Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuervergünstigung für Pfandleihgewerbe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Schlechterstellung des Pfandleihgewerbes gegenüber den Kreditinstituten bei der Hinzurechnung der Dauerschulden nach § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in den vor 1974 geltenden Fassungen verstieß nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 35c Nr. 2 Buchst. e; GewStDV § 19; KWG 1961 § 2 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 103 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 S. 2; KWG § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10-11, 23-27, 30, 13-15; PfandlVO §§ 10, 5 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1961-02-01

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 25.01.1973; Aktenzeichen IV R 152 - 153/70; BFHE 108, 211)

 

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags für die Jahre 1964 bis 1967 bei der Beschwerdeführerin, einem Pfandleihunternehmen, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebs aufgenommenen Fremdgelder und die dafür aufgewendeten Zinsen – entgegen der Regelung für Banken in § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) – der Bemessungsgrundlage zugeschlagen wurden.

I.

1. Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital an, indem in der Regel 5 vom Hundert des Gewerbeertrags und 2 vom Tausend des Gewerbekapitals zu einem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag zusammengerechnet werden. Der Gewerbeertrag wird auf der Grundlage des nach einkommensteuerlichen Grundsätzen festzustellenden Gewinns, das Gewerbekapital auf der Grundlage des nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswerts des Betriebsvermögens ermittelt, wobei jeweils Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen sind. Da das Gewerbesteuergesetz die Ertragskraft des Unternehmens ohne Rücksicht darauf erfassen will, ob es mit Eigen- oder Fremdkapital ausgestattet ist, werden bestimmte bei der Gewinnermittlung abgezogene Zinsen, die sogenannten Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG), und bestimmte bei der Einheitswertfeststellung abgezogene Verbindlichkeiten, die sogenannten Dauerschulden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG), wieder hinzugerechnet, was auf ein gewerbesteuerliches Abzugsverbot für Dauerschuldzinsen und Dauerschulden hinausläuft (BVerfGE 26, 1 [9]). Die Gesetzesbestimmungen lauten unverändert in der hier maßgeblichen Fassung des Gewerbesteuergesetzes 1962 vom 31. Juli 1963 (BGBl. I S. 566) und des Gewerbesteuergesetzes 1965 vom 25. Mai 1965 (BGBl I S. 458):

§ 8 GewStG

Hinzurechnungen

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:

1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen;

2.-9. …

§ 12 GewStG

Begriff des Gewerbekapitals

(1) …

(2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs werden folgende Beträge hinzugerechnet:

  1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen … im Sinne des § 8 Ziff. 1 … entsprechen, soweit sie bei der Feststellung des Einheitswerts abgezogen worden sind;

(3)-(5) …

2. Das Kreditgewerbe ist von der Hinzurechnung der Dauerschulden weitgehend befreit. Durch Art. 8 Nr. 7 Buchst c des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl. I S. 373) wurde in § 35c Nr. 2 Buchst. c GewStG bestimmt:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen

    1. Über die Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden (§ 8 Ziff. 1, § 12 Abs. 2 Ziff. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlagevermögens,

In dieser – auch im derzeitigen Gewerbesteuergesetz enthaltenen – Fassung galt die Bestimmung in den Streitjahren als § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG 1962/1965.

Von dieser Ermächtigung machte Art. 1 Nr. 9 der Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Mai 1962 (BGBl. I S. 370) Gebrauch und führte in § 19 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 30. Mai 1962 (BGBl. I S. 373) – GewStDV – zu folgender für die Streitjahre maßgeblichen Fassung:

§ 19

Dauerschulden bei Kreditinstituten

Bei Unternehmen, für die die Vorschriften des Gesetzes über das gelten, sind Dauerschulden nur insoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörigen Betriebsgrundstücke (einschließlich Gebäude) und dauernden Beteiligungen das Eigenkapital überschreitet. Das gilt auch für private Bausparkassen und Geschäftsbetriebe, die diesen gemäß § 112 Abs. 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 85), gleichgestellt sind, sowie für öffentlich-rechtliche Bausparkassen.

Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 13. November 1974 (BGBl. I S. 3136) wurden gewerbliche Pfandleiher erstmals für den Erhebungszeitraum 1974 in die Vergünstigung des § 19 GewStDV einbezogen.

3. Für das Pfandleihgewerbe gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes – KWG – nicht. Nach dessen § 1 Abs. 1 sind allerdings Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind unter anderem die Annahme fremder Gelder als Einlagen (Einlagengeschäft) und die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft). Obwohl die Pfandleihunternehmen das Kreditgeschäft betreiben, gelten sie nach der besonderen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 9 KWG – in der Neufassung vom 3. Mai 1976: § 2 Abs. 1 Nr. 8 –, soweit sie sich auf die ihnen eigentümlichen Geschäfte beschränken, nicht als Kreditinstitute des Kreditwesengesetzes.

In den Streitjahren waren ihre Rechtsverhältnisse durch die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 1961 (BGBl. I S. 58) – PfandlVO – geregelt. Nach § 10 PfandlVO darf der Pfandleiher für die Hingabe des Darlehens als Zinsen höchstens 1 v.H. monatlich des Darlehensbetrages fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen. Zusätzlich darf er sich die Kosten des Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, Versicherung und Schätzung der Pfandstücke (hierfür sind in der Anlage zur Pfandleih-Verordnung bei Darlehen bis 500 DM Höchstbeträge festgesetzt) und die notwendigen Kosten der Verwertung der Pfandstücke vergüten lassen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandlVO muß der Pfandleiher vereinbaren, daß er sich wegen seiner Ansprüche auf Darlehenssumme, Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen kann.

II.

1. Die Beschwerdeführerin, eine aus einem Einzelunternehmen hervorgegangene Familien-Kommanditgesellschaft, betreibt in mehreren Großstädten das Pfandleihgewerbe durch Gewährung von Bardarlehen und Entgegennahme von Pfandstücken. Die Darlehen beliefen sich in den Jahren 1964 bis 1967 jeweils auf mehrere Millionen Deutsche Mark. Zur teilweisen Refinanzierung der Ausleihungen hatte die Beschwerdeführerin bei Privatleuten in erheblichem Umfang Fremdgelder aufgenommen, die sie in ihren Gewerbesteuererklärungen als Dauerschulden aufführte. Die Aufwendungen für die Fremdgelder waren in den Gewerbesteuererklärungen als Dauerschuldzinsen ausgewiesen.

2. Das Finanzamt rechnete bei der Gewerbesteuer-Veranlagung für die Jahre 1964 bis 1967 die Fremdgelder als Dauerschulden dem Gewerbekapital und die Zinsen für die Fremdgelder als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzu. Das Finanzgericht gab der gegen die Hinzurechnungen erhobenen Klage statt, da es die strittigen Beträge nicht als Dauerschulden im Sinne der §§ 8 und 12 GewStG betrachtete.

3. Die Revision des Finanzamts führte zur Abweisung der Klage und zur Wiederherstellung der vom Finanzamt erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide. Der Bundesfinanzhof sah die Fremdgelder als Dauerschulden im Sinne der §§ 8 und 12 GewStG an und führt weiter aus:

Daß § 19 GewStDV das Pfandleihgewerbe nicht begünstige, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die dem Kreditwesengesetz unterliegenden Kreditinstitute (und Bausparkassen) und die Pfandleihunternehmen entfalteten, obwohl ihnen die Gewährung von Krediten gemeinsam sei, verschiedenartige Tätigkeiten. Das Aktivgeschäft der Pfandleiher sei jedenfalls anders geartet als das der Kreditinstitute, weil sich Pfandleiher wegen ihrer Ansprüche aus Darlehen, Zinsen und Kosten nur aus dem Pfandstück befriedigen könnten. Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung erbrächten die Pfandleiher besondere kostenintensive Leistungen (Schätzung, Aufbewahrung und Versicherung der Pfandobjekte), die auch besonders vergütet würden. Zum Beispiel könnten Pfandleiher für ein Darlehen von 100 DM 12 v.H. jährlich Zinsen und 36 v.H. an Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebs fordern. Für die Entgelte der Pfandleiher (Zinsen und Vergütung für Nebenleistungen) habe der Verordnunggeber Höchstbeträge festgesetzt, offenbar in der Annahme, daß Kleinkreditsuchende besonders schutzbedürftig seien, weil jedenfalls im Bereich der Kleinkredite ein Wettbewerb fehle. Wenn demnach der Gesetzgeber für das Gewerberecht die Wettbewerbssituation so habe beurteilen dürfen, so könne auch das Gewerbesteuerrecht berücksichtigen, daß angesichts der auffälligen Unterschiede in der Kostenstruktur und der Preisgestaltung ein ernsthafter Wettbewerb zwischen Pfandleihern und den Kreditinstituten im Bereich des Kleinkredits nicht gegeben sei und daß darüber hinaus ein Wettbewerb angesichts der durch die Eigenart des Pfandkredits bedingten und bei Kleinkrediten besonders spürbaren Höhe der allgemeinen Geschäftsunkosten durch Unterschiede in der gewerbesteuerlichen Belastung für Dauerschulden nicht entscheidend beeinflußt werde. Deshalb könne auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie die Entbindung von einer Gewerbesteuerbelastung begehre, die sie bereits auf die Kundschaft abgewälzt habe.

III.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 GG. Sie hat Gutachten von Professor Dr. Friauf zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht und führt aus:

1. § 19 GewStDV sei nicht durch die Ermächtigung des § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG gedeckt; denn diese Norm verbiete eine verschiedene Behandlung der einzelnen Kreditinstitute, zu denen auch die Pfandleihunternehmen gehörten. Wolle man aber § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG dahin auslegen, daß er dem Verordnunggeber solche Differenzierungen gestatte, dann wäre die Regelung zu unbestimmt, weil man nicht mehr erkennen könne, nach welchen Kriterien die zu begünstigenden Institute vom Verordnunggeber bestimmt werden sollten.

2. Daß § 19 GewStDV sich nicht auf Pfandleihunternehmen erstrecke, verletze auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Den Kreditinstituten, die dem Kreditwesengesetz unterworfen seien, und ebenso den Pfandleihunternehmen sei gemeinsam, daß sie mit fremden Geldern handelten; diese Gelder hätten keine Finanzierungs-, sondern Umsatzfunktion. Sie dienten nicht dazu, die Grundlagen des Geschäftsbetriebs – Anlage- oder Umlaufvermögen – zu beschaffen, sie bildeten „gewissermaßen die Ware, mit der sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen”. Deshalb ersetzten sie nicht, wie es dem Sinn der Hinzurechnung der Dauerschulden zur gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage entspreche, das Eigenkapital. Es fehle somit an einem sachlichen Grund für ihre Hinzurechnung. Dies gelte auch für die Unternehmen des Pfandkreditgewerbes. Zwar unterscheide sich das Geschäft dieser Unternehmen ganz oder teilweise in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von den Geschäften jedenfalls eines Teiles der Kreditinstitute, wie z.B. durch die Art der Sicherung durch Faustpfand, die Beschränkung auf die dingliche Pfandhaftung, die Erbringung von Nebenleistungen, die Besonderheiten in der Refinanzierung und die Festsetzung von Höchstbeträgen für den Ersatz der Geschäftsunkosten. Auch seien die Pfandleihunternehmen – wie im übrigen auch einige andere an der Begünstigung des § 19 GewStDV teilhabende Institute – nicht dem Kreditwesengesetz unterstellt. Keine dieser Verschiedenheiten sei aber derart, daß sie aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts einen sachgerechten Grund dafür bilden könnte, die Pfandkreditunternehmen bei der gewerbesteuerlichen Behandlung der von ihnen hereingenommenen Refinanzierungsmittel schlechter zu stellen als andere Institute.

Zwischen der ungleichen Belastung der Pfandkreditunternehmen durch die Hinzurechnung der Dauerschulden und ihrer Freistellung von der Pflicht zur Unterhaltung von Mindestreserven nach § 16 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) – BBankG – bestehe weder ein „adressatenspezifischer” noch ein „regelungsspezifischer” Zusammenhang. Die Freistellung von der Mindestreservepflicht und die Belastung mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung falle nicht bei allen Kreditinstituten zusammen, da insbesondere die von der Hinzurechnung befreiten Bausparkassen und Hypothekenbanken keine Mindestreserven unterhalten müßten. Zudem bildeten bei den größeren Pfandleihunternehmen Bankgelder und längerfristig aufgenommene private Darlehen den Schwerpunkt der Refinanzierung. Diese Gelder unterlägen von vornherein aber keiner Mindestreservepflicht. Mit der Mindestreservepolitik steuerte die Bundesbank die Fähigkeit der Kreditinstitute zur Schaffung von Giralgeld und beeinflusse damit die umlaufende Geldmenge. Da die Pfandkreditinstitute von der Schaffung des Giralgeldes ausgeschlossen seien, entfalle ihnen gegenüber der ordnungspolitische Zweck der Mindestreservepflicht. Insoweit seien sie mit den durch § 19 GewStDV begünstigten Teilzahlungsbanken vergleichbar.

3. Der Bundesfinanzhof habe das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Er habe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Pfandleihgewerbe und den Banken verneint und die Kostenbelastung durch die Hinzurechnung der Dauerschulden als nicht entscheidend betrachtet, obwohl die Beschwerdeführerin widersprechende detaillierte Angaben unter Berufung auf ein gleichzeitig überreichtes Gutachten des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vorsitzenden des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. vom 22. Januar 1973 unter Beweis gestellt habe.

IV.

Für die Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen unter Beifügung einer gutachtlichen Äußerung des genannten Zentralverbandes vom 6. November 1973 geäußert. Er hält § 19 GewStDV schon deshalb für verfassungsgemäß, weil sich der Geschäftsbetrieb der Unternehmen des Pfandkreditgewerbes weitgehend vom Geschäftsbetrieb der von § 19 GewStDV begünstigten, das Kreditgeschäft betreibenden Unternehmen unterscheide. Da die Pfandleiher wegen ihrer Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Vergütung von Zinsen und auf Ersatz der Geschäftsunkosten sich nur aus dem haftenden Faustpfand befriedigen dürften, habe ihr Geschäft Ähnlichkeit mit dem Warenhandel, der bei der Hinzurechnung von Dauerschulden keine Sonderstellung beanspruchen könne.

Die Banken, die wegen ihrer geringen Eigenkapitalausstattung zur Durchführung ihrer Aktivgeschäfte Fremdmittel aufnehmen müßten, seien auf langfristige Finanzierung angewiesen, um die Liquidität zu wahren; dies um so mehr, als die Banken bei der Kreditgewährung über die aufgenommenen Gelder hinaus zusätzlich Giralgeld schafften, indem sie Verpflichtungen gegen sich selbst begründeten. Der Bewältigung dieses Liquiditätsproblems, das sich für das Pfandkreditgewerbe nicht stelle, diene auch die Mindestreservepflicht nach § 16 BBankG, die nur Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes treffe.

Während die Struktur und die Refinanzierung des Pfandkreditgewerbes sich früher von der des Bankgewerbes grundlegend unterschieden hätten, sei insbesondere seit den Jahren 1959 bis 1968, bedingt durch die Einführung der Personalkredite (1959) und die Einräumung von Überziehungskrediten (1968) durch die Banken, ein Strukturwandel eingeleitet worden. Im Zuge dieser Entwicklung sei die Zahl der Pfandleihunternehmen und ihrer Geschäftsabschlüsse zurückgegangen. Mit dieser Entwicklung habe sich die Kapitalausstattung in Richtung auf eine vermehrte Heranziehung von Fremdkapital verschoben. Die vom Pfandleihgewerbe mitgeteilten Zahlen ließen für das Jahr 1964 auf eine Eigenkapitalausstattung von rund 40 v.H. der Bilanzsumme schließen, während die Kreditinstitute nur eine Eigenkapitalausstattung von 4,4 bis 3,7 v.H. vorweisen könnten. Nachdem in jüngerer Zeit sich das Pfandleihgewerbe im Geschäftsbetrieb und in der Eigenkapitalausstattung den übrigen Kreditinstituten angepaßt habe, sei die Gleichstellung vollzogen und die Vergünstigung des § 19 GewStDV ab dem Erhebungszeitraum 1974 auf das Pfandleihgewerbe erstreckt worden.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Kommanditgesellschaft auf dem Gebiet des Gewerbesteuerrechts Trägerin der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der gewerbesteuerliche Eingriff richtet sich gegen das gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen. Die Beschwerdeführerin ist durch den Gewerbesteuermeßbescheid des Finanzamts und das klageabweisende, den Meßbescheid wiederherstellende Urteil des Bundesfinanzhofs betroffen (BVerfGE 4, 7 [12]; vgl. 13, 318 [324]; 40, 109 [115]). Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) steht der Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens als Gesellschaft zu (BVerfGE 18, 399 [403]).

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

Daß die Hinzurechnung der Dauerschulden im Gewerbesteuerrecht (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfGE 26, 1 ff.). Ob die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin, deren gewerbesteuerliche Behandlung im Ausgangsverfahren umstritten war, zu den Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG gehörten, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts (BVerfGE 18, 85 [92]; 25, 28 [35]). Insoweit läßt die von der Auffassung des Finanzgerichts abweichende Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht erkennen; im übrigen erblickt auch die Verfassungsbeschwerde in der Bejahung des Dauerschuldcharakters der fraglichen Verbindlichkeiten keinen Grundrechtsverstoß.

II.

1. Die Belastung der Dauerschulden der Pfandleihgewerbetreibenden mit Gewerbesteuer ist nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Steuern, die in engerem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes stehen, können zwar Art. 12 Abs. 1 GG berühren, wenn sie infolge ihrer Ausgestaltung eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfGE 13, 181 [185 f.]; 37, 1 [17 f.]). Wenn aber das Pfandleihgewerbe bei Hinzurechnung der Dauerschulden den für alle Gewerbetreibenden geltenden Bestimmungen unterworfen ist und wenn es dabei schlechter als das unter das Kreditwesengesetz fallende Kreditgewerbe gestellt wird, kommt darin keine berufsregelnde Tendenz zum Ausdruck. Die Hinzurechnung der Dauerschulden verfolgt weder bei Pfandleihern noch bei sonstigen Gewerbetreibenden das Ziel, eine längerfristige Fremdfinanzierung der Unternehmen zu erschweren und auf diese Weise mittelbar Druck zur Zuführung von Eigenkapital auszuüben.

2. Prüfungsmaßstab ist demnach Art. 2 Abs. 1 GG, der die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit schützt und zum Inhalt hat, daß der Einzelne nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften zur Steuer herangezogen werden kann, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 19, 206 [215 f.]). Hierzu gehört, daß eine die Steuerpflicht regelnde Rechtsverordnung wirksam erlassen, insbesondere daß sie von einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigung gedeckt sein muß (Art. 80 Abs. 1 GG).

Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt. Damit entfällt auch ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

a) § 35c Nr. 2 Buchst. e GewStG, nach dem angeordnet werden darf, daß bei Kreditinstituten die Hinzurechnung von Dauerschulden nach dem Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlagevermögens beschränkt wird, normiert Inhalt, Zweck und Ausmaß der dem Verordnunggeber überlassenen Regelung mit hinreichender Bestimmtheit.

Die Möglichkeit des Verordnunggebers zur Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden ist nicht unbegrenzt. Das Ausmaß seiner Befugnisse wird durch die Verweisung auf das Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlagevermögens umrissen. Mit der Begünstigung des § 19 GewStDV bezweckt der Gesetzgeber eine Entlastung der Kreditinstitute, offenbar – die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß – um der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung zu tragen. Daneben dürfte von Bedeutung gewesen sein, daß bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist.

Die Verweisung der Ermächtigung auf das Verhältnis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlagevermögens läßt erkennen, daß der Gesetzgeber darauf bedacht war, daß die von dem Kreditwesengesetz erfaßten Kreditinstitute, an deren Funktionsfähigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit einem angemessenen, haftenden Mindesteigenkapital ausgestattet sind (§ 10 KWG). § 19 GewStDV kann insofern einen gewissen Anreiz zur Bildung dieses Mindesteigenkapitals und in diesem Bereich zur Verminderung der Dauerschulden ausüben, als danach das Eigenkapital den Wert der zum Anlagevermögen gehörenden Betriebsgrundstücke und dauernden Beteiligungen erreichen soll. Ein ähnlich großes öffentliches Interesse an der Eigenkapitalausstattung des Pfandleihkreditgewerbes besteht nicht. Aus dieser Zweckbestimmung der Ermächtigung folgt auch, daß der Verordnunggeber die Beschränkung der Hinzurechnung der Dauerschulden nicht auf die Pfandleihunternehmen auszudehnen brauchte, auch wenn diese zum Kreis der Unternehmen gehörten, die er an sich in die begünstigende Regelung hätte einbeziehen können (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Daß der Verordnunggeber nicht gehindert war, zwischen Kreditinstituten einerseits, für die die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes gelten, und Pfandleihgewerbebetrieben andererseits zu unterscheiden, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt. § 19 GewStDV 1961 geht auf § 21 GewStDV 1950 vom 30. April 1952 (BGBl. I S. 279) zurück, der wiederum dem § 17 GewStDV 1937 vom 28. Februar 1937 (RGBl. I S. 257) entsprach. Begünstigt waren danach Kreditinstitute im Sinne des § 1 des damals geltenden Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1203) bzw. vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955), die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben. Dazu gehörten nicht Pfandleihunternehmen, weil ihr Geschäftsbetrieb das Einlagengeschäft nicht umfaßt. Gesetzliche Grundlage für diese Regelung war in nachkonstitutioneller Zeit § 35c Nr. 3 Buchst. a und b GewStG 1950 in der Fassung vom 30. April 1952 (BGBl. I S. 270). Da bezweifelt wurde, ob diese Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmt war, wurde sie durch Art. 8 Nr. 7 Buchst. c des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (BGBl. I S. 373) – StNOG 1954 – ersetzt und als § 35c Nr. 2 Buchst. c GewStG 1955 (BGBl. 1954 I S 473) in das Gewerbesteuergesetz eingefügt. Der Regierungsentwurf, der unverändert Gesetz wurde, begründete die Gesetzesänderung wie folgt (BTDrucks. II/481, S 114): Die bisherige Ermächtigungsvorschrift „ist aus rechtsstaatlichen Gründen neu gefaßt worden. Danach sind Sonderermächtigungen für einige Vorschriften der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1950 vorgesehen, und zwar … für § 21 im Buchstabe c … des § 35c GewStG”. Der Gesetzgeber des Steuerneuordnungsgesetzes 1954 wollte also den bestehenden § 21 GewStDV 1950 lediglich auf eine besser gesicherte Rechtsgrundlage stellen, nicht aber die bisher vom Verordnunggeber in Anspruch genommene Differenzierungsmöglichkeit zwischen Kreditinstituten, die geschäftsmäßig Geldbeträge annehmen und abgeben, und anderen Kreditinstituten beseitigen. Der Zweck der gewerbesteuerlichen Entlastung der Kreditinstitute erscheint somit genügend bestimmt, um für den Staatsbürger und den Verordnunggeber erkennen zu lassen, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht werden kann (BVerfGE 23, 62 [73]; 29, 198 [210]). Dem Verordnunggeber war damit weder ein übermäßig großer noch ein nicht berechenbarer Spielraum eingeräumt (BVerfGE 23, 62 [72]).

b) Im Gegensatz zu der Rechtsetzung durch den Gesetzgeber mit seinem grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum ist der Verordnunggeber durch die ihm jeweils aufgrund des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen gebunden. Er darf nur im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und dabei keine Differenzierungen vornehmen, wenn sie über die Grenze der formell und materiell gültigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden (BVerfGE 13, 248 [255, 257]; 16, 332 [338 f.]; 31, 145 [176 f.]). Da die Differenzierung bereits bei einer an Entstehungsgeschichte und Zweck orientierten Auslegung im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist, hat der Verordnunggeber nicht gegen die Ermächtigung verstoßen, wenn er nicht alle Kreditinstitute ohne Ansehen ihrer kreditwirtschaftlichen Funktionen und Aufgaben unterschiedslos von der Hinzurechnung der Dauerschulden ausnahm.

III.

Bei der Ausfüllung der somit auf Differenzierung angelegten Ermächtigung hat der Verordnunggeber auch das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung sich nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt. Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen verschiedenen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muß vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (BVerfGE 17, 122 [130]; 19, 1 [8]; 29, 402 [411]).

1. Der Bundesfinanzhof betrachtet es für die Rechtfertigung der verschiedenen Behandlung im wesentlichen als entscheidend, daß die dem Kreditwesengesetz unterliegenden Unternehmen einerseits und die Pfandleihunternehmen andererseits, obwohl sie beide Kredite gewähren, im Kern verschiedene Tätigkeiten entfalteten, die beträchtliche Unterschiede in ihrer Kostenstruktur und in ihrer Preisgestaltung bedingten. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, daß die gewerblichen Pfandleiher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens haben, sich nur aus dem Pfand befriedigen können, im Zusammenhang mit der Kreditgewährung besondere weitere (Neben-)Leistungen erbringen wie Schätzung, Aufbewahrung und Versicherung des Pfandobjektes und als Vergütung für die Nebenleistungen Höchstentgelte festgesetzt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 10 PfandlVO). Der Gesetzgeber habe angenommen, daß zwischen dem Pfandleihgewerbe und dem Bankgewerbe – mindestens für den hier überwiegend in Frage kommenden Bereich der Kleinkredite – kein ersichtlicher Wettbewerb bestehe und daß ein solcher Wettbewerb wegen der besonders spürbaren Höhe der allgemeinen Geschäftsunkosten durch die gewerbesteuerliche Belastung für Dauerschulden nicht beeinflußt werde.

Ob schon die besondere Eigenart der Geschäftsgestaltung im Pfandkreditgewerbe die verschiedene Behandlung hinsichtlich der Dauerschulden rechtfertigt, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls bleibt aber die angegriffene Regelung deshalb im Rahmen der durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen, weil die Pfandleihunternehmen mit den Banken ursprünglich in keinem relevanten Wettbewerb standen und die Banken rechtlich und wirtschaftlich eine besondere Stellung einnahmen und noch einnehmen.

Wie das Gutachten des Vorsitzenden des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes vom 22. Januar 1973 darlegt, betrachtet das Pfandleihgewerbe selbst die von ihm gewährten Kredite als Spezialkredite, die durch Sicherung durch materielle Gegenstände und Wertsachen, durch die Schnelligkeit der Erteilung, durch Einhaltung nur weniger Formalitäten und ferner dadurch gekennzeichnet sind, daß sie keinen Vorgriff auf zu erwartende Einnahmen, sondern einen Rückgriff auf vorhandene Vermögenswerte darstellen. Die Pfandkredite würden danach insbesondere von den Bevölkerungsschichten in Anspruch genommen, die über keine Bankverbindung verfügten. Bei dieser Sachlage war der Pfandkredit fast konkurrenzlos. Fehlte es aber an einem zu beachtenden Wettbewerb mit den Banken, so stand dem Verordnunggeber bei der Ausfüllung der ihm erteilten Ermächtigung, gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG, ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Er konnte, indem er zwischen Banken und Pfandleihgewerbe differenzierte, die besondere Lage der dem Kreditwesengesetz unterliegenden Banken berücksichtigen. Das Sonderrecht der Kreditwirtschaft beruhte in dem hier erheblichen Zeitraum im wesentlichen auf dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) und den darin verankerten Abhängigkeiten von der Bundesbankpolitik sowie auf dem Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (BGBl. I S. 881), jetzt in der Fassung vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1121); ihnen waren inhaltlich ähnliche Regelungen vorausgegangen (vgl. Möschel, Das Wirtschaftsrecht der Banken, S. 94 ff., 200 ff., 215 ff.). Das Kreditwesengesetz will die allgemeine Ordnung im Kreditwesen gewährleisten, die Funktionsfähigkeit des Kreditapparates auch in Krisenzeiten sichern und das anlagesuchende, wirtschaftlich unerfahrene Publikum vor Verlusten schützen (BVerfGE 14, 197 [198]). Dieses Ziel versucht das Kreditwesengesetz dadurch zu erreichen, daß es Normativbestimmungen für die Kreditinstitute aufstellt, z.B. über Eigenkapitalausstattung (§ 10), Liquidität (§ 11), Groß-, Millionen- und Organkredite (§§ 13 bis 15), Soll- und Habenzinsen, Provisionen und Werbung (§ 23), Anzeigen (§ 24), Monatsausweise (§ 25), Bilanzvorlage (§ 26), Jahresabschlußprüfung (§ 27) und Depotprüfung (§ 30). Die Deutsche Bundesbank hat nach dem Bundesbankgesetz für die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs zu sorgen und im Interesse des Gemeinwohls die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel der Währungssicherung zu regeln. Dieser Aufgabe kann die Deutsche Bundesbank nur nachkommen, wenn sich auf einen funktionierenden Bankenapparat stützen kann, an den sie sich mit ihren geld- und kreditpolitischen Maßnahmen unmittelbar wenden muß (BVerfGE 14, 197 [217]). Zur Aufrechterhaltung der Liquidität und als währungspolitisches Steuerungsmittel (Möschel, a.a.O., S. 94 ff., 173; Fögen, Geld- und Währungsrecht, S. 78 f.), das insbesondere auch der Geldschöpfung der Banken Schranken setzt (Fögen, a.a.O., S. 15, 19; Jahresgutachten 1971 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – BRDrucks. 662/71, Tz. 141, 142 –), sind die Kreditinstitute gehalten, auf Verlangen der Deutschen Bundesbank in Höhe eines Vom-Hundert-Satzes ihrer kurz- und mittelfristigen Verbindlichkeiten unverzinsliche Guthaben bei der Bundesbank zu unterhalten und bei Verletzung dieser Pflicht Strafzinsen zu entrichten (vgl. v. Spindler-Becker-Starke, Die Deutsche Bundesbank, 4. Aufl., 1973, S. 62 ff.). Diese der Deutschen Bundesbank zu Gebote stehenden Steuerungsmaßnahmen direkter oder indirekter Art können Liquidität, allgemeinen Vermögensstatus und Rentabilität der Kreditinstitute beeinträchtigen und unter Umständen bei einzelnen Kreditinstituten zu Anpassungsschwierigkeiten führen.

Die Beeinträchtigungen, die sich für die Banken aus dieser Einbettung in die staatliche Währungs- und damit auch Wirtschaftspolitik ergeben, können durch die streitige Regelung in § 19 GewStDV gemildert werden. Die Nichtanrechnung der Dauerschulden ist in diesem Rahmen auch deshalb von Bedeutung, weil bei den Banken der Anteil des Fremdkapitals besonders hoch ist (vgl. Bericht der Bundesregierung über die Untersuchung der Wettbewerbsverschiebungen im Kreditgewerbe und über eine Einlagensicherung – BTDrucks. V/3500, S. 16, 21; Statistische Beihefte zu den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank, Reihe 1: Bankenstatistik nach Bankengruppen, Heft 12/1971, S. 20 f., 24 f., und Heft 12/1973, S. 20 f., 26 f.). Im Interesse der Liquidität der Banken, die ihrerseits dem Schutz der Anleger und überhaupt der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Wirtschaft dient, ist die längerfristige Hereinnahme von Fremdmitteln erwünscht, die mittel- und kurzfristige Hereinnahme dagegen risikobehaftet. So gesehen liegt es nahe, bei Kreditinstituten im Gegensatz zu den übrigen gewerblichen Unternehmen kürzer- und mittelfristige Verschuldungen zu belasten und längerfristige Verbindlichkeiten zu schonen, um einen Anreiz zur längerfristigen Verschuldung auszuüben.

Pfandleihunternehmen ist die den Banken eigentümliche Funktion als „Werkzeug” der Deutschen Bundesbank fremd. Liquiditätsprobleme in der für die Belange der Gesamtwirtschaft ausschlaggebenden Bedeutung entstehen bei Pfandleihunternehmen nicht. Sie unterliegen einerseits nicht den für die Geschäftsbanken eigentümlichen Belastungen und Einschränkungen, brauchten andererseits aber auch nicht in die mit der Sonderstellung der Banken funktional verknüpften Vergünstigungen – hier in die Sonderbehandlung der Dauerschulden bei der Gewerbesteuer – einbezogen zu werden. Daher war die verschiedene gewerbesteuerliche Behandlung der Dauerschulden gerechtfertigt.

2. Allerdings gibt es unter den Kreditinstituten, für die die Vorschriften des Kreditwesengesetzes galten oder noch gelten, verschiedene Gruppen, die nicht alle bankmäßigen Funktionen der Universalbanken wahrnehmen, dementsprechend auch nicht den die Universalbanken treffenden dirigistischen Maßnahmen unterliegen und trotzdem die Vergünstigungen hinsichtlich der Dauerschulden genießen.

a) Bausparkassen werden nach § 19 GewStDV begünstigt, ohne mindestreservepflichtig zu sein. Dadurch werden Pfandleihunternehmen nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Der Geschäftsbetrieb der Bausparkassen ist von dem der Pfandleihunternehmen wesentlich verschieden. Zwischen beiden Sparten bestand oder besteht auch kein Konkurrenzverhältnis. Die Bausparkassen nehmen Einlagen von Bausparern entgegen, um aus den angesammelten Beträgen den Bausparern Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen zu gewähren (nunmehr § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2097)). Sie sind in besonderer Weise gesetzlich als wirtschaftliche Durchlaufstellen des Kredits ausgestaltet. Unter Inkaufnahme einer niedrigeren Verzinsung der Bauspareinlagen verschaffen sich die Bausparer Aussichten auf zinsgünstige langfristige Kredite, die wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen zugute kommen. Dagegen sind die vom Pfandkreditgewerbe gewährten Darlehen mit höheren Kosten belastet; deshalb ist der Pfandkredit in der Regel nur bei kürzerer Laufzeit, die für diese Kreditform durchaus typisch ist, wirtschaftlich tragbar. Bei diesen Unterschieden beider Tätigkeiten läßt sich gegen die Begünstigung der Bausparkassen nichts einwenden, zumal hierbei auch sozial- und wohnungspolitische Gesichtspunkte in erheblichem Maße mitspielen.

b) Auf einen Vergleich mit den hinsichtlich der Dauerschulden begünstigten Hypothekenbanken kann sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht berufen, auch wenn diese Institute seit dem 1. Juli 1965 nicht mehr mindestreservepflichtig sind (Beschluß des Zentralbankrats vom 6. Mai 1965 – BAnz Nr. 98 vom 26. Mai 1965 S. 1) und daher den mit der Mindestreservepflicht verbundenen Rentabilitätsbeeinträchtigungen nicht mehr unterliegen. Der Geschäftsbetrieb der Pfandleihinstitute weicht zu stark von dem der Hypothekenbanken ab; irgendeine Konkurrenzlage besteht offensichtlich nicht. Hypothekenbanken beleihen inländische Grundstücke gegen Grundpfandrechte und gewähren Kommunaldarlehen, wobei sie sich durch Ausgabe von Schuldverschreibungen (Hypothekenpfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen) refinanzieren. Die Geschäftstätigkeit der Pfandleihunternehmen und die der Hypothekenbanken weist schon deshalb wesentliche Unterschiede auf. Zudem fallen die Hypothekenbanken unter die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes mit den damit verbundenen Belastungen. Da sich das Hypothekenbankgeschäft seinem Wesen nach auf langfristige Zurverfügungstellung von Mitteln stützen muß, dient die Nichtanrechnung der Dauerschulden zugleich der wirtschafts- und sozialpolitisch erwünschten Förderung des Realkredits.

c) Die Geschäfte der Pfandleihinstitute ähneln den Kreditgeschäften der Teilzahlungsbanken insoweit, als beide Kredite gewähren, die im Pfandleihgewerbe durch Faustpfand, bei den Teilzahlungsbanken hauptsächlich durch Sicherungsübereignung gesichert werden. Doch handelt es sich in der näheren Ausgestaltung um verschiedene Geschäfte. Beim Pfandkreditgewerbe überwiegt – wohl auch wegen der erheblichen Kostenbelastung – der kurzfristige Kredit zur Überbrückung einer vorübergehenden Geldknappheit, während die Teilzahlungskredite typischerweise mittelfristige, bis zu 24 Monaten laufende Anschaffungskredite darstellen. Während nach den übereinstimmenden Angaben des Bundesministers der Finanzen und des Vorsitzenden des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes nach einer den Verhältnissen in Hamburger Pfandkreditunternehmen zugrunde gelegten Erhebung das pro Geschäftsabschluß durchschnittlich gewährte Darlehen in den Jahren 1961 bis 1968 von 11,20 DM auf 36,80 DM kontinuierlich stieg, schwankte das durchschnittliche Teilzahlungsdarlehen in den Jahren 1953 bis 1967 bereits zwischen 260 DM und 593 DM (Handbuch der Teilzahlungswirtschaft, 6. Kap. B I 3 S. 283). Offensichtlich befriedigten die Pfandleihunternehmen und die Teilzahlungsbanken verschiedene, voneinander abgegrenzte Kreditwünsche, so daß von einer relevanten Wettbewerbssituation nicht gesprochen werden konnte. Deshalb konnte der Verordnunggeber die Teilzahlungsbanken, die vom Kreditwesengesetz erfaßt sind und die daraus folgenden Verpflichtungen und Lasten zu tragen haben, bei einem Vergleich zwischen Pfandleihunternehmen und Kreditwirtschaft dem letzteren Bereich zuordnen.

3. Im Pfandleihgewerbe wurde, wie der Bundesminister der Finanzen in Übereinstimmung mit der gutachtlichen Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes darlegt, beginnend mit dem Jahr 1960 ein Strukturwandel eingeleitet, der das Verhältnis zum Bankgewerbe veränderte. Während in den Jahren nach der Währungsreform bis zum Jahre 1959 sowohl die Zahl der Unternehmen als auch die der Geschäftsabschlüsse stieg, verlief die Entwicklung seit 1960 stark rückläufig, offensichtlich deshalb, weil von diesem Jahr an Banken und Sparkassen unter anderem Personal- und Kleinkredite gewährten. Seit dem Jahr 1968 räumten diese Bankinstitute außerdem Überziehungskredite auf Lohn- und Gehaltskonten ein. Aus dem damit parallel einhergehenden Rückgang der Geschäftsabschlüsse der Pfandleihunternehmen muß geschlossen werden, daß insbesondere die Überziehungskredite auf Lohn- und Gehaltskonten wie früher allein die Pfandkredite zur Befriedigung eines in der Regel vorübergehenden Geldbedarfs in Anspruch genommen wurden, daß also die beiden Kreditformen zusehends in ein Verhältnis des Substitutionswettbewerbs traten. Im Zuge dieser Entwicklung sank die Zahl der im Bundesgebiet tätigen privaten Pfandleihunternehmen von 1959 bis 1972 um etwa ein Drittel; bei den kommunalen Pfandleihbetrieben war der Rückgang noch stärker. Auf der anderen Seite trat insoweit eine Annäherung zum Kleingeschäft der Banken ein, als der durchschnittlich gewährte Pfandkredit von 11,20 DM im Jahre 1951 auf 50 DM im Jahre 1972 stieg. Bei den leistungsfähigeren Unternehmen des Pfandkreditgewerbes wurden bei weniger Geschäftsabschlüssen bedeutendere Faustpfanddarlehen gewährt und damit auch insoweit die Geschäftstätigkeit dieser Betriebe in die Nähe der der Banken gerückt. Damit ging ein Anstieg des Fremdkapitalanteils in nicht eindeutig feststellbarem Umfang einher (Begründung zum Entwurf der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 27. August 1974 – BRDrucks. 583/74, S. 2).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ungeachtet der fortbestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Sonderstellung der Banken, wie sie sich insbesondere weiterhin aus ihrer Unterstellung unter das Kreditwesengesetz und die damit verbundenen Beschränkungen auch aus der Mindestreservepflicht ergibt, die dargestellte Entwicklung dazu nötigt, auch den Pfandleihunternehmen zur Gleichstellung mit den Banken die Vergünstigung des § 19 GewStDV zu gewähren. Bei der Veränderung der Wettbewerbssituation handelt es sich um eine langfristige Entwicklung. Es muß dem Normgeber überlassen bleiben, bei einer derartigen Entwicklung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an der Wandel der Verhältnisse eine Angleichung als geboten erscheinen läßt. Eine Verfassungswidrigkeit würde nur dann vorliegen, wenn der Verordnunggeber untätig geblieben wäre, nachdem der Anpassungsvorgang in dem Sinne abgeschlossen wäre, daß die Gleichartigkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse bei Pfandleihunternehmen und Banken deutlich in Erscheinung getreten wäre. Im vorliegenden Fall hat der Verordnunggeber der Entwicklung rechtzeitig mit der Verordnung vom 13. November 1974 Rechnung getragen. Er hat erstmals für den Erhebungszeitraum 1974 den Pfandleihunternehmen die Vergünstigung des § 19 GewStDV eingeräumt, „weil sich der Geschäftsbetrieb der Unternehmen des Pfandkreditgewerbes und deren Eigenkapitalausstattung in jüngerer Zeit weitgehend dem Geschäftsbetrieb und der Eigenkapitalausstattung der anderen in § 19 GewStDV bezeichneten, das Kreditgeschäft betreibenden Unternehmen angepaßt” habe (Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung vom 27. August 1974, BRDrucks. 583/74, S. 2).

IV.

Die Verletzung des Gebots auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin in der unterbliebenen oder unzureichenden Berücksichtigung ihrer Behauptungen, daß zwischen Pfandleihgewerbe und den übrigen Kreditinstituten ein ausgeprägtes Wettbewerbsverhältnis bestehe und daß die auf die Hinzurechnung der Dauerschulden entfallende gewerbesteuerliche Belastung geeignet sei, den Wettbewerb in nicht unerheblicher Weise zu beeinträchtigen. Da diese Tatsachen der Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 19 GewStDV dienen, kann das Bundesverfassungsgericht insoweit selbst Feststellungen treffen. Dies ist unter Berücksichtigung der gutachtlichen Äußerungen des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes geschehen.

 

Fundstellen

BVerfGE, 374

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