Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 20.05.1996; Aktenzeichen 37 Ns 302 Js 42247/95)

AG Braunschweig (Urteil vom 18.03.1996; Aktenzeichen 5 Ds 302 Js 42247/95)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

A.

Die Entscheidung betrifft vor allem die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Beschwerdeführer durch die Versagung der Sachentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung richtet, ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG).

I.

1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen einen Vollstreckungsbeamten (§ 113 StGB) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 70 DM. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich: Ein uniformierter Polizeibeamter hatte beabsichtigt, die in dem Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers wohnende Halterin eines verbotswidrig geparkten Personenkraftwagens aufzusuchen, um sie aufzufordern, ihr Fahrzeug aus der Verbotszone zu entfernen. Nachdem er vergeblich an der Haustür geklingelt hatte, wurde diese zufällig von dem Beschwerdeführer geöffnet. Dieser stellte sich als Hauseigentümer vor und fragte nach dem Grund des polizeilichen Einsatzes. Der Polizeibeamte antwortete darauf nicht, sondern versuchte den Hausflur zu betreten, um zur Wohnung der Kraftfahrzeughalterin zu gelangen. Zu diesem Zweck stellte er seinen Fuß vor die halbgeöffnete Haustür und drückte mit einer Hand leicht von außen gegen diese. Der Beschwerdeführer verhinderte indessen zunächst das Vorhaben des Polizeibeamten, indem er dessen Dienstausweis mit der Begründung zu sehen verlangte, daß “jeder eine Uniform anziehen könne”. Zugleich versuchte er, die Tür zuzuziehen; dadurch drückte das Türblatt leicht gegen den in die Türöffnung gestellten Fuß des Beamten. Um Weiterungen zu vermeiden, zog der Beamte seinen Fuß zurück. Der Beschwerdeführer ließ die Tür in das Schloß fallen. Erst nachdem der Polizeibeamte seinen Dienstausweis vorgezeigt und dem Beschwerdeführer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angedroht hatte, gestattete dieser ihm das Betreten des Hauses.

2. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein und beantragte, das Rechtsmittel gemäß § 313 StPO anzunehmen. Zur Begründung führte er aus, die Berufungshauptverhandlung werde ergeben, daß die Zeugenaussage des Polizeibeamten, der Beschwerdeführer habe die Haustür unter Kraftentfaltung zugedrückt, nicht zutreffen könne. Eine Verurteilung nach § 113 StGB sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei dem Versuch des Polizeibeamten, das Haus zu betreten, noch keine konkrete Vollstreckungshandlung im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen habe. Eine etwaige Vollstreckungshandlung wäre auch nicht rechtmäßig gewesen. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Betreten des Treppenhauses, das in den Schutzbereich des Art. 13 GG falle; sie ergebe sich insbesondere nicht aus der Generalklausel des § 53 OWiG oder aus dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz.

Das Landgericht nahm die Berufung nicht an und verwarf sie als unzulässig. Dazu führte es aus, die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Es beständen weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Auch die rechtliche Bewertung begegne keinen Bedenken. Der Polizeibeamte sei zur Vollstreckung von Gesetzen und Rechtsverordnungen berufen gewesen. Er habe eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung vorgenommen und sei hieran seitens des Beschwerdeführers durch Gewalt, nämlich durch Zuziehen der Haustür bis zu deren Schließen, gehindert worden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung des Beschwerdeführers sei nicht verletzt worden; denn der Polizeibeamte habe das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses betreten wollen.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts und den Beschluß des Landgerichts. Er rügt eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1, 13 und 103 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf einer unzutreffenden Beurteilung des Gewährleistungsgehalts des Art. 13 GG und stellten eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Dazu wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer seinen Vortrag aus dem Berufungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, ihm sei durch das Landgericht das rechtliche Gehör verweigert worden; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit bei widerstreitenden Einlassungen zur Sache von einer offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgegangen werden könne. Die Beweiswürdigung erfordere den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung und könne nicht durch eine bloße Prüfung nach Aktenlage ersetzt werden.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerde kann nicht gemäß § 93a Abs. 1 BVerfGG zur Entscheidung angenommen werden. Die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

1. a) Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder die durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist. Im einzelnen schließt sich der Senat dem hierzu vom Ersten Senat entwickelten Maßstab an (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).

b) Die hier mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt; sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.

2. a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen besonderes Gewicht hat oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Eine solche existentielle Betroffenheit eines Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).

b) Aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen ergibt sich allerdings eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers. Die Kriminalstrafe stellt die am stärksten eingreifende staatliche Sanktion für begangenes Unrecht dar. Jede Strafnorm enthält ein mit staatlicher Autorität versehenes, sozial-ethisches Unwerturteil über die von ihr pönalisierte Handlungsweise, das durch den Straftatbestand und die Strafandrohung näher umschrieben wird. Konkretisiert wird dieses Unwerturteil im Einzelfall durch das strafgerichtliche Urteil, das den Angeklagten wegen einer bestimmten Tat schuldig spricht und daran die im Strafgesetz vorgesehene Sanktion knüpft. Vor allem dieses sozial-ethische Unwerturteil berührt den in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten. Deshalb ist der Einsatz des Strafrechts von Verfassungs wegen in besonderer Weise an den Schuldgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden. Das Strafrecht wird als “ultima ratio” des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist (vgl. BVerfGE 88, 203 ≪258≫). Jede nach dem Strafgesetz zu verhängende Strafe setzt Schuld voraus und muß in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 205 ≪214 f.≫). Für die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung für einen Beschwerdeführer existentielle Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG hat, kommt es deshalb in erster Linie auf das im Schuldspruch konkretisierte sozial-ethische Unwerturteil über Tat und Täter an. Demgegenüber können die an den Schuldspruch geknüpften Rechtsfolgen im Einzelfall mehr oder minder großes Gewicht haben.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß ein Beschwerdeführer im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG regelmäßig dann existentiell betroffen ist, wenn er sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die gegen den Schuldspruch gerichtete Rüge nur einen Punkt von untergeordneter Bedeutung betrifft; beispielhaft seien hier die Fälle erwähnt, daß der Beschwerdeführer bei Tateinheit (§ 52 StGB) lediglich den Wegfall eines untergeordneten Straftatbestandes erstrebt oder daß er sich bei mehrfacher Begehung gleichartiger Delikte lediglich gegen die Verurteilung wegen einzelner Tathandlungen wendet, deren Wegfall den Schuldspruch unberührt lassen würde und für die Strafhöhe von keiner nennenswerten Bedeutung wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde allein gegen den Rechtsfolgenausspruch eines strafgerichtlichen Urteils wendet, wird es dagegen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Maß der angegriffenen Rechtsfolge abhängen, ob eine existentielle Betroffenheit angenommen werden kann. In solchen Fällen ist für die existentielle Betroffenheit weniger der Gegenstand der angegriffenen Entscheidung als vielmehr die aus ihr folgende Belastung des Beschwerdeführers maßgebend.

Da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle gegen die Verurteilung im ganzen wendet, ist nach den vorstehenden Grundsätzen eine existentielle Betroffenheit zu bejahen.

c) Damit ist für die Annahme der Verfassungsbeschwerde maßgeblich, ob sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist zu verneinen. Sowohl die Anwendung des § 113 StGB durch die Strafgerichte wie auch die Handhabung des § 313 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht halten sich in dem den Fachgerichten zukommenden Rahmen einer vertretbaren Auslegung und Anwendung des Straf- und Strafprozeßrechts. Eine Grundrechtsverletzung, die zu einem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts nötigen würde, ist nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

 

Unterschriften

Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343930

BVerfGE, 245

NJW 1998, 443

EuGRZ 1998, 242

NStZ 1998, 203

ZAP 1998, 18

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