Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts, beschränkt auf einen von zwei Beschwerdeführern. Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des weiteren Beschwerdeführers

 

Normenkette

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1, § 121 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 19.10.2010; Aktenzeichen B 14 AS 51/09 R)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.07.2016; Aktenzeichen 1 BvR 371/11)

 

Tenor

Dem Beschwerdeführer zu 1) wird auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin S. zur Wahrung seiner Rechte beigeordnet.

Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unbegründet ist.Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9707948

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