Beteiligte

1. des Herrn Martin W.

2. der Frau Paula S.

3. des Herrn Robert R.

Rechtsanwalt Dr. K. Peter Merk

 

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

 

Unterschriften

Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565367

NVwZ 2002, 69

JuS 2002, 288

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