Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten verstößt als typisierende Differenzierung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 02.03.1993; Aktenzeichen VI B 126/92)

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.05.1992; Aktenzeichen 1 K 1807/91)

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten.

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte erkennen. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet auf Grundlage einer von ihr selbst entwickelten Terminologie zwischen Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten (vgl. von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn, EStG, § 9 Rdnrn. B 260 ff.). Berufsfortbildungskosten bezeichnen danach beruflich veranlaßte Weiterbildungskosten in einem erlernten und ausgeübten Beruf; diese Aufwendungen sind erwerbsbedingt, stehen in einem konkreten Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit und sind steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Berufsausbildungskosten sind nach dieser Rechtsprechung die der Erlernung eines künftigen Berufs dienenden Aufwendungen. Sie haben noch keinen ausreichend konkretisierten Bezug zu einer bestimmten erwerbsdienlichen Tätigkeit. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung behandelt diese Kosten nicht als Erwerbsaufwendungen, sie sind nur begrenzt gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Diese mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene differenzierende Behandlung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist Ausprägung einer verfassungsrechtlich zulässigen, typisierenden Differenzierung; sie markiert die Grenze zwischen einer der grundsätzlich steuerlich nicht zugänglichen Privatsphäre zuzuordnenden Ausbildung und der steuerlich erheblichen Berufstätigkeit. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen haben auf Grundlage dieser Unterscheidung die Universitätsausbildung des Beschwerdeführers der Sphäre der Berufsausbildung zugeordnet; dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch die Rüge des Beschwerdeführers, sein Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, daß die angegriffenen Entscheidungen sich nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen mit allen seinen rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hätten, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Fachgerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 ≪24≫; 13, 132 ≪149≫; 79, 51 ≪61≫).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

NJW 1994, 847

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