Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats über Beginn und Ende der Arbeitszeit. Einschränkung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Arbeitgebers

 

Orientierungssatz

1. GG Art. 12 Abs. 1 gebietet nicht, Berufsausübungsregelungen so zu gestalten und auszulegen, daß sie die unternehmerische Entscheidungsfreiheit unberührt lassen, sondern läßt Raum dafür, auch durch Einschaltung einer Einigungsstelle nach Maßgabe des BetrVG § 76 Abs. 5 eine Konkordanz der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin und der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer herbeizuführen.

2. Das Recht, die Arbeitszeit bestimmen zu können, ist allein aus dem Arbeitsvertrag und damit nicht aus dem Eigentum abgeleitet.

3. GG Art. 9 Abs. 3 schließt keineswegs Mitbestimmungsordnungen wie die Betriebsverfassung und die Unternehmensmitbestimmung aus, die von einem Kooperationsmodell ausgehen, also primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruhen.

4. Mitbestimmungsregelungen, welche den Anforderungen des GG Art. 9, 12 und 14 genügen, sind verfassungsrechtlich nicht schon deshalb zu beanstanden, weil ihre Anwendung zu Unterschieden zwischen den Unternehmen führt.

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 31.08.1982; Aktenzeichen 1 ABR 27/80; DB 1982)

 

Fundstellen

DB 1986, 486-487 (ST1)

NJW 1986, 1601

NJW 1986, 1601-1601 (OT1,S)

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