Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 13 U 38/91)

 

Tenor

Die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 1993 – 13 U 42/91, 13 U 44/91 und 13 U 38/91 – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Oberlandesgerichts, mit denen die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die ihre Schadensersatzklagen abweisenden Urteile des Landgerichts zurückgewiesen wurden.

  • Die Beschwerdeführer erlitten 1989 einen Unfall im asiatischen Teil der Türkei, bei dem der bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens haftpflichtversicherte Fahrer, der den Unfall schuldhaft verursacht hatte, getötet und die Beschwerdeführer erheblich verletzt wurden. Die beklagte Versicherung zahlte an die Insassen des Fahrzeugs die in der Türkei geltende Mindestversicherungssumme in Höhe von 15.000 DM. Die Beschwerdeführer machten weitergehende Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klagen ab, die dagegen gerichteten Berufungen hatten keinen Erfolg.

    a) Auf die Revision der Beschwerdeführer hob der Bundesgerichtshof die Entscheidungen des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. In den Entscheidungsgründen führte der Bundesgerichtshof unter anderem aus:

    Nicht zu folgen sei der Auffassung des Berufungsgerichts, die Aushändigung der Grünen Karte sei nur dahin zu verstehen, daß der Versicherer den Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei lediglich bis zur dort geltenden gesetzlichen Mindestversicherungssumme erweitern wolle. Der Inhalt der Grünen Karte stelle eine Willenserklärung des Versicherers dar, deren Bedeutung im Wege der Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln sei. Aus der Sicht des Versicherungsnehmers, auf die es danach ankomme, werde durch die Aushändigung der Grünen Karte der Versicherungsschutz auf die gesamte Türkei, also auch auf den asiatischen Teil ausgedehnt, da auf der Grünen Karte die Türkei ohne Einschränkung des Geltungsbereiches genannt sei. Dem Versicherer sei es unbenommen, eine mögliche Beschränkung, die er nicht in die Grüne Versicherungskarte aufnehmen könne, durch Hinweise außerhalb der Karte zur Geltung zu bringen. Mache der Versicherer davon keinen Gebrauch oder könne er eine solche zusätzliche Erklärung nicht beweisen, müsse es bei der mit der Aushändigung der Karte abgegebenen Erklärung verbleiben, nach der der Versicherungsschutz sich auf die gesamte Türkei erstrecke. Habe der Versicherer mit der Aushändigung der Karte den vertraglichen Versicherungsschutz räumlich erweitert und dabei nicht zum Ausdruck gebracht, daß die räumliche Erweiterung auf eine geringere als die vertragliche Versicherungssumme begrenzt sein solle, so habe er entsprechend seiner uneingeschränkten Erklärung den vollen Deckungsschutz für den erweiterten Geltungsbereich zu gewähren.

    Das Berufungsgericht werde nunmehr prüfen müssen, ob bewiesen sei, daß die Beklagte bei Aushändigung der Grünen Karte den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen habe, der Versicherungsschutz solle nur eingeschränkt gelten. In diesem Falle könne die Aushändigung der Grünen Karte nicht als Erweiterung des Versicherungsschutzes gewertet werden.

    b) Das Oberlandesgericht erhob daraufhin über die Frage, ob der Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Grünen Karte darauf hingewiesen worden sei, der Versicherungsschutz solle nur für den europäischen Teil der Türkei gelten, Beweis durch Vernehmung einer Angestellten der Beklagten. Diese konnte eine entsprechende Belehrung bei Aushändigung der Karte nicht bekunden, erklärte aber, sie habe den Versicherungsnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß darauf hingewiesen, daß der Versicherungsschutz am Bosporus ende.

    Mit den angegriffenen Urteilen wies das Oberlandesgericht die Berufungen der Beschwerdeführer erneut zurück. Der beklagten Versicherung sei der Beweis dafür gelungen, daß dem Versicherungsnehmer ein den Versicherungsschutz auf den europäischen Bereich der Türkei einschränkender Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte erteilt worden sei. Dabei verstehe der Senat die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, daß der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen müsse. Es genüge vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Grünen Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers bewußt gewesen sei, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den asiatischen Teil der Türkei gelte. Denn wenn der Versicherer einen Versicherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte ausdrücklich darüber belehrt habe, der Versicherungsschutz erstrecke sich nicht auf Asien, brauche ein erneuter Hinweis bei Aushändigung der Grünen Karte nicht zu erfolgen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein ausdrücklicher Hinweis wiederholt werden müßte. Der dem Versicherungsnehmer bei Beantragung der Kraftfahrzeugversicherung dreieinhalb Monate vor Aushändigung der Grünen Versicherungskarte erteilte Hinweis genüge diesen Anforderungen. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Versicherungsnehmer die Grüne Karte in Kenntnis des eingeschränkten Versicherungsschutzes abgeholt habe.

  • Gegen diese Entscheidungen wenden sich die Beschwerdeführer mit der Rüge, ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG seien verletzt.

    Der Bundesgerichtshof habe zur Prüfung aufgegeben, ob bewiesen sei, daß die Beklagte “bei Aushändigung” der Grünen Karte den Versicherungsnehmer auf den eingeschränkten Versicherungsschutz hingewiesen habe. Das in diesem Sinne formulierte Beweisthema habe die vernommene Zeugin nicht bestätigen können. Vielmehr sei weiterhin offen und streitig, wie die Aushändigung der Karte abgelaufen sei. Wenn das Oberlandesgericht nunmehr ausführe, daß es den Bundesgerichtshof dahin verstehe, der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Versicherungskarte erfolgen, sondern es genüge auch ein zeitlich früherer Hinweis des Versicherers, so halte es sich unter Verstoß gegen das Willkürverbot nicht an die eindeutige Vorgabe des Bundesgerichtshofs. Es habe offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Für seine Auslegung sei nicht ein einziger Anhaltspunkt in den Urteilen des Bundesgerichtshofs zu finden. Zu dieser neuen und für die Beschwerdeführer überraschenden Auffassung hätte das Gericht die Beschwerdeführer vor seinen Entscheidungen hören müssen.

  • Die Äußerungsberechtigten haben keine Stellungnahme abgegeben.
 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

  • a) Das Bundesverfassungsgericht hat Gerichtsentscheidungen nicht darauf zu überprüfen, ob sie mit dem einfachen Recht übereinstimmen. Es greift vielmehr erst ein, wenn sich ein Richterspruch über die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzesbindung hinwegsetzt oder gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 ff.≫). Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist, so daß sich der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫), oder mangels einer im konkreten Fall erforderlichen Begründung nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 71, 122 ≪135 f.≫). Eine Begründung ist auch bei einer letztinstanzlichen Entscheidung jedenfalls insoweit erforderlich, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen wird und die Gründe hierfür sich nicht schon aus den den Verfahrensbeteiligten erkennbaren Besonderheiten des Falles ergeben (vgl. BVerfGE 71, 122 ≪136≫; 81, 97 ≪106≫). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪279≫).

    b) Diese Grundsätze sind auch der Prüfung zugrunde zu legen, ob ein Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung einer Sache nach Zurückverweisung durch die Revisionsinstanz gegen das Willkürverbot verstoßen hat. Danach verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Das Oberlandesgericht geht bei seiner Prüfung gemäß § 565 Abs. 2 ZPO von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs aus, daß es auf eine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer “bei Aushändigung” der Grünen Versicherungskarte ankomme. Es legt die Formulierung “bei Aushändigung” aber in einer Weise aus, die vom normalen Wortsinn erheblich abweicht und in der Revisionsentscheidung keine erkennbare Grundlage findet, ohne dies näher zu begründen. Insbesondere setzt es sich in diesem Zusammenhang nicht mit den rechtlichen Erwägungen auseinander, auf die der Bundesgerichtshof abgestellt hat. Nach dessen für das Berufungsgericht bindender rechtlicher Beurteilung wird der vertragliche Versicherungsschutz, der sich gemäß § 2 Abs. 1 AKB grundsätzlich nur auf Europa erstreckt, erst durch die in der Grünen Versicherungskarte enthaltene Willenserklärung des Versicherers auf den asiatischen Teil der Türkei erweitert, sofern der Versicherer nicht durch eine besondere Belehrung eine Einschränkung auf den europäischen Teil oder hinsichtlich der Versicherungssumme für den asiatischen Teil vornimmt. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Beurteilung hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, daß eine Belehrung, die nicht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Versicherungskarte erfolgt, die vom Bundesgerichtshof gemeinte einschränkende Wirkung entfalten kann. Ohne entsprechende Begründung ist die Aussage, das Berufungsgericht verstehe die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, daß der Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte erfolgen müsse, sondern es genüge, wenn dem Versicherungsnehmer bei Aushändigung der Grünen Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers bewußt gewesen sei, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den asiatischen Teil der Türkei gelte, nicht nachvollziehbar. Unverständlich ist ebenso die Aussage, ein “erneuter Hinweis” bei Aushändigung der Grünen Karte sei entbehrlich. Die weitere Begründung, ein bereits hinreichend belehrter Versicherungsnehmer könne die Aushändigung der Karte nach Treu und Glauben nur dahin verstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen Erklärungen seitens des Versicherers, läßt ebenfalls eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Revisionsgerichts vermissen. Daher ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, der vom Bundesgerichtshof geführte Beweis sei der Beklagten gelungen, insgesamt nicht nachvollziehbar; die angegriffenen Entscheidungen sind objektiv willkürlich.

  • Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus auch Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 3 GG verletzt ist.
  • Das Land Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten. Einer Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr.
 

Unterschriften

Seidl, Seibert, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084338

NJW 1996, 1336

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