Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 10.10.2005; Aktenzeichen II ZR 148/03)

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen 5 U 54/01)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.01.2001; Aktenzeichen 1 O 134/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterbliebene Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dabei geht es ihr um die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG, ABl 1977 Nr. L 26, S. 1, im Folgenden: Kap-RL). Die Beschwerdeführerin hält eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH im Hinblick auf Art. 29 Abs. 5 Kap-RL für erforderlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass die Satzung, der Errichtungsakt oder die Hauptversammlung, die nach den in Art. 29 Abs. 4 Kap-RL genannten, die Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse und Offenlegung betreffenden Vorschriften entscheidet, dem Organ der Gesellschaft, das zur Entscheidung über die Erhöhung des gezeichneten Kapitals innerhalb der Grenzen des genehmigten Kapitals berufen ist, die Befugnis einräumen kann, das Bezugsrecht zu beschränken oder auszuschließen. Nach Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Kap-RL hat das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Bezugsrechts zu erstatten und den vorgeschlagenen Ausgabekurs zu begründen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Beschwerdeführerin ist Minderheitsaktionärin der C. AG, einer börsennotierten deutschen Großbank. Die Hauptversammlung der C. AG ermächtigte mit Beschlüssen vom 30. Mai 1997 und vom 31. Mai 1999 den Vorstand, innerhalb eines jeweils knapp fünfjährigen Zeitraums mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der C. AG durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Gleichzeitig wurde der Vorstand ermächtigt, für den Fall der Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der Altaktionäre auszuschließen. Vor dieser Beschlussfassung durch die Hauptversammlung wurden die Hintergründe der Ermächtigungen durch einen Vorstandsbericht erläutert.

2. Der Vorstand machte am 1. September 2000 von den Ermächtigungen Gebrauch und beschloss, das Grundkapital der C. AG in zwei Fällen zu erhöhen. Für die Kapitalerhöhungen wurde das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Ein weiterer Vorstandsbericht wurde bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht erstattet.

3. Die Beschwerdeführerin hielt diese Kapitalerhöhungen für rechtswidrig. Unter anderem beanstandete sie, dass es zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung an einem Vorstandsbericht fehle, wie ihn §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG vorsähen. Ihre Klage, mit der sie diese Rechtsauffassung geltend machte, blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof führte in der Begründung seines von der Beschwerdeführerin angegriffenen Urteils unter anderem aus, dass er nicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet sei, die Sache dem EuGH vorzulegen. Der Vorlage bedürfe es nicht, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts – hier: des Art. 29 Abs. 5 Kap-RL – im vorliegenden Fall offenkundig sei. Eine Berichtspflicht des Vorstands bestehe nicht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut sowie aus der Entstehungsgeschichte von Art. 29 Abs. 5 Kap-RL.

III.

Durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sieht sich die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 14 GG verletzt.

1. Durch die unterbliebene Vorlage an den EuGH sei sie ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden. Entgegen den Ausführungen des Bundesgerichtshofs sei die Auslegung von Art. 29 Abs. 5 der Kap-RL nicht offenkundig. Nicht nur werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, dieser Richtlinienbestimmung sei eine Berichtspflicht zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zu entnehmen; der Bundesgerichtshof habe auch ausgeblendet, dass das zentrale Anliegen der Richtlinie der Aktionärsschutz sei, mit dem das Auslegungsergebnis des Fehlens einer Berichtspflicht unvereinbar sei. Der Bundesgerichtshof habe die Offenkundigkeit der Auslegung zu Unrecht bejaht, um der europarechtlichen Problematik aus dem Weg zu gehen, was auch der Verlauf der mündlichen Verhandlung gezeigt habe. Deshalb sei die Nichtvorlage an den EuGH willkürlich gewesen.

2. Die Auslegung der aktienrechtlichen Bestimmungen zur Berichtspflicht beim Bezugsrechtsausschluss durch den Bundesgerichtshof verstoße auch gegen Art. 14 GG. Insbesondere sei der aus der Eigentumsgarantie folgende Informationsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs richtet, überwiegend unbegründet und im Übrigen unzulässig.

1. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs entzieht die Beschwerdeführerin nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter.

a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 ≪194≫).

b) Der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ≪366 f.≫). Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorlage eines Rechtsstreits an den EuGH in Betracht kommt, ergeben sich aus Art. 234 EGV. Das Bundesverfassungsgericht überprüft aus den dargelegten Gründen indessen nur, ob diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 ≪195≫).

Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV wird insbesondere in denjenigen Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫).

c) Im vorliegenden Fall bedarf es nur eines Eingehens auf die Frage, ob der Bundesgerichtshof seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), da die beiden anderen Fallgruppen ersichtlich nicht einschlägig sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat; hat es dies nicht getan, verkennt es regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht. Zudem hat das Gericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 –, NJW 2001, S. 1267 ≪1268≫). Die Begründung der Entscheidung muss die Feststellung möglich machen, ob die Zuständigkeitsregel des Art. 234 EGV in unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist.

d) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat sich hinsichtlich des europäischen Rechts hinreichend kundig gemacht, die seine Entscheidung tragenden Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise in der Entscheidung dargelegt und den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen damit nicht überschritten.

aa) Das angegriffene Urteil ist mit einer Begründung versehen, die keine unhaltbare Handhabung des Art. 234 EGV erkennen lässt und eine Nachprüfung anhand des Maßstabs des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht. Das Urteil stellt – ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EuGH gestützt – die Voraussetzungen dar, unter denen von einer Vorlage der Rechtssache abgesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt; das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Europäischen Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind nach der angegriffenen Entscheidung hier erfüllt. Der Bundesgerichtshof stützt seine Auffassung dabei auf zwei Begründungselemente. Es handelt sich dabei um den Wortlaut des Art. 29 Abs. 5 Kap-RL sowie die Entstehungsgeschichte; beide Gesichtspunkte werden auch in den vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang zitierten Äußerungen im Schrifttum herangezogen. Dieser Gang der Begründung hält sich innerhalb des dem Bundesgerichtshof zustehenden Beurteilungsrahmens.

bb) Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht vorhalten, es habe nicht hinreichend den Stand der Diskussion über die hier streitige Rechtsfrage berücksichtigt; vielmehr stützt sich das Urteil ersichtlich auf eine Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall bestehenden Meinungsspektrum im Schrifttum. Die vom Bundesgerichtshof in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang zitierten Autoren stellen nicht nur ihre jeweiligen eigenen Auffassungen dar, sondern greifen auch – in unterschiedlichem Umfang – Ansichten auf, die von der des Bundesgerichtshofs abweichen. So gibt namentlich Paefgen (ZIP 2004, S. 145 ≪154≫) einen Überblick über die zu der hier maßgeblichen Frage der Berichtspflicht vertretenen Meinungen und weist deren jeweilige Vertreter in Rechtsprechung und Literatur nach. Darüber hinaus befasst sich dieser Autor mit dem aus seiner Sicht zu erwartenden Vorlageverfahren zu Art. 29 Abs. 5 Kap-RL und äußert in diesem Zusammenhang eine bestimmte Vermutung im Hinblick auf dessen Ausgang; Paefgen ist der Auffassung, dass eine Berichtspflicht in der auch hier maßgeblichen Sachverhaltskonstellation vom Europäischen Gerichtshof jedenfalls nicht für zwingend geboten gehalten werden wird. Bayer (MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2005, § 203 Rn. 160) sieht in dem hier streitigen Ausschluss der Berichtspflicht eine bewusste, wenn auch rechtspolitisch bedauerliche Entscheidung. Bosse (ZIP 2001, S. 104 ≪105≫) würdigt die Gesetzgebungsgeschichte. Der Aufsatz von Hofmeister befasst sich schließlich ausdrücklich mit dem „Sinn des die Berichtspflicht ausklammernden Verweises” in Art. 29 Abs. 5 Kap-RL (NZG 2000, S. 713 ≪716≫) und enthält damit die von der Verfassungsbeschwerde vermisste Auseinandersetzung mit dem Ziel der Richtlinie.

cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht deswegen verletzt ist, weil die Gegenauffassung der Ansicht des Bundesgerichtshofs in dieser Sache eindeutig vorzuziehen wäre. Vielmehr steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Ansicht in Einklang, die in der Literatur sogar als die überwiegend vertretene bezeichnet wird (Paefgen, ZIP 2004, S. 145 ≪154≫).

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde außerdem eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht ausreichend substantiiert darlegt, weshalb die hier einschlägigen Vorschriften des Aktienrechts in der Auslegung durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sein sollen. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr verfassungsrechtlich gewährleisteter Informationsanspruch verletzt sei, setzt sie sich nicht mit der nahe liegenden Frage auseinander, ob hier die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 133 ≪140 f.≫) bestehende umfangreiche Vorab- und Nachkontrolle auch den Informationsansprüchen und sonstigen Interessen der Aktionäre bereits ausreichend Rechnung, trägt, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung zum Umfang der Berichtspflicht.

3. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2003 und des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2001 richtet. Die Beschwerdeführerin hat diese beiden Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorgelegt und im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass die vorinstanzlichen Urteile für den Ausgang der Verfassungsbeschwerde nicht entscheidend seien. Einen Verfassungsverstoß dieser Entscheidungen macht die Beschwerdeführerin damit selbst nicht geltend, sodass es insoweit jedenfalls an einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Begründung fehlt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Di Fabio, Landau

 

Fundstellen

Haufe-Index 1561570

EuGRZ 2006, 477

NZG 2006, 781

WM 2006, 1724

ZIP 2006, 1486

AG 2006, 628

JZ 2007, 87

ZBB 2006, 387

Konzern 2006, 684

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