Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Ablehnung des Richters Dr. Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit

 

Tenor

Die Ablehnung des Richters Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet.

 

Tatbestand

I.

  • Die Antragstellerin, die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), wendet sich in den vier anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) in die Haushalte für die Jahre 1993, 1995, 1996 und 1997 keine Globalzuschüsse zugunsten des Vereins “Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V.” eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an “parteinahe”, gleichwohl selbständige Stiftungen (vgl. dazu BVerfGE 73, 1 ff.).
  • Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 hat die Antragstellerin den Richter Jentsch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung stützt sie sich auf dessen Äußerungen über die PDS während seiner Tätigkeit als Justizminister des Freistaats Thüringen von 1990 bis 1994.

    a) In der FAZ-Sonntagszeitung vom 26. Juni 1994 habe er im Rahmen eines Interviews u.a. gesagt:

    “… Aber man muß klar darauf hinweisen, daß das Konzept der PDS das der alten SED und der Diktatur ist, unter der Deutsche 40 Jahre lang in schlimmster Weise gelitten haben. Mit diesem Konzept kann man nicht einen modernen, demokratischen, wirtschaftlich erfolgreichen Rechtsstaat aufbauen.”

    Auf die Frage, ob die PDS ein Fall für den Verfassungsschutz sei, habe er geantwortet:

    “Natürlich, weil sie eindeutig Ziele verfolgt, die mit unserer Verfassung im Widerspruch stehen, nämlich die alte sozialistische Diktatur der DDR wiederzubeleben. Dafür gibt es eine Reihe von Indizien. Gysi und andere weisen zwar immer wieder darauf hin, daß sie sich im Verfassungsrahmen bewegen. Aber die PDS bewegt sich nur im Verfassungsrahmen, um letztlich diese Verfassung so zu verkrümmen, daß eben eine andere Republik erreicht wird.”

    Gegenüber der Zeitung “Neues Deutschland” (Ausgabe 23. August 1994, Seite 5) habe er geäußert:

    “Die an der Sache orientierte Auseinandersetzung läßt mich keinen Moment verkennen, daß diese PDS nach meiner Überzeugung eine für Demokratie und Rechtsstaat gefährliche Partei ist, die nach wie vor in den totalitären Strukturen der Vergangenheit denkt, auch wenn es hier und dort Menschen in der PDS gibt, die das ändern wollen. Die PDS ist eine Partei, die dieses System verändern will. Sie ist eine reaktionäre Partei. In dieser Auseinandersetzung geht es nicht in erster Linie um die Frage der moralischen Qualität, sondern um den Wettbewerb zwischen verschiedenen Vorstellungen von der Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei die der PDS konsequent zu Unterdrückung und Erniedrigung der Menschen führen müssen.”

    In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18. Februar 1994 sei der abgelehnte Richter mit der Äußerung zitiert worden:

    “Die PDS verlange zwar, rechtsextremistische Parteien zu verbieten, habe aber selbst eine totalitäre Struktur. Mit ihrer Forderung nach einem Verbot der Diskriminierung von SED-Funktionären offenbare die PDS ihr wahres Gesicht, nämlich das der SED.”

    In der Debatte zum Entwurf einer Verfassung für Thüringen habe der abgelehnte Richter am 22. Oktober 1993 ausgeführt:

    “Und ich höre heute wieder, daß es Menschen gibt, die sagen, dieses sozialistische System war ja eigentlich gar nicht so schlimm. Vom Ansatz her war es doch ganz gut, wenn es nicht die Stasi, wenn es nicht die Verbonzung des Politbüros und der SED und der Nomenklatur gegeben hätte. Trotz der Versuche, die ich in Diskussionen oft höre, dieses System etwas zu trennen in Ausführung und Grundkonzept – Ausführung schlecht, über das Grundkonzept kann man reden –, bin ich der Meinung, daß man nicht über das Grundkonzept der Nazidiktatur und nicht über das Grundkonzept der DDR-Diktatur reden kann.”

    “Was ich meine, ist, daß wir das System der DDR und das System der Nazis von der Grundstruktur gleichsetzen müssen und daß wir uns dessen bewußt sein müssen, …”

    b) Der abgelehnte Richter habe mithin öffentlich die Auffassung vertreten, daß die Antragstellerin verfassungsfeindlich sei und Freiheit und Demokratie gefährde, weil sie diesen Staat verändern wolle und – wie die frühere SED – ein Konzept der Diktatur verfolge, welches in seiner Grundstruktur mit dem System der Nationalsozialisten gleichzusetzen sei. Aus der Sicht der Antragstellerin sei deshalb die Besorgnis gerechtfertigt, daß ihm die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit fehle. Er habe mit den genannten Äußerungen nachdrücklich eine Auffassung vertreten, die für die in den anhängigen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage bedeutsam sein könne. Denn möglicherweise sei es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, solche parteinahen Stiftungen von einer staatlichen Förderung auszuschließen, deren “Mutterpartei” nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehe. Da die vom abgelehnten Richter ohne Angabe konkreter Vorgänge geäußerte Auffassung über die Zielsetzung der PDS im Widerspruch zu deren schon im Januar 1993 beschlossenen Parteiprogramm stehe, müsse die Antragstellerin von einem unsubstantiierten und nicht mehr korrigierbaren Vorurteil ausgehen, das zugleich Feindschaft zum Ausdruck bringe. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, daß die Äußerungen schon einige Zeit zurückliegen. Der abgelehnte Richter fungiere als Berichterstatter und habe deshalb erheblichen Einfluß auf die Entscheidungsfindung.

  • Der abgelehnte Richter hat sich am 29. Mai 1998 wie folgt dienstlich geäußert:

    “In den Jahren 1990 bis 1994 war ich als Thüringer Justizminister an der politischen Debatte um die Neubegründung eines demokratischen Rechtsstaats in Thüringen beteiligt. In dieser sowohl im Thüringer Landtag als auch in der Öffentlichkeit geführten Debatte hat die Auseinandersetzung mit der SED-Herrschaft der Vergangenheit und mit den Konzepten und Vorstellungen für die Neugestaltung des Landes eine herausragende Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang habe ich mich als Verantwortlicher für den Justizaufbau und als Repräsentant der Christlich Demokratischen Union wiederholt mit Herkunft, Verfassungsverständnis und Zielen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 Äußerungen von mir aus dieser Auseinandersetzung wieder.

    Die in den seinerzeitigen Auseinandersetzungen von mir vorgenommenen Wertungen hindern mich nicht daran, mein mir zwischenzeitlich übertragenes Richteramt auch gegenüber der Antragstellerin unvoreingenommen und unparteilich wahrzunehmen. Ich fühle mich nicht befangen.”

    Die Antragstellerin hat zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.

  • Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich “parteilich” oder “befangen” ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ≪335≫; 88, 17 ≪22 f.≫; 92, 138 ≪139≫).
  • Hieran gemessen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe die Ablehnung des Richters nicht. Sämtliche Äußerungen über die PDS, welche die Antragstellerin für ihre Besorgnis der Befangenheit anführt, sind zu einer Zeit gefallen, als der abgelehnte Richter noch nicht Verfassungsrichter, sondern Justizminister des Freistaats Thüringen war. Als von einer Partei benannter Minister hatte er Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen. Er nahm in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teil. Hierzu gehörte in den neuen Ländern in der Zeit unmittelbar nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Auseinandersetzung mit den dort in der Vergangenheit herrschenden politischen Kräften und das Verhältnis der Antragstellerin zu ihnen.

Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten nicht Rechnung tragen mußte, rechtfertigt grundsätzlich seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, daß auch solche Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, daß sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden.

Besondere Umstände, die aus der Sicht der Antragstellerin befürchten lassen könnten, der abgelehnte Richter werde auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er als Richter des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, über das Begehren der Antragstellerin nicht unvoreingenommen entscheiden oder für eine andere Beurteilung nicht offen sein, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Äußerungen des abgelehnten Richters über die PDS aus der Zeit nach seiner Wahl und Ernennung zum Mitglied des Bundesverfassungsgerichts sind nicht bekannt und werden von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die von ihr angeführten Meinungskundgaben liegen schon länger zurück. Ihnen fehlt angesichts der seitdem fortgeschrittenen politischen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland die erforderliche zeitliche Nähe zu den nunmehr zu entscheidenden Organstreitverfahren.

 

Unterschriften

Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Hassemer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276264

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