Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer, ein Beamter des gehobenen Dienstes, der mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut ist, wendet sich gegen die Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322). Er muß aufgrund der angegriffenen Regelung – berücksichtigt man die ihm zu gewährende Überleitungszulage (Art. 14 § 1 Reformgesetz) – einen geringeren Besoldungszuwachs hinnehmen, als dies bei Beibehaltung der früheren Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A der Fall gewesen wäre.

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪248≫).

  • Die angegriffene gesetzliche Regelung – Art. 3 § 27 Reformgesetz – verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern (vgl. BVerfGE 44, 249 ≪263≫; stRspr). Er ist auch befugt, die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, zu kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfGE 8, 332 ≪342≫; 15, 167 ≪198≫; 44, 249 ≪263≫; 64, 367 ≪382 f., 384≫; 76, 256 ≪310, 359 f.≫).
  • Die angegriffene Norm verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 65, 141 ≪148≫; stRspr; zuletzt: BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DVBl 1996, S. 502 f.). Dieser Gestaltungsspielraum wird hier nicht überschritten. Für die Neukonzeption der Besoldungsstruktur gerade im Bereich der Besoldungsordnung A liegt ein sachlicher Grund vor. Der Gesetzgeber zielt mit dem Reformgesetz auf eine Neuordnung ab: Das Einkommen der Beamten soll in den frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen als in den späten. Das Gehaltssystem soll eine Perspektive der Einkommensentwicklung gerade in den Jahren bieten, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf durch den Aufbau einer eigenen Existenz und die Familiengründung am höchsten sind. Das Gehaltssystem soll damit auch zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes beitragen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Reformgesetz, BTDrucks 13/3994, S. 29). Diese Beweggründe lassen sich auf die vom Beschwerdeführer als Vergleichsgruppen herangezogenen Besoldungsordnungen C und R nicht ohne weiteres übertragen (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, in BTDrucks 13/3994, S. 67, 70).
  • Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kirchhof, Jentsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276519

NVwZ 1999, 1328

ZBR 1999, 381

ZTR 2000, 47

DÖD 1999, 228

PersR 2000, 89

DVBl. 1999, 1421

GV/RP 2000, 260

FSt 2000, 108

FuBW 2000, 124

FuHe 2000, 259

FuNds 2000, 198

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