 g StPO nicht ohne weiteres erfüllt sein kann, ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung zur Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege ergibt, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ≪383≫; 39, 156 ≪163≫; 46, 214 ≪222≫; 100, 313 ≪389≫; 107, 104 ≪118 f.≫). Grundsätzlich ist es geboten, die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Strafen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 46, 214 ≪222≫). Der Verwirklichung der mit der Strafe verfolgten Zwecke ist ein längerer Abstand zwischen Urteil und Strafe regelmäßig abträglich. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckungsbehörde und die Fachgerichte mit der Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens zugewartet haben.

3. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Geldstrafe verurteilt werden, gegenüber denjenigen vor, bei denen dies erst nach Insolvenzeröffnung geschieht; ferner nicht gegenüber denjenigen Mittellosen, die sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens befinden.

Ein nach Insolvenzeröffnung zu einer Geldstrafe Verurteilter wird nicht besser behandelt als jemand, gegen den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Geldstrafe verhängt wird. In beiden Fällen ist es dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 80 f. InsO nicht möglich, die Geldstrafe zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswirksam aus der Insolvenzmasse zu bezahlen.

Auch die Vorstellung, außerhalb des Insolvenzverfahrens könne der Verurteilte frei über die Verwendung seiner Mittel verfügen und der Bezahlung der Geldstrafe den Vorrang geben, geht fehl. Der insolvente Verurteilte wird vielmehr häufig nicht zur Bezahlung der Geldstrafe in der Lage sein, weil Drittgläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung vorher auf sein Vermögen zugreifen. Das Insolvenzverfahren nimmt den Schuldner vor solchen individuellen Zugriffen in Schutz und ermöglicht überhaupt erst, dass Mittel zur planvollen Verwendung zur Verfügung stehen; überdies eröffnet es dem Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (§ 1 Satz 2 InsO). Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass verglichen mit Verurteilten außerhalb des Insolvenzverfahrens eine ungerechtfertigte Benachteiligung einträte, weil dem Insolvenzschuldner nicht das Risiko der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von vornherein abgenommen wird.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Di Fabio, Mellinghoff, Gerhardt

 

Fundstellen

Haufe-Index 1974881

NJW 2006, 3626

NZI 2006, 711

NZI 2007, 51

ZVI 2007, 23

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