Beteiligte
1. des Herrn Martin W. |
2. der Frau Paula S. |
3. des Herrn Robert R. |
Rechtsanwalt Dr. K. Peter Merk |
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unbegründet. Die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 10. August 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschriften
Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen
Haufe-Index 565367 |
NVwZ 2002, 69 |
JuS 2002, 288 |
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