Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags in einem Mietrechtsstreit

 

Orientierungssatz

1. Die Nichtberücksichtigung wesentlichen Parteivorbringens verletzt GG Art 103 Abs 1, wenn sie im Prozeßrecht oder im materiellen Recht keine Stütze findet (vgl BVerfG, 1985-01-30, 1 BvR 393/84, BVerfGE 69, 141 ≪143≫).

2. Hier: Nichtberücksichtigung eines unter Beweisantritt gestellten erheblichen Vortrags zu extrem differierenden Kaltwasserverbrauchsmengen in einem Mietrechtsstreit.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bingen am Rhein (Urteil vom 09.02.1996; Aktenzeichen 2 C 823/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543685

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