Entscheidungsstichwort (Thema)
Stattgebender Kammerbeschluß: Informationsfreiheit umfaßt auch Fernsehprogramm, das nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann - Duldungspflicht des Vermieters zum Anbringen einer Zusatzantenne
Orientierungssatz
1. Geht ein Begehren des Mieters über den vertragsgemäßen Gebrauch iSd BGB § 535 u § 536 hinaus (hier: Anbringung einer zusätzlichen Empfangsantenne für besonderes Fernsehprogramm - Kanal 43 -), steht die Erteilung oder Versagung der Einwilligung im Ermessen des Vermieters, wobei dieses aber durch den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist, der es gebietet, daß der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (vgl BayObLG München, 1981-01-19, Allg Reg 103/80, WuM 1981, 80f). Dieser Grundsatz wird maßgeblich durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit mitbestimmt (vgl KG Berlin, 1985-06-27, 8 RE-Miet 874/85, NJW 1985, 2031).
2. Dabei werden Reichweite und Ausstrahlungswirkung der Informationsfreiheit verkannt, wenn ein Gericht davon ausgeht, daß ein Fernsehprogramm seinen Charakter einer allgemeinen zugänglichen Informationsquelle verliert, weil es an einem bestimmten Ort nicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann und nicht prüft, ob der Vermieter die Einwilligung zur Installation der Zusatzantenne aus sachbezogenen Gründen verweigert hat.
3. Zur inhaltlich identischen Verfassungsbeschwerde vgl auch VerfGH München, 1991-03-01, Vf.89-VI-89.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2; BGB §§ 242, 535-536; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.06.1989; Aktenzeichen 20 S 25 869/88) |
Fundstellen
NJW 1992, 493 |
NVwZ 1992, 259 |
AfP 1991, 739 |
JuS 1993, 417 |
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