Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: zur Substantiierung einer Rüge bzgl der Gerichtszuständigkeit. Prüfung des Nutzungswunsches bei Eigenbedarfskündigung und Eigentümerbefugnisse aus GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Orientierungssatz

1. Zur Substantiierung einer Rüge, ein Gericht habe unter Verletzung von GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 seine Zuständigkeit angenommen, gehört die ins einzelne gehende Darlegung, daß es nur unter willkürlicher Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplanes oder gar nur bei dessen Außerachtlassung zur Annahme der eigenen Zuständigkeit habe gelangen können.

2. Im Rahmen der Prüfung des Selbstnutzungswunsches als Voraussetzung einer Eigenbedarfskündigung ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - sich das Gericht nicht nur auf die Überlegungen beschränkt, daß ein wirtschaftlich denkender Eigentümer eine Wohnung wegen ihrer Größe (107 qm) und wegen des mit ihr unter Beachtung des MietHöReglG zu erzielenden Mietzinses seinem in der Ausbildung stehenden Kind nicht zur Verfügung stellen werde, sondern auch in seine Betrachtung mit einbezieht, ob sich die Verwirklichung eines solchen Entschlusses deshalb als vernünftig darstellt, weil eine den gegenwärtigen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten beschafft werden kann. Dem liegt unausgesprochen die Erwägung zugrunde, daß bei der anzustellenden Prüfung nur die gegenwärtig absehbaren Nutzungswünsche zu beachten seien, es sich somit um eine unzulässige sog Vorratskündigung handele. Es stellt keine unverhältnismäßige, mit GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 nicht mehr zu vereinbarende Hintanstellung der Eigentümerbefugnisse dar, diesen den Zugriff auf das vermietete Objekt erst dann zu gestatten, wenn und soweit dies durch gegenwärtige beachtliche Gründe motiviert ist.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, § 92

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.02.1990; Aktenzeichen 2/17 S 345/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543668

NJW 1990, 3259

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