Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: Eigentumsgarantie und Wirtschaftlichkeit der Vermietung. keine Verletzung von GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 durch Heranziehung des Berliner Mietspiegels von 1987 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

 

Orientierungssatz

1. GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 sichert einem Vermieter einen Mietzins, dessen Höhe die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellt (vgl BVerfG, 1974-04-23, 1 BvR 6/74, BVerfGE 37, 132 ≪142≫).

2. Die Eigentumsgarantie ist nicht verletzt, wenn ein Gericht dem Mietspiegel (hier: Berlin 1987 für Altbauwohnungen) ausreichende Beweiskraft für die ortsübliche Vergleichsmiete zumißt und es deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich hält.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 06.11.1990; Aktenzeichen 63 S 305/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543631

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