Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 4 U 106/00)

LG Essen (Urteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 3 O 147/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin, eine politische Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass sie fachgerichtlich verurteilt wurde, „wildes” Plakatieren neben anderem auf Schaltkästen sowie Trafostationen der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu unterlassen.

2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 96, 245 ≪248 ff.≫). Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.

a) Eine Verletzung der Parteiengleichheit sowie des allgemeinen Willkürverbotes hat die Beschwerdeführerin bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (§§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG).

b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht habe im Rahmen der vorgenommenen Abwägung die Bedeutung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Betätigungsfreiheit als politischer Partei verkannt, ist unbegründet.

In den Schutzbereich der Parteienfreiheit fällt auch der Straßenwahlkampf mit Plakatwerbung, Informationsständen und Flugblattverteilung (Morlok in: Dreier ≪Hrsg.≫, Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 59). Die Werbung mit Plakaten ist nicht auf Wahlkampfzeiten beschränkt, sondern generell ein Teil der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und damit von der Betätigungsfreiheit der politischen Parteien umfasst. Insbesondere kleinere Parteien wie die Beschwerdeführerin, die in den Medien kaum Gehör finden, bedürfen dieses Mittels, um Aufmerksamkeit zu erregen und ihre Meinung zu verbreiten.

Im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung des so genannten einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; stRspr, vgl. in neuerer Zeit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 –, NVwZ-RR 1999, S. 217 ≪218≫) begegnet die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie lässt keine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Tragweite des Rechts der politischen Parteien auf freie Betätigung erkennen; insbesondere hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Betätigungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG berufen kann. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts führt jedoch nicht zu einem faktischen Verbot der Plakatwerbung, da die Inanspruchnahme ihrem Einfluss unterliegender Personen für die Beschwerdeführerin keine unzumutbare Belastung darstellt.

Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dieses – unter einem Gesetzesvorbehalt stehende (Art. 5 Abs. 2 GG) – Grundrecht auf Meinungsäußerung einer Partei durch Plakate anwendbar wäre, so könnte es keinen weiter gehenden Schutz bieten als die vorbehaltlos gewährleistete Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 GG (vgl. Morlok in: Dreier ≪Hrsg.≫, Grundgesetz-Kommentar, 1998, Art. 21, Rn. 50, 55; Ipsen in: Sachs ≪Hrsg.≫; Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 21, Rn. 44 ff.).

Von einer weiter gehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267277

NJW 2002, 2025

NVwZ 2002, 467

BayVBl. 2002, 271

DVBl. 2002, 409

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