Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung der Verfassungsbeschwerde
Leitsatz (redaktionell)
Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist auch erforderlich, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, worin der Beschwerdeführer im einzelnen die Grundrechtsverletzungen erblickt.
Normenkette
Verfahrensgang
BFH (Urteil vom 01.10.1969; Aktenzeichen I R 102/66; BFHE, 96, 569) |
Gründe
Nach § 92 BVerfGG sind in der Begründung der Beschwerde u. a. die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Dabei genügt die bloße Benennung des angegriffenen Hoheitsaktes nach Datum und Aktenzeichen nicht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 9, 109 [114]) ist vielmehr erforderlich, daß der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert darlegt, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird (vgl. Leibholz-Rupprecht, BVerfGG § 92 Rdnr. 3). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Fundstellen
Dokument-Index HI1695255 |
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