Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verletzung der Eigentumsgarantie bei Abweisung von Räumungsklagen bei Stützung auf Eigenbedarf für einen Teil des rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Mietobjekts

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung der Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung auf Fälle, in welchen die ganze Wohnung benötigt wird, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG.

 

Orientierungssatz

1. Zur Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen bei der Beurteilung des Eigenbedarfs vgl BVerfG, 1985-01-08, 1 BvR 501/83, BVerfGE 68, 361 ≪368≫.

2. Zur Pflicht der Mietgerichte, die Entscheidung des Vermieters grundsätzlich zu achten vgl BVerfG, 1993-05-26, 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035 ff.

3. Unbeschadet des Grundsatzes, daß sich der Vermieter mit der Vermietung nicht endgültig der Befugnis zur Eigennutzung des Mietobjekts begibt (vgl BVerfG, 1989-02-14, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292 ≪304≫), wird er im Rahmen der Privatautonomie nicht durch die Eigentumsverbürgung davor geschützt, sich durch eine selbstverantwortete wirtschaftliche Entscheidung den späteren Zugriff auf sein Eigentum zu erschweren.

Vermietet ein Eigentümer ein Mietobjekt, das sich objektiv für eine Aufteilung in mehrere Wohnungen anbietet, gleichwohl einheitlich, so gibt ihm die Eigentumsgarantie nicht das Recht, sich über vertragliche Bindungen hinwegzusetzen, sobald er diese als nachteilig empfindet.

Im Ergebnis verstößt daher die Ansicht, wonach nicht nur die Teilkündigung einer Wohnung, sondern auch die Kündigung der ganzen Wohnung wegen eines Teilbedarfs des Vermieters ausgeschlossen ist, nicht gegen GG Art 14 Abs 1.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2; BGB § 564b Abs. 2 Nrn. 2, 4, § 556a

 

Fundstellen

Haufe-Index 543647

JR 1995, 59

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