Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: gerichtliche Verwertung von Kenntnissen aus einem unbemerkt mitgehörten Telefongespräch verletzt das Recht am eigenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

 

Orientierungssatz

1. Das Recht am eigenen Wort als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes umfaßt die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl BVerfG, 1980-06-03, 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 (155)).

2. Es verstößt gegen GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Telefongespräche, die der Arbeitnehmer von einem Dienstapparat führt, von vornherein aus dem Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht herauszunehmen. Die möglichen verschiedenen Inhalte und Vertraulichkeitsgrade dienstlicher Äußerungen verbieten es, jeden Schutz des dienstlich vom Arbeitnehmer gesprochenen Wortes gegenüber dem Arbeitgeber abzulehnen.

3. Hier: Eine im Betrieb installierte Telefonanlage ließ über eine Aufschaltung zu, daß der Arbeitgeber über den Dienstapparat des Arbeitnehmers geführte Telefongespräche unterbrechen sowie unbemerkt mithören konnte. Auf diesem Weg hatte der Arbeitgeber von Äußerungen erfahren, die er für sich als beleidigend empfand und dem Arbeitnehmer gekündigt.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 27.02.1985; Aktenzeichen 9 Sa 495/84)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die gerichtliche Verwertung telefonischer Äußerungen eines Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber unbemerkt mithörte.

I.

1. Der Beschwerdeführer war seit 1983 als Chefredakteur beim Beklagten des Ausgangsverfahrens, dem Herausgeber der Zeitschrift D., beschäftigt. Über eine Aufschaltung konnte das Vorstandsmitglied Z. Telefongespräche, die der Beschwerdeführer von seinem Dienstapparat aus führte, unterbrechen sowie unbemerkt mithören.

a) Am 16. September 1983 telefonierte der Beschwerdeführer mit dem Journalisten R. in Wien. In dieses Gespräch schaltete sich Z. ein und hörte es mit. Einzelne Äußerungen des Beschwerdeführers empfand Z. als beleidigend für sich. Wegen dieser Äußerungen, deren Abgabe sich Z. schriftlich von R. bestätigen ließ, kündigte der Beklagte am 28. September 1983 das Beschäftigungsverhältnis fristlos.

b) Der Beschwerdeführer bestritt die ihm zur Last gelegten Erklärungen. Er erhob Klage auf Feststellung, daß das Beschäftigungsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten vernahm das Landesarbeitsgericht R. als Zeugen und wies die Klage ab. Z. habe vom Inhalt des Telefongesprächs nicht auf unzulässige Weise Kenntnis erlangt. Das Gespräch des Beschwerdeführers mit R. sei nicht vertraulich, sondern dienstlich gewesen. Dienstgespräche seien regelmäßig zur Kenntnis des Arbeitgebers bestimmt. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß die Mithörmöglichkeit bestand, und sich wohl deshalb ein zusätzliches privates Telefon eingerichtet. Z. habe durch sein Mithören nicht das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Der vom Zeugen R. bestätigte beleidigende Inhalt der telefonischen Äußerungen rechtfertige die fristlose Kündigung. Die Revision ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu.

c) Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluß vom 8. Mai 1985 als unzulässig (2 AZN 177/85). Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend eine Divergenz des Berufungsurteils zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht aufgezeigt. Eine solche Abweichung bestehe auch nicht.

2. Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet sich die rechtzeitig eingelegte Verfassungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Er macht im wesentlichen geltend: Das Gericht habe Tragweite und Umfang des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verkannt. Art. 2 Abs. 1 GG schütze als Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das Recht am gesprochenen Wort. Das Grundrecht gewähre Schutz nicht nur gegen eine Verdinglichung dieses gesprochenen Worts, sondern stelle es auch in die Entscheidung des Sprechenden, wem das Wort nach seinem Willen zugänglich gemacht werden solle. Auch bei dienstlichen Gesprächen trete die Persönlichkeit des Sprechenden nicht vollends zurück, das gesprochene Wort verliere nicht seinen privaten Charakter. Die bloße Kenntnis von der Mithöreinrichtung beseitige nicht die Vertraulichkeit des dienstlich geäußerten Wortes. Schließlich müßte er nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts jedem seiner telefonischen Gesprächspartner mitteilen, daß eine Abhörmöglichkeit bestehe. Dann wären die Angesprochenen aber zu vertraulichen Informationen nicht mehr bereit. Dies würde die Beschaffung von Informationen behindern und so in die Pressefreiheit eingreifen.

3. a) Der Bundesbeauftragte für Datenschutz vertritt die Ansicht, auch dienstliche Telefongespräche seien von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Ein Mithören sei nur dann mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar, wenn der Mithörende seine Teilnahme signalisiere oder der Abgehörte wirksam einwillige. Einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch das unbemerkte Mithören und eine Verletzung dieses Grundrechts nehmen in ähnlicher Weise der Berliner Datenschutzbeauftragte, der Saarländische Datenschutzbeauftragte, die Datenschutzkommission des Landes Rheinland-Pfalz und der Datenschutzbeauftragte der Stadt Bremen an. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände meinen, der Arbeitgeber dürfe ein dienstliches Telefongespräch auch unbemerkt mithören. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat die Auffassung vertreten, das unbemerkte Mithören dienstlicher Gespräche verletze das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Zudem liege ein Verstoß gegen die Pressefreiheit vor, die den Informanten schütze.

b) Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Das Gespräch habe ausschließlich dienstlichen Belang gehabt. Der Beschwerdeführer habe konkludent in die Mithörmaßnahme eingewilligt. Das Mithören sei nicht unbemerkt erfolgt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1) und im Sinne von § 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet (2). Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

1. Dem Gebot der Rechtswegerschöpfung ist genügt. Allerdings ist ein von der Verfahrensordnung eröffneter Rechtsweg dann nicht erschöpft, wenn ein Rechtsmittel zwar eingelegt, aber aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 1, 13 (14)). Dies kann einem Beschwerdeführer jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn er die vom Rechtsmittelgericht angenommenen Zulässigkeitshindernisse hätte beheben können. Vorliegend hat das Bundesarbeitsgericht die hinreichende Darlegung einer Divergenz zu seiner bisherigen Rechtsprechung verneint. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Rechtssatz, ein Arbeitgeber sei befugt, sich für den Arbeitnehmer unbemerkt über eine Mithöranlage in dienstliche Telefongespräche einzuschalten, sei dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Dieses habe entscheidend darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer die Mithörmöglichkeit gekannt habe. Nach dieser Begründung war der Zulässigkeitsmangel unbehebbar. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluß darauf, wie das Bundesarbeitsgericht die tragenden Gründe des Berufungsgerichts verstand.

Wegen der Besonderheiten der zulassungsfreien Divergenzrevision im Arbeitsgerichtsverfahren kann Anlaß bestehen, vorsorglich binnen Monatsfrist schon Verfassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil einzulegen (vgl. BVerfGE 48, 341 (346)). Die Entscheidung über die Revision braucht dann nicht abgewartet zu werden.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

a) Die gerichtliche Verwertung der Kenntnisse, die der Beklagte aus dem mitgehörten Telefongespräch gewonnen hat, verletzt das Recht des Beschwerdeführers am eigenen Wort. Dieses Recht ist als Ausprägung des grundrechtlichen Persönlichkeitsschutzes anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 238 (245 f.); 54, 148 (154)). Das verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt das gesprochene Wort etwa gegen eine Verdinglichung durch heimliche Tonbandaufnahmen (vgl. BVerfGE 34, 238 (245 f.)) und den Sprecher gegen die Unterschiebung von Äußerungen, die er nicht getan hat (vgl. BVerfGE 54, 208 (218)). Diese Schutzrichtungen sind nur beispielhaft, nicht abschließend gemeint. So hat das Bundesverfassungsgericht unter Billigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 27, 284 (286)) den Schutz des Grundrechts so definiert, es umfasse die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. BVerfGE 54, 148 (155)).

aa) Das Landesarbeitsgericht hat mit seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen einen rein dienstlichen Charakter des Telefongesprächs angenommen und jede Vertraulichkeit im Hinblick auf den Arbeitgeber verneint. Ob ein Telefongespräch dienstlich oder privat erfolgt und sein Charakter öffentlich oder vertraulich ist, gehört zur Anwendung des einfachen Rechts und zur Tatsachenfeststellung im Einzelfall. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen ist grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte, die bei ihrer Entscheidung jedoch dem Einfluß der Grundrechte auf die angewandten Vorschriften des einfachen Rechts Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerfGE 7, 198 (207); st. Rspr.). Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Auslegung des einfachen Rechts als solche nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die Fachgerichte sicherzustellen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn eine Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.); 42, 143 (149)).

Das ist hier der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat Telefongespräche, die der Arbeitnehmer von einem Dienstapparat aus führt, von vornherein aus dem Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht herausgenommen.

bb) Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht hat den Schutzbereich des Rechts am eigenen Wort als Folge seiner Erwägungen zum dienstlichen oder vertraulichen Charakter des Gesprächs zu eng gezogen. Es hat weder eine Einwilligung des Beschwerdeführers noch ein Erkennen des konkreten Mithörvorganges angenommen. Die abweichende Behauptung des Beklagten in seiner Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe das Mithören durchaus bemerkt, steht im Widerspruch zu den Feststellungen auf S. 2 des Berufungsurteils und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

Das Gericht hat den Schutz durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb verneint, weil der Beschwerdeführer ein Gespräch mit dienstlichem Inhalt geführt und von der Mithörmöglichkeit gewußt habe. Der grundrechtliche Schutz des gesprochenen Wortes kann aber nicht durch die bloße Kenntnis von einer Mithörmöglichkeit beseitigt werden. Dies ist keine Frage der Einschränkung des Grundrechtsschutzes, sondern eine solche nach der Zulässigkeit des Eingriffs in ein Grundrecht. Die Benutzung eines Diensttelefons allein rechtfertigt nicht den Schluß, damit sei dem Sprechenden eine Erweiterung des Adressatenkreises gerade um den Arbeitgeber oder dessen Vertreter gleichgültig. Eine solche Erwägung wäre nur dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn schon die äußerliche Kenntlichmachung als Dienstgespräch jede Vertraulichkeit der Äußerung im Hinblick auf den Arbeitgeber ausschlösse. So liegt es aber nicht. Bei telefonischen Dienstgesprächen mag es dem Arbeitnehmer oft gleichgültig sein, ob die Äußerungen seines Gesprächspartners von dort anwesenden Personen mitgehört werden können. Anders liegt es schon bezüglich der Frage, ob der Arbeitnehmer regelmäßig allein aufgrund der Führung eines Dienstgesprächs damit einverstanden ist, daß seine Worte vom Gesprächspartner über eine Mithöreinrichtung Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Nochmals anders liegt es, wenn – wie hier – ein Dritter von keinem der beiden Gesprächspartner zum Mithören ermächtigt worden ist. Das Recht am eigenen Wort schützt die Befugnis des Sprechenden, den Kreis der Adressaten seiner Worte selbst zu bestimmen. Der dienstliche oder rein geschäftliche Charakter des Telefongesprächs beseitigt diese Bestimmungsbefugnis nicht ohne weiteres. Das Ausgangsverfahren zeigt gerade, daß ein dienstliches Telefongespräch mit Mitteilungen verbunden werden kann, die schon von ihrem Inhalt her zwangsläufig gegenüber dem Arbeitgeber vertraulich behandelt werden sollen. Ob dies im Einzelfall so ist, kann im Vorfeld eines solchen dienstlichen Gesprächs nicht beurteilt werden. Dies hängt von dessen Inhalt und Verlauf ab. Die möglichen verschiedenen Inhalte und Vertraulichkeitsgrade dienstlicher Äußerungen verbieten es deshalb, jeden Schutz des dienstlich vom Arbeitnehmer gesprochenen Wortes gegenüber dem Arbeitgeber abzulehnen.

cc) Indem es eine solche Sperre errichtet, verletzt das angegriffene Urteil das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers. Auf diesem Verstoß beruht die Entscheidung. Ohne das Mithören hätte der Arbeitgeber weder vom Inhalt des Gesprächs noch von der Person des Gesprächspartners erfahren. In der gerichtlichen Verwertung von Kenntnissen und Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht erlangt sind, liegt regelmäßig ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ob dieser gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Persönlichkeitsrecht und einem dafür sprechenden Interesse des Beweisführers. Eine solche Abwägung fehlt im angegriffenen Urteil, weil das Landesarbeitsgericht dem Beschwerdeführer von vornherein den Schutz des Grundrechts versagt hat. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht bei einer Öffnung des grundrechtlichen Schutzbereichs zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Abwägungsergebnis kommt. Der Arbeitgeber hat die streitige Tatsache erst durch das abgehörte Telefongespräch erfahren.

b) Ob außer dem grundrechtlichen Persönlichkeitsrecht auch der Schutzbereich der Pressefreiheit berührt ist, bedarf keiner Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, inwieweit das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Pressewesen tätigen Personen zusteht. Aus ihm kann sich jedenfalls gegen Abhörmaßnahmen des Arbeitgebers und die gerichtliche Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse kein stärkerer Schutz ergeben als aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

BB 1992, 708

BB 1992, 708-709 (T)

DB 1992, 786-787 (T)

DStR 1992, 516-516 (T)

NJW 1992, 815

NJW 1992, 815-816 (ST)

AiB 1992, 349-351 (ST1-2)

BetrR 1992, 120-121 (ST1-2)

CR 1992, 498-500 (ST)

DWiR 1992, 106-108 (ST)

NZA 1992, 307

NZA 1992, 307-308 (LT)

AP BGB § 611, Nr. 24 Persönlichkeitsrecht (ST)

AR-Blattei, ES 1260 Nr. 9 (T)

ArbuR 1992, 158-160 (ST1-3)

ArztR 1992, 234 (T)

EzA BGB § 611, Persönlichkeitsrecht Nr. 10 (ST1-3)

NJW-CoR 1992, Nr 4, 25 (S)

RDV 1992, 121-123 (ST)

SGb 1992, 401 (L)

ZUM 1993, 177-179 (ST)

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