Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Vorlegungsbeschluss vom 20.05.1996; Aktenzeichen 6 BV 21/95)

 

Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

 

Tatbestand

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmung des § 99 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (BGBl I S. 13) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl I S. 1, ber. S. 902) mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist, soweit sie vorsieht, daß der Betriebsrat auch vor arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen vom Arbeitgeber uneingeschränkt zu beteiligen ist.

I.

§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl I S. 1, ber. S. 902) hat folgenden Wortlaut:

(1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

1. Aufgrund von Tarifauseinandersetzungen zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels kam es nach Ablauf der Friedenspflicht am 16. Juni 1995 zu Streikmaßnahmen. Im Betrieb der Beteiligten zu 2) des Ausgangsverfahrens, einem Unternehmen des Einzelhandels mit etwa 1.400 Beschäftigten, war am 17. Juni 1995 gestreikt worden. Etwa 50 vom Hundert der Beschäftigten hatten sich an dem Streik beteiligt. Während und wegen der Streikmaßnahmen wurden Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) versetzt und andere eingestellt. Der Betriebsrat, der Beteiligte zu 1) des Ausgangsverfahrens, war an diesen Maßnahmen nicht beteiligt worden.

Der Beteiligte zu 1) hielt die Beteiligte zu 2) jedoch für verpflichtet, auch während eines Arbeitskampfes seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG einzuholen. Unter Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vertrat er die Auffassung, die Arbeitskampfparität erfordere nicht, die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzungen einzuschränken, denn der Arbeitgeber könne nach § 100 BetrVG derartige arbeitskampfbedingte Maßnahmen auch ohne die Zustimmung des Betriebsrates vorläufig vornehmen. Er erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht Hamburg mit dem Antrag festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) verpflichtet sei, ihn auch bei arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Beteiligte zu 2) beantragte Klagabweisung. Zur Begründung bezog sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte. Danach habe der Betriebsrat an einer Entscheidung über eine Arbeitskampfmaßnahme und an deren Durchführung kein Mitbestimmungsrecht, da anderenfalls der Betriebsrat in der Lage wäre, eine Arbeitskampfmaßnahme zu verhindern oder zu verzögern. Das aber wäre ein Eingriff in die Kampfparität und damit in Art. 9 Abs. 3 GG.

2. Das Arbeitsgericht Hamburg hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Vorschrift des § 99 Abs. 1 BetrVG insoweit mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 9 Abs. 3 GG, vereinbar ist, als auch vor arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen der Betriebsrat uneingeschränkt vom Arbeitgeber zu beteiligen ist.

Das Gericht verneint diese Frage. Eine Beteiligung des Betriebsrates vor arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen verletze die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Waffengleichheit der Arbeitskampfparteien. Es sieht darin eine Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG. Die allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze seien mit Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht vereinbar. Während das Betriebsverfassungsgesetz in § 2 Abs. 1 die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorschreibe, sei es das Ziel des Arbeitskampfes, die Gegenseite durch Ausübung von Druck und Zufügung von finanziellen und wirtschaftlichen Nachteilen zu Verhandlungen und zum Abschluß tarifvertraglicher Regelungen zu bringen.

Die vorgelegte Frage sei entscheidungserheblich. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 99 Abs. 1 BetrVG in dem Sinne, daß eine Beteiligung des Betriebsrates an streikbedingten Einstellungen und Versetzungen entfalle, komme nicht in Betracht. Die Vorschrift sei nicht auslegungsfähig. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, die dies befürworte, könne nicht gefolgt werden. Die Regelung sei eindeutig, eine auslegungsfähige Lücke nicht gegeben. Die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene “arbeitskampfkonforme” Auslegung im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG verstoße gegen den Wortlaut und den Inhalt der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe die Beteiligung des Betriebsrates vor jeder der genannten Personalmaßnahmen in Kenntnis der Möglichkeit von Arbeitskämpfen zwingend und ohne Einschränkungen vorgeschrieben. Dies ergebe sich sowohl aus der historischen Entwicklung der Arbeitskämpfe als auch aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Vorlage ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muß ein Vorlagebeschluß mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie das Gericht dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 37, 328 ≪334≫ m.w.N.). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (vgl. BVerfGE 7, 171 ≪175≫; 46, 268 ≪283≫; 75, 1 ≪13≫; 79, 245 ≪249≫; 82, 198 ≪205≫; stRspr). Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist es auch erforderlich zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift, vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 86, 71 ≪77≫). Denn ein konkretes Normenkontrollverfahren ist nur zulässig, wenn dies zur Entscheidung eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 90, 145 ≪170≫). Deshalb hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Ist dagegen eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 ≪170≫).

Eine verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenzen, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfGE 18, 97 ≪111≫; 54, 277 ≪299 f.≫ m.w.N.; 71, 81 ≪105≫). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck jedoch mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 83, 201 ≪214 f.≫; 88, 145 ≪166≫). Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist dabei von der Verfassung nicht vorgeschrieben. Denn Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte “nach Gesetz und Recht” zu entscheiden. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört daher ebenfalls zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪279 f.≫; 88, 145 ≪166 f.≫).

2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.

Das Arbeitsgericht hält die vorgelegte Frage für entscheidungserheblich, weil es meint, § 99 Abs. 1 BetrVG sei nicht in einer Weise auslegungsfähig, die zu dem von ihm für verfassungsgemäß gehaltenen Ergebnis führt. Mit der dazu gegebenen Begründung hat das Arbeitsgericht die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm jedoch nicht hinreichend dargelegt. Seine zur fehlenden Auslegungsfähigkeit des § 99 Abs. 1 BetrVG vertretene Rechtsansicht ist nicht vertretbar.

Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Beteiligungsrechte des Betriebsrates während des Arbeitskampfes arbeitskampfkonform einzuschränken seien. Eine solche Auslegung sei auch für den Fall der Beteiligung des Betriebsrates an arbeitskampfbedingten Einstellungen und Versetzungen möglich und geboten (BAG, Urteil vom 26. Oktober 1971 – 1 AZR 113/68 –, AP Nr. 44 zu Art. 9 GG – Arbeitskampf –, S. 68 R; BAG, Beschluß vom 10. Februar 1988 – 1 ABR 39/86 –, AP Nr. 5 zu § 98 BetrVG 1972, S. 511 R). Diese Auffassung hat in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. z.B. Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither/Engels, Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, 18. Aufl., München 1996, § 99 Rn. 8, 8a; von Hoyningen-Huene, Betriebsverfassungsrecht, 3. Aufl., München 1993, S. 197 f.; Kraft, in: Fabricius/Wiese/Kraft/Kreutz/Thiele, Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar, 5. Aufl., Neuwied/Kriftel/Berlin 1995, § 99 Rn. 13 m.w.N.). Das vorlegende Gericht führt diese höchstrichterliche Rechtsprechung und das sich zu ihr äußernde Schrifttum zwar an, setzt sich aber mit der Frage einer Auslegung der Vorschrift, insbesondere im Sinne einer teleologischen Reduktion, wie sie die herrschende Meinung vornimmt, nicht auseinander. Eine eingehende Erörterung der dazu vorgetragenen Argumente war aber unverzichtbar. Hinreichende Darlegungen bietet die Vorlage dazu jedoch nicht.

Der bloße Hinweis des Gerichts auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und die Regelungskompetenz des Gesetzgebers reicht nicht aus. Denn die Eigenart der teleologischen Reduktion besteht gerade darin, daß sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfaßten Fälle für unanwendbar hält, weil ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen.

Insbesondere aber fehlen Darlegungen des Gerichts, warum eine einschränkende Auslegung des § 99 Abs. 1 BetrVG nach Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes nicht möglich sein soll. Das ist um so weniger verständlich, als das Gericht die Verfassungswidrigkeit der uneingeschränkten Geltung der Vorschrift ebenso begründet wie die herrschende Meinung ihr Auslegungsergebnis.

Auch der Hinweis des Gerichts darauf, daß der Gesetzgeber die Beteiligung des Betriebsrates vor jeder der in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Personalmaßnahmen in Kenntnis der Möglichkeit von Arbeitskämpfen vorgeschrieben habe, ist für die Frage, ob der Gesetzgeber durch das Unterlassen einer entsprechenden ausdrücklichen Einschränkung die in § 99 Abs. 1 BetrVG festgelegten Beteiligungsrechte auch im Arbeitskampf gelten lassen wollte, unergiebig. Aus dem Schweigen des Gesetzes kann nicht zwingend auf einen derartigen gesetzgeberischen Willen geschlossen werden. Dagegen spricht, daß sich der Gesetzgeber bei der Normierung des Arbeitskampfrechtes zurückgehalten (vgl. Brox/Rüthers, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1982, S. 6 Rn. 7) und dessen Entwicklung der Rechtsprechung überlassen hat. Das Fehlen einer gesetzgeberischen Festlegung arbeitskampfrechtlicher Grundsätze ist Ausdruck einer sehr bewußten Zurückhaltung der Legislative (vgl. Mayer-Maly, BB 1979, S. 1305 ≪1306≫). Wenn trotz dieser grundsätzlichen Haltung aus dem Fehlen einer besonderen Regelung gefolgert wird, daß die arbeitsrechtliche Regelung auch für den Fall des Arbeitskampfes gelten soll, müßte dies positiv anhand der Entstehungsgeschichte des Betriebsverfassungsgesetzes belegt werden. Einen solchen Nachweis erbringt das Arbeitsgericht nicht.

Die Begründung des Vorlagebeschlusses läßt daher erkennen, daß das Arbeitsgericht eine an Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und Systematik orientierte Auslegung nicht ernstlich in Betracht gezogen, sondern sich darauf beschränkt hat, den Wortlaut des § 99 Abs. 1 BetrVG als äußerste Grenze einer möglichen Auslegung anzusehen. Das ist rechtlich nicht haltbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1084293

NJW 1997, 2230

EuGRZ 1997, 432

NZA 1997, 773

AP, 0

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