Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluß: unzumutbar strenge Anforderungen an die Begründung einer Kündigung von Wohnraum verletzt GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Orientierungssatz

Es beruht auf einer Verkennung der Bedeutung des Eigentumsrechts für die Auslegung von BGB § 564b Abs 3, wenn als Erfordernis einer Kündigung wegen Eigenbedarfs verlangt wird, daß Kündigungsgründe, die in einem früheren, in Bezug genommenen Kündigungsschreiben bereits bekannt gegeben worden sind, in der erneuten Kündigung noch einmal ausdrücklich genannt werden müssen (vgl BVerfG, 1992-03-31, 1 BvR 1492/91, NJW 1992, 1877), und der Mieter durch eine wörtliche Wiederholung der in der ersten Kündigung aufgeführten Gründe keine weiteren für seinen Beschluß bedeutsamen Informationen (vgl BVerfG, 1992-01-28, 1 BvR 1319/91, BVerfGE 85, 219 ≪223≫) erhält.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 3; BVerfGG § 93b Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 04.03.1992; Aktenzeichen 14 S 16632/91)

AG München (Entscheidung vom 11.07.1991; Aktenzeichen 232 C 16455/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543682

NJW 1992, 2752

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