Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Gründe

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu: BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248≫) liegen nicht vor.

  • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt bereits im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht in Betracht. Dieser fordert, daß der Betroffene über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nicht eingreift, wenn ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, auf dem die Beseitigung oder Verhütung des behaupteten Verfassungsverstoßes ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerfGE 74, 102 ≪113 f.≫; 78, 58 ≪68 f.≫). So liegt es hier.

    Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ist offensichtlich bereit, den Beschwerdeführer in den Justizdienst des Landes zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und das Land Sachsen-Anhalt seiner Versetzung zustimmt. Diese Zustimmung – gegebenenfalls im Rechtsweg – zu erstreiten, hat der Beschwerdeführer bislang offenbar unterlassen. Daß ihm ein entsprechendes Vorgehen nicht zuzumuten wäre, weil ein auf seine “Freigabe” gerichteter Rechtsbehelf unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden (vgl. OVG Münster, ZBR 1985, S. 351 f.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 26 Rn. 18). Es ist auch nicht ersichtlich, daß ihm der Versuch, seinen jetzigen Dienstherrn zu einer solchen “Freigabe” zu bewegen, deshalb nicht angesonnen werden könnte, weil sich schon jetzt absehen ließe, daß er in der Sache eindeutig aussichtslos wäre.

  • Im übrigen haben die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht festgestellt werden.

    Nach ständiger, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. z.B. BVerwG, ZBR 1981, S. 228 und BVerwGE 68, 109 ≪113≫). Solche Erwägungen liegen hier vor. Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten nimmt mit seiner Einstellungspraxis auf die Belange des Landes Sachsen-Anhalt Rücksicht, das derzeit zu einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesjustizverwaltung aus personalpolitischen Erwägungen nicht bereit ist. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so daß auch der Beschwerdeführer von ihm erfaßt würde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten das Erfordernis der “Freigabebereitschaft” nicht in allen vergleichbaren Fällen einheitlich handhabte.

    Hinsichtlich der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen fehlt es an der gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil sie nicht zum Gegenstand des an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gemacht worden sind.

    Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Kirchhof, Jentsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276465

ZBR 2000, 377

ZfPR 2001, 54

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